Printwerbung & Widerrufsrecht - die wichtigsten Fragen zum Verbraucherrecht

Ihr Widerrufsrecht: auch bei Prospekten?

Ist auch in der Printwerbung eine Widerrufsbelehrung erforderlich? Alle Infos zu den Neuerungen im Verbraucherrecht - hier.

Mit Art. 246a § 3 EGBGB wurde eine Vorschrift eingeführt, die Informationspflichten für einen Fernabsatzvertrag festlegt, der über ein Fernkommunikationsmittel geschlossen wurde, das nur begrenzten Raum oder nur begrenzte Zeit für die dem Verbraucher zu erteilenden Informationen bietet.

Danach ist in einem solchen Fall u.a. nur die Information darüber erforderlich, ob ein Widerrufsrecht besteht. Diese deutsche Vorschrift steht jedoch im Widerspruch zu der VRRL, nach der auch bei begrenzten Medien vollständig über das Widerrufsrecht belehrt werden muss, falls ein solches besteht. Diese Regelung findet nach Ansicht des LG Wuppertal (Urteil vom 21.7.2015, 11 O 40/15) allerdings auf Printmedien keine Anwendung, da der Händler einen solchen Platzmangel ansonsten freiwillig herbeiführen und es somit selbst in der Hand hätte, sich durch die Größe der Printwerbung seinen gesetzlichen Pflichten zu entziehen (bestätigt vom OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.2.2016, I-15 U 54/15).

Auf das Verhältnis der deutschen Vorschrift zur Richtlinie ging das Gericht jedoch nicht ein. So bleibt abzuwarten, wie die nächsten Instanzen urteilen. Nach dieser Entscheidung müssen Sie vollständig über das Widerrufsrecht informieren.

Kann die alte Widerrufsbelehrung auch nach dem 13.6.2014 in gedruckten Katalogen verwendet werden?

Nein, Sie dürfen die alte Widerrufsbelehrung auch in gedruckten Katalogen seit dem 13.6.2014 nicht mehr verwenden. Auch in dem Bereich der Printmedien hat der Gesetzgeber keine Übergangsfristen vorgesehen.

Müssen die Versandkosten nur bei Online-Bestellungen genau angegeben werden oder gilt das auch für Printwerbung?

Wenn es sich um reine Werbung handelt, müssen keine Versandkosten angegeben werden. Sobald jedoch auch ein Bestellformular vorhanden ist, müssen die Versandkosten für die Länder, die beliefert werden, klar sein. Hier gelten dieselben Anforderungen wie an Online-Bestellungen.

Müssen auch auf einem beigelegten Bestellschein in einem Printkatalog alle möglichen Versandkosten und Zahlungsmöglichkeiten genannt werden?

Nein, bei einem Printkatalog müssen Sie nicht alle Zahlungsmöglichkeiten angeben. Diese Vorgabe betrifft nur den E-Commerce. Die Versandkosten hingegen müssen Sie nennen.

 Rechtstexte

Weitere Teile dieser Reihe:

Teil 1: Lieferzeit: Sind Angaben zur Lieferzeit wie "voraussichtlich" oder "in der Regel" zulässig?

Teil 2: Preisinformationen: Reicht es aus, Angaben zu Zöllen und Gebühren zu verlinken?

Teil 3: Widerrufsrecht: Gilt das Widerrufsrecht auch für gewerbliche Kunden und kann ich es auf Verbraucher beschränken?

Teil 4: Widerrufsrecht: Was gilt, wenn der Kunde eine Ware mit Montage bestellt?

Teil 5: Widerrufsrecht: Besteht eine Ausnahme vom Widerrufsrecht für Heimtextilien?

Teil 6: Zahlungsarten: Gibt es Toleranzgrenzen für die Berechnung von Zahlartgebühren? Und ist Vorkasse als kostenfreie Zahlungsart zumutbar?

Teil 7: Teilretouren: Muss ich als Shopbetreiber auch bei Teilretouren die Hinsendekosten erstatten?

06.09.16

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