Was, wenn beim Transport etwas schiefgeht?
Wer haftet bei Transportverlust und Schäden? Was, wenn das Paket nicht ankommt? Diese und weitere für Händler wichtige Fragen beantworten wir im Beitrag.
1. Technische Schritte des Vertragsschlusses sind unklar
2. Keine Hervorhebung gesetzlicher Pflichtinformationen
3. Ungenügender Hinweis auf die Mehrwertsteuer
4. Fehlende Angabe von Grundpreisen
5. Sinnlose Einwilligung in die Datenschutzerklärung und/ oder die Widerrufsbelehrung
6. Unser Tipp
Die Bestellseite – der Ort, an dem im Online-Shop der Umsatz generiert wird. Wer sich aber nicht an die rechtlichen Regeln des E-Commerce hält und die Bestellseite nicht rechtssicher gestaltet, kann hier an besonders vielen Stellen stolpern und die Umsätze wieder an Abmahner verlieren. 5 typische Fehler bei der Gestaltung der Bestellseite zeigen wir Ihnen in diesem Rechtstipp der Woche.
Nach den gesetzlichen Vorgaben muss der Verbraucher vor Abgabe der Bestellung über die einzelnen technischen Schritte, die zum Vertragsschluss führen, informiert werden. Der Kundschaft muss der Weg zur Bestellseite und deren Inhalt, also das Bestellsystem des Shops, erklärt werden
Und wie lässt sich das bewerkstelligen? Das ist recht simpel: Durch deutliche Hinweise auf den einzelnen Seiten und insbesondere aussagekräftige Beschriftungen von Buttons kann die Kundschaft verstehen, welche Handlungen im Shop welche rechtliche Wirkung haben.
Auf der Bestellseite findet sich der vielleicht wichtigste Button überhaupt: Der Bestell- oder Kauf-Button. Der Gesetzgeber hat diesem eine eigene gesetzliche Regelung gewidmet:
Erfolgt die Bestellung über einen Button, ist dieser mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung zu beschriften (sog. Button-Lösung). Darunter fallen beispielsweise
- „Jetzt kaufen“ oder
- „Zahlungspflichtig bestellen“.
Gefährlich wird es bei unklaren Beschriftungen wie
- „Bestellung abschließen“,
- „Jetzt bezahlen“ oder
- „Jetzt bestellen und weiter zu Zahlungsangaben“.
Denn hier wird nicht klar, dass mit dem Klick auf den Button eine vertragliche Bindung eingegangen wird und/oder, dass Kosten entstehen.
Nach dem Willen des Gesetzgebers müssen dem Verbraucher unmittelbar vor Abgabe einer Bestellung von Waren die wesentlichen Eigenschaften der Ware und der Gesamtpreis transparent vor Augen geführt werden. Das ist durch die Verbreitung professioneller Shop-Lösungen in den letzten Jahren deutlich einfacher geworden. Doch im Detail kommt es hier dennoch sehr häufig zu Fehlern, die abgemahnt werden können.
Einer der häufigsten Fehler ist die fehlende Hervorhebung des Gesamtpreises und der wesentlichen Eigenschaften der Ware unmittelbar vor Abgabe der Bestellung. Eine Hervorhebung ist insbesondere dann gegeben, wenn das grafische Element so kein weiteres Mal auf der Bestellseite vorhanden ist. Und daran scheitern viele Shops.
Shop-Lösungen von Drittanbietern sind nämlich häufig so gestaltet, dass sie vor allem ästhetisch ansprechend sein wollen. Beispielsweise kann die Bestellseite sehr minimalistisch, z. B. einheitlich in weißer Farbe und ohne klare Abgrenzungen der Inhalte durch Rahmen, andere Farben etc., gestaltet sein.
Bei einer solchen Gestaltung werden der Preis und die wesentlichen Eigenschaften der Ware aber ggf. nicht hinreichend hervorgehoben. In solchen Fällen müssen markante Umrahmungen, farbliche Hervorhebungen etc. im Bereich der Pflichtinformationen erfolgen, um die Abmahngefahr zu minimieren.
Nach der Preisangabenverordnung (PAngV) ist der Verbraucher in einem Online-Shop darüber zu informieren, dass die geforderten Preise die Mehrwertsteuer enthalten. Aber wann? Und wo? Im Detail ist hier unter Juristen vieles umstritten.
Einigkeit besteht jedoch darüber, dass der Mehrwertsteuerhinweis auf der Bestellseite nicht fehlen darf, denn natürlich ist auch der Klick auf den Kauf-Button eine geschäftliche Entscheidung, bei der der Verbraucher vorher mit allen „wesentlichen Informationen“ zu versorgen ist.
Der Mehrwertsteuerhinweis muss dem Angebot eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein. Dem BGH reicht es hier aus, wenn der Hinweis räumlich eindeutig dem Preis zugeordnet ist. Dies kann nach Ansicht des BGH auch durch einen klaren und unmissverständlichen Sternchenhinweis geschehen.
Nach der PAngV sind Unternehmer verpflichtet, neben dem Gesamtpreis eines Produkts bei bestimmten Waren auch einen Preis je Mengeneinheit, den sogenannten Grundpreis, anzugeben.
Der Grundpreis ist im Rahmen jeder Werbung und jedes Angebots - und daher im Rahmen der aufgelisteten Produkte auch auf der Bestellseite - transparent anzugeben. Nicht selten ist es so, dass ein Verkäufer diese Pflicht zwar kennt, sie aber nicht oder nur teilweise erfüllt. Beispielsweise wird der Grundpreis häufig auf der Artikelseite angezeigt, aber im Warenkorb und/oder auf der Bestellseite vergessen.
In unserem Rechtstipp zu Grundpreisen finden Sie weitere Informationen zu diesem Thema.
Nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) muss in einem Online-Shop eine Datenschutzerklärung über einen eindeutig bezeichneten, leicht auffindbaren und jederzeit verfügbaren Link aufrufbar sein. Die Kundschaft muss aber keinesfalls zwingend eine Einwilligung in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten erteilen.
Im Bestellprozess ist daher keine Einwilligung in die Geltung der Datenschutzerklärung erforderlich, z. B. über die Einbindung einer Checkbox. Dennoch wird das insbesondere auf der Bestellseite noch immer häufig falsch gemacht.
Doch was ist das Problem bei solch einem Vorgehen? Über die gewählte Gestaltung kann schlicht keine datenschutzrechtliche Einwilligung eingeholt werden, da diese „informiert“ und stets für den konkreten Fall erfolgen muss. Das ist bei den allgemeinen Informationen in der Datenschutzerklärung aber gerade nicht der Fall.
Ein ähnliches Problem ergibt sich bei der Widerrufsbelehrung. Nicht selten wird auf der Bestellseite eine Checkbox eingebaut, über die die „Zustimmung“, das „Einverständnis“ o. Ä. mit der Widerrufsbelehrung eingeholt wird. Auch das läuft schlicht ins Leere, denn das Widerrufsrecht ist keine zusätzliche Leistung, die der Kundschaft freiwillig angeboten wird, sondern ein für Verbraucher gesetzlich bestehendes Recht. Falls hier also eine Checkbox zum Einsatz kommen soll, sollte mit ihr nur ein Lesenachweis und keine "Zustimmung" bezüglich der Widerrufsbelehrung eingeholt werden.
Wer eine solche Zustimmung einzuholen versucht, handelt möglicherweise sogar irreführend und kann abgemahnt werden.
Vermeiden Sie unnötige Fehler bei der Gestaltung Ihrer Bestellseite und verhindern Sie teure Abmahnungen! Letztendlich kommt es fast immer darauf an, die Kundschaft transparent darüber zu informieren, was gerade im Bestellprozess geschieht. Zugegebenermaßen ist das aber oft leichter gesagt als getan. Die Trusted Shops Abmahnschutz-Pakete greifen Ihnen hier unter die Arme, sodass Sie sich auf Ihr eigentliches Kerngeschäft konzentrieren können!
Nikola Sarac ist Legal Consultant bei der Trusted Shops GmbH und Rechtsanwalt bei FÖHLISCH. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität zu Köln mit einer Zusatzausbildung im Fach „Legal English“. Rechtsreferendariat beim OLG Köln. Anwaltszulassung seit 2016. Von April 2017 bis Mai 2021 Rechtsanwalt in der auf den Gewerblichen Rechtsschutz spezialisierten Kanzlei Strömer Rechtsanwälte in Düsseldorf. Seit Juni 2020 Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.
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