Alles Bio oder Öko? So werben Sie rechtssicher damit

Inhaltsverzeichnis:

1. Wer und welche Erzeugnisse sind überhaupt von der neuen Bio-Basis-Verordnung betroffen?
2. Unter welchen Voraussetzungen kann mit den Zusätzen „Bio“ oder „ökologisch“ geworben werden?
3. Unser Tipp

 

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Der Markt um Bio-Lebensmittel wächst stetig. Verbraucher kaufen nicht nur bewusster ein, sondern legen auch einen immer größeren Wert auf Regionalität und umweltfreundliche Produkte. Dementsprechend werden auf dem Markt immer mehr Produkte mit dem Zusatz „Bio“ oder „öko“ bzw. den entsprechenden Logos und Siegeln angeboten. Jedoch ist die Werbung mit diesen Zusätzen an strenge unionsrechtliche Vorgaben geknüpft.

Nur wenn die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen, dürfen Erzeugnisse als „Bio“ oder „ökologisch“ beworben werden, andernfalls droht Abmahngefahr!

Während bisher die EU-Verordnung Nr. 834/2007 die Werbung im Bereich Bio-Lebens- und Futtermittel regelte, ist am 01.01.2022 die neue Bio-Basis-Verordnung (EU) 2018/848 in Kraft getreten und sieht einige Änderungen vor, die auch unmittelbar den Online-Handel betreffen.

Erfahren Sie in diesem Rechtstipp der Woche, was Sie bei der Werbung von Bio- und Öko-Produkten unter Geltung der neuen Bio-Basis-Verordnung unbedingt beachten müssen.

 

Wer und welche Erzeugnisse sind überhaupt von der neuen Bio-Basis-Verordnung betroffen?

Die Verordnung (EU) 2018/848 gilt gem. Art. 2 Abs. 2 für Erzeugnisse aus der Landwirtschaft und Aquakultur sowie der Imkerei und die von ihnen stammenden Erzeugnisse sofern sie produziert, aufbereitet, gekennzeichnet, vertrieben, in Verkehr gebracht oder in die Union eingeführt bzw. aus der Union ausgeführt werden oder dazu bestimmt sind. Konkret handelt es sich dabei um folgende Erzeugnisse:

  • lebende oder unverarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse (Erzeugnisse der Jagd und der Fischerei wildlebender Tiere gelten gem. Art. 3 Nr. 2 der Verordnung, jedoch nicht als ökologische/biologische Erzeugnisse)
  • verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind
  • Futtermittel
  • und die in Anhang I der Verordnung aufgeführten Erzeugnisse

Der Anwendungsbereich der Verordnung wurde durch die Einfügung des Anhang I zum 01.01.2022 erheblich erweitert. Dort werden nun andere, eng mit der Landwirtschaft verbundene Erzeugnisse einbezogen. Dazu zählen:

  • Hefen, die als Lebens- oder Futtermittel verwendet werden
  • Mate, Zuckermais, Weinblätter, Palmherzen, Hopfentriebe und andere ähnliche genießbare Pflanzenteile und daraus hergestellte Erzeugnisse
  • Meersalz und andere Salze für Lebens- und Futtermittel
  • Seidenraupenkokons, zum Abhaspeln geeignet,
  • natürliche Gummis und Harze
  • Bienenwachs
  • ätherische Öle
  • Korkstopfen aus Naturkork, nicht zusammengepresst und ohne Bindemittel
  • Baumwolle, weder gekrempelt noch gekämmt,
  • Wolle, weder gekrempelt noch gekämmt,
  • rohe Häute und unbehandelte Felle,
  • traditionelle pflanzliche Zubereitungen auf pflanzlicher Basis.

Die Erweiterung des Anwendungsbereichs bedeutet, dass für diese Erzeugnisse nun auch eine Bio-Zertifizierung möglich ist.

Gemäß Art. 2 Abs. 2 der Verordnung finden die Vorschriften Anwendung auf alle Unternehmer, die auf irgendeiner Stufe der Produktion, der Aufbereitung oder des Vertriebs der oben aufgezählten Erzeugnisse tätig sind.

 

Unter welchen Voraussetzungen kann mit den Zusätzen „Bio“ oder „ökologisch“ geworben werden?

In Bezug auf die Werbung ist hervorzuheben, dass Art. 30 Abs. 1 der Verordnung die Werbung der Produktkennzeichnung gleichstellt.

Demnach ist die Werbung für ein Produkt mit den Begrifflichkeiten „Bio“ oder „Öko“ nur zulässig, soweit Sie die Bedingungen der Bio-Basis-Verordnung eingehalten haben.

Im Klartext bedeutet das, dass Shops, die in der Werbung die genannten Begriffe oder Siegel verwenden, die gleichen Vorschriften beachten müssen wie Erzeuger, die ihre Produkte als „Bio“ kennzeichnen.

Das heißt, dass Händler und Händlerinnen, die die von ihnen vertriebenen Produkte mit Bio/Öko-Schlagworten oder Logos ausgestalten und bewerben, bestimmte Kennzeichnungsvorgaben einzuhalten haben.

Achtung: Nicht allein die Begriffe „Bio“ oder „öko“ sind geschützt, sondern alle Bezeichnungen, die der Kundschaft den Eindruck vermitteln, dass das Erzeugnis, seine Zutaten oder die Einzelfuttermittel nach den Vorschriften dieser Verordnung produziert wurden.

Mangels Unterscheidung der Verordnung zwischen E-Commerce und stationären Handel müssen Sie die Kennzeichnungspflichten auch im Online-Handel beachten.

Zu diesen Kennzeichnungspflichten gehört vor allem die Nennung der jeweils einschlägigen Kontrollnummer.

Diesbezüglich gilt grundsätzlich, dass nur derjenige mit „Bio“ werben darf, wer kontrolliert und von der zuständigen Kontrollstelle zertifiziert wurde.

Eine Ausnahme von der Zertifizierungspflicht besteht gemäß §3 Abs. 2 ÖLG für Unternehmer, die ökologische/biologische Erzeugnisse im Sinne der Verordnung direkt an Endverbraucher abgeben. Zusätzlich dürfen die Verkäufe unverpackter ökologischer/ biologischer Erzeugnisse eine Menge von 5.000 kg pro Jahr oder einen Jahresumsatz von 20.000 € nicht überschreiten.

Direkt ist dabei jedoch nach dem Urteil des EuGH vom 12.10.2017 der Verkauf nur in dem Fällen, bei denen der Unternehmer oder sein Verkaufspersonal und der Endverbraucher gleichzeitig anwesend sind.

Verstöße gegen diese Zertifizierungsprozesse können Ordnungswidrigkeiten und lauterkeitsrechtliche Ansprüche begründen.

Übereinstimmend dazu hat das OLG Celle in seinem Urteil vom 11.09.2018, Az.: 13 W 40/18 zur vorherigen Rechtslage entschieden, dass die Angabe der Öko-Kontrollnummer nach Art. 27 Abs. 10 VO (EG) Nr. 834/2007 eine verpflichtende Information über Lebensmittel nach Art. 2 lit. c  LMIV darstellt.

Vor diesem Hintergrund sollten Sie darauf achten, stets die richtige Öko-Kontrollnummer anzugeben.

Grundsätzlich ist auch beim Anbieten von „fremden“ Bio-/Ökoprodukten immer die Öko-Kontrollnummer der Kontrollstelle anzugeben, welche für die Kontrolle desjenigen Unternehmers zuständig ist, das die letzte Erzeugungs- oder Aufbereitungshandlung am Lebensmittel vorgenommen hat. Dies wird in der Regel jedoch nicht die Öko-Kontrollnummer des Online-Händlers bzw. der Online-Händlerin sein.

Des Weiteren sollten Sie darauf achten, die Öko-Kontrollnummer am richtigen Ort anzugeben.

Die Öko-Kontrollnummer sollten Sie im Idealfall immer im direkten Umfeld der Produktübersicht ausweisen. Zwingend ist die Angabe der Kontrollnummer in unmittelbarer räumlicher Nähe zu dem Internetangebot jedoch nach Ansicht des OLG Celle nicht.

Vielmehr ist eine Darstellung auf einer verlinkten Seite mit weiteren Produktinformationen möglich. Dazu eignet sich z.B. ein sprechender Link auf der Produktseite.

Ob die Angabe der Öko-Kontrollnummer im Impressum notwendig oder gar ausreichend ist, wurde bislang durch die Rechtsprechung nicht abschließend geklärt.

Sollten Sie Ihre eigene Öko-Kontrollnummer im Impressum angeben wollen, sollten Sie in jedem Fall streng darauf achten, dass durch die Angabe kein fehlerhafter Produktbezug entsteht. Eine Verpflichtung zur Angabe besteht indes nicht.

Dementsprechend sollten Sie auch auf die Darstellung von Bio- und Öko-Logos im Footer und Header Ihres Online Shops ohne Produktbezug verzichten.

Neben den speziellen Vorgaben zur Kennzeichnung von Bioprodukten sollten Sie die allgemeinen Regelungen zum Verkauf von Lebensmitteln nicht vergessen. Kundinnen und Kunden unserer Legal Produkte finden in Ihrem Legal Account ein umfassendes Whitepaper mit zahlreichen Expertentipps zum rechtssicheren Vertrieb von Lebensmitteln!

Unser Tipp

Überprüfen Sie Ihr Produktsortiment auf etwaig angebotene Bioprodukte. Stellen Sie sicher, dass Sie an den jeweiligen Stellen die richtige Öko-Kontrollnummer nennen. Achten Sie insbesondere darauf keinen fehlerhaften Produktbezug durch Bio- und Öko-Logos zu nicht Bio-Produkten herzustellen, so können Sie nicht nur kostspielige Abmahnungen, sondern auch Bußgelder vermeiden! Sie haben weitere Fragen zur Werbung von Bioprodukten? Vereinbaren Sie einen telefonischen Rechtsberatungstermin mit uns - wir helfen Ihnen gerne weiter!

 

Update: Diesen Artikel haben wir ursprünglich am 26. April 2019 veröffentlicht und aufgrund der Einführung der neuen Bio-Basis-Verordnung jetzt für Sie aktualisiert.

 

Über den Autor


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Thomas Josef Zieba ist Legal Consultant bei Trusted Shops sowie Rechtsanwalt der Kanzlei FÖHLISCH. Er studierte Rechtswissenschaften an der Universität Münster. Sein Referendariat absolvierte er im Bezirk des Oberlandesgerichts Köln mit Stationen u.a. bei der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE und HMS Barthelmeß Görzel Rechtsanwälte. Anschließend war er als Rechtsanwalt im Bereich des Handels- und Wirtschaftsrechts bei der Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte tätig, dort war er unter anderem zuständig für die Betreuung internationaler Mandate. 

20.01.22
Thomas Josef Zieba

Thomas Josef Zieba

Thomas Zieba ist Rechtsanwalt der Kanzlei FÖHLISCH und als Teamlead Legal Key Account Consulting bei Trusted Shops tätig. Er studierte Rechtswissenschaften an der Universität Münster.

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