Was, wenn beim Transport etwas schiefgeht?
Wer haftet bei Transportverlust und Schäden? Was, wenn das Paket nicht ankommt? Diese und weitere für Händler wichtige Fragen beantworten wir im Beitrag.
Die Entscheidung für das Setzen von Cookies ist gefallen. Wie bereits von uns ausführlich berichtet, war mit einer grundlegenden Neupositionierung durch die Richter in Karlsruhe aufgrund der konkreten Vorgaben des EuGH nicht zu rechnen.
Der BGH hat das bestehende deutsche Recht in Form des § 15 Abs. 3 Telemediengesetz (TMG) richtlinienkonform hinsichtlich der europäischen Vorgaben der e-privacy Richtlinie (Richtlinie 2002/58/EG) ausgelegt.
Dient das Setzen oder der Abruf von Cookies (oder einer vergleichbaren Technologie) auf dem Endgerät der Nutzerin oder des Nutzers der Erstellung von Nutzungsprofilen zum „Zwecke der Werbung oder Marktforschung“, so ist die vorherige Einwilligung der Nutzerin bzw. des Nutzers der Webseite erforderlich. Es spielt dabei keine Rolle, ob das Cookie oder die eingesetzte Technik personenbezogene Daten beinhaltet oder nicht. So fallen auch Tracking-Mechanismen unter das Einwilligungserfordernis, die anonymisierte Nutzungsprofile (bspw. durch „ID’s“) erstellen.
Für die Ausgestaltung einer datenschutzkonformen Einwilligung müssen Sie auf die DSGVO zurückgreifen. Die Einwilligungshandlung muss eindeutig erfolgen, bereits vorangekreuzte Kästchen reichen hierfür nicht aus.
Im kürzlich aktualisierten Leitfaden des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA) werden die Stützpfeiler zur Einwilligung in die Nutzung einer Internetseite dargestellt. So ist insbesondere die Einwilligung freiwillig zu erteilen. Den Zugriff auf Ihre Webseite dürfen Sie nicht von der Zustimmung zu Webtracking und Co. abhängig machen. Die Zustimmung oder Ablehnung in den Einsatz von Cookies und ähnlichen Technologien muss transparent erfolgen. Ein einfaches Scrollen oder wahlloses Klicken auf eine Webseite stellt keine eindeutige und bestätigende Handlung der Nutzerin oder des Nutzers dar. Eine differenzierte, eindeutige Zustimmungsmöglichkeit muss zur Verfügung gestellt werden.
Die Frage aller Fragen bleibt weiterhin: Welche Cookies oder ähnlichen Technologien darf ich als Webseitenbetreiberin bzw. -betreiber ohne die vorherige Einwilligung der Nutzerin oder des Nutzers setzen? Dass Online-Marketing Tools, wie Analyse- oder Tracking-Mechanismen unter Werbezwecke oder Marktforschung fallen, dürfte soweit klar sein.
Das Setzen oder der Abruf von Cookies und ähnliche Technologien sind gemäß der zugrundeliegenden europäischen Richtlinie (Art. 5 Abs. 3 der RL 2002/58) von dem Einwilligungserfordernis ausgenommen,
„wenn dies unbedingt erforderlich ist, damit der Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft (z. B. Online-Shop), der vom Teilnehmer oder Nutzer ausdrücklich gewünscht wurde, diesen Dienst zur Verfügung stellen kann.“
Darunter fallen demnach beispielsweise Warenkorb- und Sessions-Cookies.
Was ist jedoch mit Trackingmechanismen zur Fehler- oder Missbrauchsanalyse? Wie dürfen Sie Cookies der eingesetzten Plugins von Zahlungsarten setzen?
Wirkliche Rechtssicherheit kann wohl nur eine grundlegende Gesetzesänderung des TMG ergeben.
Consent-Management-Tools haben sich als „Best-Practice“-Lösung im Online-Bereich etabliert, um dem Einwilligungserfordernis für technisch nicht notwendige Cookies nachzukommen.
Trusted Shops stellt Ihnen mit dem Trusted Shops Consent-Manager in Kooperation mit usercentrics hierfür eine entsprechende Lösung für Ihren Online-Auftritt zur Verfügung, die sowohl für die Desktop-Ansicht als auch für mobile Endgeräte optimiert ist. Melden Sie sich gerne bei uns, wir helfen Ihnen weiter.
Über den Autor
Konstantin Schröter ist Master of Laws (LL.M.) und als Legal Consultant bei der Trusted Shops GmbH tätig. Bachelorstudium des Wirtschaftsrechts an der Technischen Universität Dresden sowie Masterstudium an der Technischen Hochschule Köln. Im Rahmen seiner Tätigkeit betreute er den Audit-Prozess DACH und war für die Vorabprüfung kritischer Geschäftsmodelle bezüglich der Einhaltung der Trusted Shops Qualitätskriterien zuständig. Konstantin Schröter betreut die Trusted Shops Abmahnschutzpakete und setzt sich intensiv mit rechtlichen Fragestellungen des E-Commerce auseinander.
27.05.20Wer haftet bei Transportverlust und Schäden? Was, wenn das Paket nicht ankommt? Diese und weitere für Händler wichtige Fragen beantworten wir im Beitrag.
Wann brauchen Sie eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten? Welche Aufgaben sind zu erfüllen? Alle Antworten dazu in diesem Artikel.