Händlerkonto bei eBay gehackt – Was ist zu beachten?

Händlerkonto bei eBay gehackt – Was ist zu beachten?

Der Onlinehandel mit Bekleidung, Elektronikartikeln und sonstigen Waren boomt und verzeichnet seit Jahren steigende Umsatzzahlen. Gleichzeitig steigen die Fälle von Onlinebetrug jeder Art. Einen Spezialfall stellen manipulierte Konten bei eBay dar. Vor diesem Hintergrund stellen wir uns in diesem Artikel die Frage, was passiert eigentlich, wenn eBay-Händlerinnen und eBay-Händler Opfer von Hacking-Attacken werden.

Welche Konstellationen in Bezug auf Manipulationen in Betracht kommen und worauf Sie im Ernstfall achten müssen, erklären wir Ihnen in diesem Rechtstipp der Woche.

 

1. Warenverkauf über ihren Account ohne Ihr Wissen

Die erste Variante betrifft den Fall, dass ohne Wissen der Betroffenen Waren über ihren Account verkauft werden, über die sie gar nicht verfügen. Nicht selten werden diese Waren auch noch zu besonders günstigen Preisen angeboten. Häufig entsteht so in kürzester Zeit ein enormer Schaden.

Ergeben sich daraus nun Pflichten aus dem vermeintlich geschlossenen Vertrag?

Grundsätzlich könnte man nun an die Hauptleistungspflichten bei Kaufverträgen gem. § 433 BGB denken. Diese sind zum einen die Pflicht des Verkäufers dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Im Gegenzug ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

 

Wann entstehen diese Pflichten und welche Voraussetzungen sind dafür notwendig?

Voraussetzung dafür ist zunächst ein wirksamer Kaufvertrag. Für einen solchen bedarf es aber zwei übereinstimmender Willenserklärungen (Angebot und Annahme). Unabhängig davon, ob man in der Bestellung des Käufers ein Angebot sehen möchte könnte der Verkäufer durch die automatisch versandte Auftragsbestätigung scheinbar das Geschäft angenommen haben. Nach unserer Auffassung fehlt der vermeintlichen Annahmeerklärung bei einem manipulierten eBay-Konto jedoch der zwingend erforderliche Handlungswille.

Demnach ist der Verkäufer nicht zur Lieferung verpflichtet, da im vorliegenden Fall kein wirksamer Kaufvertrag zwischen dem Verkäufer und den getäuschten Käufer zustande gekommen ist.

Etwas anderes gilt nur, wenn das Handeln des Dritten der kontoinhabenden Person zugerechnet werden kann. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Verkäufer das Handeln des Scheinvertreters (Betrügers) zwar nicht kennt, er es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können (Anscheinsvollmacht) oder der Verkäufer es wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt.   

Dies wird in den seltensten Fällen der Fall sein, sodass in der Regel das Handeln dem Verkäufer nicht zugerechnet werden kann.

Der BGH (Urt. v. 11.05.2011, Az. VIII ZR 289/09) verneinte sogar für den Fall, indem der Ehemann ohne Wissen seiner Frau, Einrichtungsgegenstände über ihr Konto zum Verkauf angeboten hatte, einen Kaufvertrag zwischen der Kontoinhaberin und dem Käufer. Das Handeln des Ehemannes sei ihr nicht zuzurechnen, da die Kontoinhaberin ihren Ehemann weder im Vorfeld zum Verkauf berechtigte, noch hinterher genehmigt hat.

Zusammenfassend kann also festgehalten werden, dass bei einem Missbrauch durch einen Hacker vertragliche Ansprüche zu verneinen sind. Bitte beachten Sie, dass für deliktische Ansprühe wie etwa Markenrechtsverletzungen durchaus eine Haftung angenommen werden kann, wenn keine ausreichenden Maßnahmen zum Schutze der Zugangsdaten gegen unerlaubten Zugriff Dritter erfolgt sind (Vgl. BGH Urt. v. 11.03.2009, Az. I ZR 114/06).  

 

2. Manipulierte Kontodaten

Eine weitere Variante der Manipulation von Kontodaten. Dabei verschaffen sich Hacker Zugang zum eBay-Konto und ersetzen die ursprünglich vorgehaltene Bankverbindung durch  die eigene.

Häufig bekommt die rechtmäßige eBay-Händlerin bzw. der eBay-Händler zunächst gar nicht mit, dass das eBay-Konto manipuliert wurde. Erst wenn die ersten Beschwerden bezüglich ausbleibender Ware eintreffen, wird die Manipulation entdeckt.

 

Was ist in diesen Fällen mit den zuvor genannten Hauptleitungspflichten?

Im Gegensatz zur ersten Konstellation wird hier bei den tatsächlich angebotenen Artikel auch ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen. In diesen Fällen will die eBay-Händlerin bzw. der eBay-Händler nämlich die angebotenen Artikel an die Kundschaft verkaufen.

Somit bestehen die genannten Hauptleistungspflichten. Also muss der Verkäufer dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen und der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

Soweit die Parteien vereinbart haben, dass die Ware erst nach Zahlung geliefert wird, kann der Verkäufer die verkaufte Ware so lange zurückbehalten, bis der Käufer den vereinbarten Kaufpreis vollständig gezahlt hat.

Das setzt auch voraus, dass bei Zahlung per Banküberweisung der Käufer den Kaufpreis auf das Bankkonto des Verkäufers überweisen muss.

Bei einem manipulierten eBay-Konto überweist der Käufer zwar den Kaufpreis auf ein Bankkonto, welches scheinbar zu dem Verkäufer gehört, um damit seine Hauptleistungspflicht zu erfüllen. Jedoch fließt das Geld tatsächlich aber an einen unbekannten Dritten.

 

Können die Käufer somit Ihre Pflicht erfüllen?

Grundsätzlich hat die Leistung an einen Dritten gem. § 362 Abs.2  BGB befreiende Wirkung, wenn der Gläubiger den Dritten zur Entgegennahme der Leistung oder den Schuldner zur Leistungserbringung an den Dritten ermächtigt hat oder wenn der Gläubiger die Leistung an den Dritten gem. § 185 Abs.2 BGB nachträglich genehmigt. Vorliegend dürfte keine der genannten Voraussetzungen vorliegen, weder hat der Verkäufer der Bezahlung an einen Dritten vorher zugestimmt, noch hat er sie nachträglich genehmigt. Somit ist davon auszugehen, dass eine Erfüllung nicht eingetreten ist.

Dies gilt jedoch nicht, wenn der Verkäufer durch sein Verhalten Anlass zu der Falschzahlung gegeben hat. Dazu müsste Ihnen als Verkäufer jedoch unterstellt werden, die Manipulation der Kontodaten gekannt zu haben, etwa durch vergleichbare Fälle in der Vergangenheit.

Wir gehen daher in der vorliegenden Konstellation davon aus, dass eine Erfüllung seitens des Käufers nicht erfolgt ist und dieser weiter zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet bleibt.

 

Unser Tipp

Prüfen Sie regelmäßig Ihre Kontoeinstellungen und etwaig vorgehaltenen Zahlungsbedingungen. Sollten Sie eine Manipulation feststellen, sollte die Betreiber des Online-Marktplatzes unverzüglich hierüber informiert werden. 

Vermeiden Sie nach Möglichkeit die Veröffentlichung Ihrer Kontodaten in eBay-Angeboten. Sollte es trotzdem zu einer Manipulation Ihres Kontos kommen, prüfen Sie genau inwieweit etwaige Verträge wirksam geschlossen wurden und lassen sich im Zweifel anwaltlich beraten.  

 

 

Über den Autor


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Thomas Josef Zieba ist Legal Consultant bei der Trusted Shops GmbH und Rechtsanwalt der Kanzlei FÖHLISCH. Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Münster. Referendariat im Bezirk des Oberlandesgerichts Köln mit Stationen u.a. bei der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE und HMS Barthelmeß Görzel Rechtsanwälte. Von Oktober 2017 bis August 2018 Tätigkeit als Rechtsanwalt im Bereich Handels- und Wirtschaftsrecht bei der Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte, dort unter anderem zuständig für die Betreuung internationaler Mandate. Seit September 2018 Legal Consultant bei der Trusted Shops GmbH und seit Januar 2020 Rechtsanwalt der Kanzlei FÖHLISCH.

29.10.20
Thomas Josef Zieba

Thomas Josef Zieba

Thomas Zieba ist Rechtsanwalt der Kanzlei FÖHLISCH und als Teamlead Legal Key Account Consulting bei Trusted Shops tätig. Er studierte Rechtswissenschaften an der Universität Münster.

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