Keine Chance für Abmahner: 4 Tipps, um rechtssicher mit Gütesiegeln zu werben

Inhaltsverzeichnis:

1. Grundsätzliche Voraussetzungen, um rechtssicher mit Gütesiegeln zu werben
2. Häufige Fehler bei der Werbung mit Siegeln
3. Unser Tipp

Im B2C-Handel erfreut sich die Werbung mit Gütesiegeln und ähnlichen Darstellungen hoher Beliebtheit. Insbesondere in Online-Shops kann damit Qualität, Zuverlässigkeit und Seriosität kommuniziert werden. Jedoch muss unbedingt darauf geachtet werden, dass die rechtlichen Regeln für solch ein Marketing eingehalten werden, um nicht die Gefahr einer Irreführung zu schaffen und so ggf. eine Abmahnung zu riskieren.

In diesem Rechtstipp der Woche zeigen wir Ihnen, wie Sie rechtssicher mit Gütesiegeln und ähnlichen Darstellungen werben und dabei mögliche teure Fehler vermeiden.

Grundsätzliche Voraussetzungen, um rechtssicher mit Gütesiegeln zu werben

Die Werbung mit einem Gütesiegel ist rechtlich betrachtet eine sogenannte „geschäftliche Handlung“. Im Wettbewerb handelt irreführend und damit rechtswidrig, wer eine geschäftliche Handlung vornimmt, die unwahre oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests von Waren oder Dienstleistungen enthält. Für die Werbung mit Gütesiegeln haben sich daher in der juristischen Literatur und Rechtsprechung folgende grundlegende Kriterien entwickelt, an denen gemessen werden kann, ob die Werbung irreführend ist:

  • Die Ware oder Dienstleistung, auf welche sich das Gütesiegel bezieht, muss von einem sachkundigen neutralen Dritten nach objektiven Kriterien geprüft worden sein.
  • Diese Kriterien müssen für die Adressatin oder den Adressaten transparent ersichtlich sein.
  • Ein Gütesiegel darf nicht nur die gesetzlichen Mindestvorgaben als etwas Besonderes herausstellen, sondern muss vielmehr darüber hinausgehen.

Zudem besteht in der juristischen Fachwelt praktisch Einigkeit darüber, dass wesentliche Informationen zu den Prüfkriterien bereitgehalten werden müssen, um nicht eine „Irreführung durch Unterlassen“ zu begehen.

Häufige Fehler bei der Werbung mit Siegeln

Ein typischer Fehler bei der Werbung mit einem Gütesiegel ist, das Siegel an der „falschen Stelle“ zu platzieren. Damit ist gemeint, dass ein Gütesiegel, das z.B. für die Qualität eines Produkts verliehen worden ist, auch klar mit Bezug zu diesem Produkt in den Shop eingebunden werden muss. Irreführend wäre es hier z.B., das Siegel allgemein unter „Auszeichnungen“ im Footer des Shops zu verwenden, da man so fälschlicherweise auf die Idee kommen könnte, der Shop selbst habe die Auszeichnung erhalten.

Ein absolutes No-Go bei der Werbung mit Gütesiegeln ist es weiter, die Werbung vor Abschluss der Prüfung bzw. Zertifizierung zu schalten. Die Werbung wäre schlicht wahrheitswidrig und würde deshalb ohne weiteres die Gefahr einer Irreführung und das Risiko einer Abmahnung schaffen.

Weiter ist ein klassischer Fehler bei der Werbung mit Gütesiegeln, die der Prüfung zugrunde liegenden Kriterien nicht zu nennen. Typischerweise geschieht das durch Verlinkung auf eine separate Informationsseite und die meisten seriösen Prüfstellen stellen solch eine Seite sogar von sich aus zur Verfügung. Bei den Prüfkriterien handelt es sich wettbewerbsrechtlich um „wesentliche Informationen“, deren Weglassen eine „Irreführung durch Unterlassen“ begründen kann.

Schließlich machen einige Online-Shops den Fehler, das verwendete Gütesiegel zusätzlich zu kommentieren oder auf sonstige Weise zu „verbessern“. Häufig kann das direkt in die Irreführungsgefahr und zur Abmahnung führen. So hat in einem Fall ein Online-Shop ein verliehenes Testsiegel für eine Ware mit dem eigenen Zusatz „ausgezeichnet“ und einer goldenen Umrandung versehen. Hier war das Gericht (OLG Frankfurt a. M., Urteil v. 09.06.2022, Az. 6 U 12/22) der Auffassung, dass das die Gefahr einer Irreführung begründet sei, denn durch die Zusätze werde suggeriert, dass diese von der Prüfstelle selbst, quasi als besonders gute „Benotung“, verliehen wurden, was tatsächlich nicht der Fall war.

Unser Tipp

Achten Sie bei der Werbung mit Gütesiegeln insbesondere darauf, das Siegel nicht an einer irreführenden Stelle zu platzieren, zu den Prüfkriterien zu verlinken und keine zusätzlichen Angaben zu dem Siegel zu machen, um es „aufzupolieren“. Das Stichwort „Transparenz“ muss bei einer solchen Werbung stets an oberster Stelle stehen, um nicht ins Visier von Konkurrenten, Wettbewerbsverbänden und anderen potentiellen Abmahnern zu geraten.

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Über den Autor

 

Nikola Sarac

Nikola Sarac ist Legal Consultant bei Trusted Shops und Rechtsanwalt bei FÖHLISCH. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften an der Universität zu Köln mit einer Zusatzausbildung im Fach „Legal English“ absolvierte er das Rechtsreferendariat in Köln und Aachen. Er ist seit 2016 als Rechtsanwalt zugelassen. Von April 2017 bis Mai 2021 war er in der auf den Gewerblichen Rechtsschutz spezialisierten Kanzlei Strömer Rechtsanwälte in Düsseldorf tätig. Seit Juni 2020 ist er Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.

 

02.03.23

Nikola Sarac

Nikola Sarac ist Legal Consultant bei Trusted Shops und Rechtsanwalt in der Kanzlei FÖHLISCH. Er ist zudem seit dem Jahr 2020 Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.

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