Was, wenn beim Transport etwas schiefgeht?
Wer haftet bei Transportverlust und Schäden? Was, wenn das Paket nicht ankommt? Diese und weitere für Händler wichtige Fragen beantworten wir im Beitrag.
Erinnern Sie sich noch an WAP? Als das mobile Internet in den Kinderschuhen steckte, entstanden die ersten mobilen Ansichten von Onlineshops. Die Darstellungsmöglichkeiten auf den Mobiltelefonen waren zu dieser Zeit noch sehr begrenzt. Das lag zum einen an den Mobiltelefonen selbst und zum anderen an den begrenzten Datenübertragungsraten.
Heute ist der mobile Onlinehandel weit verbreitet und die technischen Beschränkungen gegenüber Bestellungen am Desktop-PC bestehen nur noch hinsichtlich der Displaygröße.
2016 wurden laut einer Studie von Criteo zum ersten Mal mehr Einkäufe über Smartphones getätigt als über Tablets und es ist absehbar, dass die mobilen Einkäufe vermutlich noch im Jahr 2017 die Bestellungen am Desktop-Rechner überholen werden.
Zudem entwickelt sich das Nutzerverhalten insgesamt immer weiter in Richtung Apps: Immer weniger werden Desktoprechner genutzt. Die Smartphone- und Tabletnutzung nimmt zu und dort wiederum die Nutzung von Apps, vor allem weil Apps in der Regel schöner, schneller und natürlich bequemer sind als die Browseransichten der Angebote.
Von Bedeutung sind innerhalb von Apps vor allem zwei Arten von Transaktionen: Warenbestellungen und In-App-Käufe. In diesem Artikel betrachten wir vor allem Warenbestellungen.
Problematisch ist in Apps vor allem die Erfüllung der fernabsatzrechtlichen Informationspflichten. Viele dieser Informationspflichten können in AGB erfüllt werden (z.B. Informationen zur Vertragstextspeicherung, Gewährleistung, Vertragsschluss usw.), andere Informationspflichten sind auf separaten Seiten sinnvoll untergebracht (z.B. Lieferbeschränkungen und Versandkostenaufstellungen). Es stellt sich nun die Frage, ob die fernabsatzrechtlichen Informationspflichten in Apps vernünftig erfüllt werden können oder ob die Größe eines Smartphonedisplays dazu führt, dass die Informationen nicht klar und verständlich erteilt werden können. Dieser Frage trägt der Gesetzgeber mit folgender Vorschrift Rechnung:
Artikel 246a § 3 EGBGB
§ 3 Erleichterte Informationspflichten bei begrenzter Darstellungsmöglichkeit
Soll ein Fernabsatzvertrag mittels eines Fernkommunikationsmittels geschlossen werden, das nur begrenzten Raum oder begrenzte Zeit für die dem Verbraucher zu erteilenden Informationen bietet, ist der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher mittels dieses Fernkommunikationsmittels zumindest folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen,
die Identität des Unternehmers,
den Gesamtpreis oder in den Fällen, in denen der Preis auf Grund der Beschaffenheit der Waren oder Dienstleistungen vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung,
gegebenenfalls das Bestehen eines Widerrufsrechts und
gegebenenfalls die Vertragslaufzeit und die Bedingungen für die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses.
Die weiteren Angaben nach § 1 hat der Unternehmer dem Verbraucher in geeigneter Weise unter Beachtung von § 4 Absatz 3 zugänglich zu machen.
Ob nun auf Smartphones oder Tablets erleichterte Informationspflichten gelten sollen, ist umstritten und bislang nicht abschließend geklärt. Würde man davon ausgehen, dass die Informationspflichten nicht in der App direkt erfüllt werden müssen, so könnten die Informationspflichten über einen Link z.B. in den Onlineshop auf die jeweilige Seite erfüllt werden, das heißt, ein Medienbruch wäre zulässig.
Wir gehen jedoch nicht davon aus, dass für Apps auf Smartphones erleichterte Informationspflichten gelten und konsequenterweise auch nicht auf Tablets, denn: Die übliche Displaygröße eines Smartphones liegt im Jahr 2017 bei ca. 5 Zoll bei einer Auflösung von normalerweise 1080*1920 Pixeln. Auf diesen Bildschirmen können ohne Weiteres in gleicher Weise wie im Onlineshop selbst sämtliche Informationspflichten erfüllt werden. Üblich ist die rechtskonforme Erteilung der Informationspflichten jedoch nicht: Momentan sind viele Shopping-Apps noch mit unzureichenden Informationspflichten unterwegs.
Sie sollten also auch in Ihrer Shopping-App darauf achten, die Informationspflichten zu erteilen, die Sie auch im Onlineshop erteilen müssen.
Häufig werden Impressum und Datenschutzerklärung in Apps hinter einem allgemein gehaltenen Link bereitgehalten. Solche Gestaltungen sind häufig unzulässig. Das Impressum und die Datenschutzerklärung müssen auf jeder Seite des Shops bzw. der App bereitgehalten werden. Wenn der Text über mehr als einen Klick erreichbar ist, so muss bereits der erste Link eine eindeutige Bezeichnung tragen, sodass direkt ersichtlich ist, was sich hinter dem Link befindet. Kryptische Bezeichnungen wie „Backstage“ oder „Rechtliches“ sind unzulässig. Wir empfehlen Links im Footer mit transparenten Bezeichnungen wie "Impressum" und "Datenschutz".
Allgemein von zunehmender Bedeutung sind In-App-Käufe von digitalen Inhalten. Auch in Shopping-Apps kommen In-App-Käufe digitaler Inhalte vor, zum Beispiel von digitalen Musikstücken.
Hier gelten nach unserer Auffassung ebenfalls nicht die erleichterten Informationspflichten und die fernabsatzrechtlichen Informationspflichten müssen in vollem Umfang erteilt werden.
Vorsicht, denn bei der Widerrufsbelehrung lauert eine Falle: Bei digitalen Inhalten kann das Widerrufsrecht nach § 356 Absatz 5 BGB nur dann zum Erlöschen gebracht werden, wenn der Verbraucher
Es wird also auf der Bestellseite eine nicht vorangekreuzte Checkbox mit einem geeigneten Einwilligungstext benötigt, ansonsten kann der Verbraucher seinen digitalen Inhalt downloaden und anschließend den Vertrag widerrufen und den Kaufpreis zurückverlangen. Achten Sie also besonders darauf, dass das Widerrufsrecht bei digitalen Inhalten zum Erlöschen gebracht wird, indem Sie eine Checkbox und einen Text mit entsprechendem Inhalt auf der Bestellseite verwenden:
[ ] Ich bin einverstanden und verlange ausdrücklich, dass Sie vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung des Vertrages über digitale Inhalte beginnen. Mir ist bekannt, dass ich mit Beginn der Ausführung des Vertrages mein Widerrufrecht verliere.
Unser Tipp: Wenn Sie eine Shopping-App anbieten, sollten Sie darauf achten, dass auch in der App sämtliche Informationspflichten erfüllt werden müssen, die im Onlineshop erfüllt werden müssen. Falls Sie digitale Inhalte über die App verkaufen, sollten Sie zusätzlich das Widerrufsrecht des Verbrauchers wirksam zum Erlöschen bringen.
Frieder Schelle ist Wirtschaftsjurist und seit 2011 für Trusted Shops im Bereich Audit and Legal tätig. Er war verantwortlich für die Entwicklung rechtlicher Dokumente im Rahmen der Auditierung Schweizer Onlineshops und für die Betreuung deutscher und britischer Shops im Auditprozess. Seit 2014 ist Frieder im Bereich Legal Expert Services als Consultant tätig und betreut Rechtsberatungsprojekte und die Trusted Shops Abmahnschutzpakete. Frieder Schelle beschäftigt sich seit 2008 intensiv mit den Themenfeldern Wettbewerbs- und Medienrecht.
08.06.17Wer haftet bei Transportverlust und Schäden? Was, wenn das Paket nicht ankommt? Diese und weitere für Händler wichtige Fragen beantworten wir im Beitrag.
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