Größte Auswahl, bester Preis? Wann Werbung mit Superlativen erlaubt ist
Größte*r Anbieter*in, bester Preis oder Marktführer*in? Erfahre, wann Werbung mit Spitzenstellungsbehauptungen zulässig ist und welche Risiken nach dem...
Das Online-Angebot ist vielfältig, die Vergleichsmöglichkeiten ausgeprägt und der Wettbewerbsdruck hoch. Nicht wenige Händler*innen setzen daher auf Werbeaussagen, die ihren Vorsprung gegenüber anderen Anbieter*innen verdeutlichen sollen. Die Werbung mit Superlativen ist in diesem Kontext recht verbreitet. Werden Behauptungen aufgestellt, die*der Einzige auf dem Markt oder die*der führende Händler*in zu sein, so spricht man auch von Alleinstellungs- bzw. Spitzenstellungswerbung.
Doch wann ist eine solche Werbung zulässig? In diesem Beitrag erläutern wir dir einige Aspekte, die du bei der Werbung mit Alleinstellungs- bzw. Spitzenstellungsbehauptungen beachten solltest.
Bei Spitzenstellungswerbung handelt es sich um Werbung, die von einem erheblichen Teil des Publikums dahingehend verstanden wird, dass die oder der Werbende allgemein oder in bestimmter Hinsicht für sich allein eine Spitzenstellung auf dem Markt beansprucht. Diese Spitzenstellung kann sich auf Qualität und Beschaffenheit des Angebots beziehen, aber auch auf das Unternehmen als solches (z.B. dessen Größe, Marktstellung, Umsatz oder Alter).
Beispiele:
"Kein Waschmittel wäscht sauberer"; "Der größte Auto Händler"
Spitzengruppenwerbung hingegen bringt zum Ausdruck, dass die oder der Werbende die Spitzenstellung nicht für sich alleine, sondern für eine abgrenzbare Gruppe von Mitbewerber*innen in Anspruch nimmt.
Beispiele:
"Eins der leistungstärksten Smartphones"; "Einer der niedrigsten Preise"
Ob eine Spitzenstellungsbehauptung vorliegt, beurteilt sich nach Auffassung der*des informierten und verständigen Durchschnittsverbraucher*in. Die Werbeaussage wird folglich so ausgelegt, wie sie das Zielpublikum in der Regel versteht.
Ausschlaggebend ist damit gerade nicht, was die oder der Werbende ursprünglich gemeint hat, sondern vielmehr wie die Werbung von den Adressaten aufgefasst und verstanden wird.
Wie bei jeder anderen Art von Werbung gilt auch in diesem Kontext das Wahrheits- und Transparenzgebot. Ist die getätigte Aussage zur Spitzenstellung unzutreffend, d. h. unwahr, oder enthält sie sonstige zur Täuschung geeignete Angaben, handelt es sich in aller Regel um eine unzulässige irreführende Geschäftshandlung nach § 5 Abs. 1 S. 1 UWG.
Konkret kann eine unwahre produktbezogene Spitzenstellungswerbung eine unzulässige Irreführung über die Beschaffenheit der Ware nach § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG und eine unwahre unternehmensbezogene Spitzenstellungswerbung eine unzulässige Irreführung über die geschäftlichen Verhältnisse nach § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG darstellen.
Bei einem Verstoß gegen das UWG drohen teure Abmahnungen von Mitbewerber*innen und Verbänden.
Nach ständiger Rechtsprechung ist Spitzenstellungswerbung grundsätzlich nur zulässig, wenn:
Wichtig ist auch, dass die der Spitzenstellung zugrunde liegenden Tatsachen entsprechend dokumentiert werden, um diese im Streitfall als Nachweise vorlegen zu können.
Hinweis:
Normalerweise liegt die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen der behaupteten Irreführung bei der*dem Gläubiger*in. Wird die Werbung jedoch als unrichtig beanstandet, hat die*der Werbende die die Spitzenstellung begründenden Tatsachen zu beweisen, sofern die Gegenseite diese Tatsachen nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten aufklären kann (OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 13.1.2022 – 6 U 161/21 unter Verweis auf BGH, Urt. v. 3.7.2014 – I ZR 84/13 (OLG Hamburg) und BGH, Urt. v. 22. 10. 2009 - I ZR 73/07 (OLG Hamm).
Beispiel:
Wer damit wirbt, das „meistverkaufte“ Produkt anzubieten, genügt im Eilverfahren seiner Glaubhaftmachungslast nicht, sofern sie*er lediglich die Richtigkeit der Angabe an Eides Statt versichert. Vielmehr wäre konkret darzulegen, aus welchen Zahlen sich die Alleinstellung ableitet und wie diese Zahlen ermittelt wurden (OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 13.1.2022 – 6 U 161/21).
Einfach gesagt: Die Werbeaussage muss der Wahrheit entsprechen.
Der eigentliche Inhalt der Werbeaussage und damit die konkrete Art der beanspruchten Spitzenstellung richtet sich maßgeblich nach der Auffassung des jeweils umworbenen Verkehrskreises. Wichtig ist es daher zunächst, das Zielpublikum genau abzugrenzen. Dies geschieht im Idealfall ohnehin im Vorfeld der werblichen Kommunikation, um diese möglichst zielgruppenorientiert zu gestalten. Die breite Öffentlichkeit wird eine Werbung ggf. anders verstehen als ein fachkundiges Publikum.
Weiter sind die konkreten Bezugspunkte der Aussage zu ermitteln (Eigenschaften des Unternehmens oder der Waren/Dienstleistungen). Hierbei ist Vorsicht geboten: Eine unklare Spitzenstellungswerbung kann sich für die oder den Werbenden nachteilig auswirken, denn die Aussage muss nach der Rechtsprechung im Zweifel auch hinsichtlich weiterer, möglicherweise vom Unternehmen nicht angedachter Deutungsvarianten zutreffen, andernfalls gilt sie als irreführend.
Beispiele:
„X ist Marktführer!“ – Bei dieser pauschalen Aussage ist unklar, in welcher Hinsicht X die Marktführerschaft für sich beansprucht. Denkbare Kategorien wären bspw. in Bezug auf den Umsatz, auf die Anzahl der Kund*innen, auf ein bestimmtes Gebiet, etc.
Die Werbung mit „Deutschlands Nr. 1 Tag & Nacht Erkältungsmittel“ wurde bspw. als irreführend eingestuft, da jedenfalls ein erheblicher Teil der Verbraucher*innen die Aussage nicht auf Kombinationspräparate mit unterschiedlicher Zusammensetzung/Wirkung beschränkt verstehe, sondern dahingehend, dass das Mittel die Nr. 1 unter den Erkältungsmitteln sowohl für den Tag als auch für die Nacht sei. Die Spitzenstellung erstreckte sich faktisch jedoch nicht auf das weitere Verständnis des angesprochenen Verkehrs, sodass die Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt waren (OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 14.12.2023 – 6 U 197/22).
Ein solcher liegt laut der Rechtsprechung vor, wenn er sich nicht ohne Weiteres und binnen kürzester Zeit („von heute auf morgen“) von den Mitbewerber*innen ausgleichen oder sogar übertreffen lässt. Es muss also ein erheblicher Vorsprung vorliegen, der in der umworbenen Hinsicht auch einen praktischen Unterschied bedeutet.
Beispiel:
„Für die gründlichste Rasur“ (OLG Hamburg, Urt. v. 27.1.2005, 5 U 80/4): Eine Aussage wie diese ist irreführend, wenn die*der Werbende die Mitbewerber*innen nicht deutlich und merklich überragt. Schneidet ein Nassrasierer durchschnittlich 14.3 Mikrometer (= 0,0143 mm) mehr Barthaare ab als ein Konkurrenzprodukt, handelt es sich nicht um einen hinreichend deutlichen und merklichen Vorsprung, um die werbliche Behauptung der „gründlichsten Rasur“ zu rechtfertigen.
Bitte beachte auch, dass eine ursprünglich zutreffende Spitzenstellungsbehauptung mit der Zeit unzulässig werden kann, wenn sich bspw. die Marktverhältnisse ändern. Stelle daher sicher, dass du die von dir getätigten Werbeaussagen regelmäßig hinsichtlich ihres Wahrheitsgehalts überprüfst und die ggf. erforderlichen Maßnahmen, etwa in Form einer Anpassung oder Entfernung veralteter Aussagen vornimmst.
Spitzenstellungswerbung ist gar nicht so selten. Häufig findet man sie in wiederkehrenden Ausgestaltungsformen:
„Bester Preis der Stadt“ (BGH, Beschl. v. 19.4.2012, I ZR 173/11): Die Aussage versteht der Verkehr im Zusammenhang mit einer Geld-zurück-Garantie so, dass das fragliche Gerät nach dem Wissensstand des Werbenden zum Zeitpunkt der Schaltung der Anzeige in der Stadt nicht günstiger angeboten wurde.
„Auf […] erhältst du den besten Verkaufspreis“ (LG Berlin II, Urt. v. 12.11.2025 – 97 O 75/24): Diese Werbung wurde im Rahmen eines Portals zum Aufkauf von Fahrzeugen als irreführende Spitzenstellungswerbung gewertet. Der angesprochene Verkehr versteht die Aussage nicht lediglich als reklamehafte Übertreibung, sondern als nachprüfbare Angabe, für das konkret angebotene Fahrzeug den höchsten Verkaufspreis am Markt zu erzielen. Da dies jedoch nicht für jedes Fahrzeug zutraf, stufte das Gericht die Werbeaussage als irreführend ein.
„…mit dem besten WLAN-Router…“ (OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.12.2021 – I-20 U 83/21): Von einem erheblichen Teil des angesprochenen Publikums wird auch diese Werbung nicht als unsachliche, erkennbar nicht ernst gemeinte Übertreibung im Sinne einer werblichen Anpreisung verstanden, sondern dahingehend, dass der Anbieter im Vergleich zu anderen, auf dem Markt erhältlichen Produkten ihrer Wettbewerber eine Alleinstellung bekundet. Das Gericht stufte die Werbeaussage als wahr ein und verneinte daher eine Irreführung im Sinne des § 5 UWG.
„Deutschlands bestes Möbelhaus” (OLG Bamberg, Beschl. v. 19.5.2003, 3 W 48/03): Das Gericht ging davon aus, dass diese allgemein gehaltene, reklamehafte Werbeaussage, von der*dem durchschnittlich aufmerksamen Verbraucher*in ohne Weiteres als Übertreibung und reines Werturteil aufgefasst wird.
„Schuhgeschäft A. ist billiger“ (OLG Zweibrücken, Urt. v. 24.10.1997, 2 U 9/97): Das beworbene Publikum versteht die beanstandete Werbeaussage in dem Sinne, dass A. billiger sei als alle anderen vergleichbaren Schuhanbieter*innen.
Aber: „Wir haben die bessere Energie!“ (OLG Saarbrücken, Urt. v. 18.12.2013, 1 U 36/13): Ein Energieversorger handelt nicht unlauter, weil die*der Durchschnittsverbraucher*in in dieser Aussage keine ausreichend identifizierbaren unternehmensbezogenen oder produktspezifischen Merkmale erblickt, sondern vielmehr weiß, dass es bei Energie keine Qualitätsunterschiede gibt.
„Tauchschule Dortmund“ (OLG Hamm, Urteil v. 18. 3. 2003, 4 U 14/03), „Die Oberhessische“ für „Oberhessische Volksbank eGmbH“ (BGH, Urteil v. 24.01.1975, I ZR 85/73)
Aber: Die Einbindung eines Ortsnamens in die Firma stellt regelmäßig keine Spitzenstellungswerbung dar, wenn die angesprochenen Verkehrskreise wissen, dass es an dem entsprechenden Ort eine Vielzahl vergleichbarer Unternehmen gibt (OLG Celle Hinweisbeschluss v. 16.9.2024 – 13 U 44/24 zu „hannoverklinik“).
Von der Spitzenstellungswerbung abzugrenzen sind reklamehafte Übertreibungen. Dies sind Überspitzungen, die dermaßen übertrieben bzw. inhaltslos sind, dass die*der verständige und informierte Durchschnittsverbraucher*in sie bereits bei flüchtiger Wahrnehmung als solche erkennt und sich dementsprechend nicht von ihnen „irreführen“ lässt.
Beispiele:
„Lieber besser aussehen als viel bezahlen“ (BGH, Urteil v. 07.11.1996, I ZR 183/94); „Immer Netz hat der Netzer“ (OLG Frankfurt, Urt. v. 25.9.2014, 6 U 111/14). Aber: Die Superlativwerbung mit „dein perfektes Lächeln“ für Aligner wurde bspw. nicht als rein objektives Werturteil eingestuft (LG Berlin, Urt. v. 25.04.2022 – 52 O 224/21).
Auch nichtssagende/nicht objektiv nachprüfbare Aussagen, d.h. Aussagen ohne konkreten Informationsgehalt, stellen keine Spitzenstellungswerbung dar, da diese mangels Tatsachenkern keiner Nachprüfung zugänglich sind. Hierbei handelt es sich insbesondere um Kaufappelle.
Beispiele:
„R. Uhren kaufen Sie am besten bei W. Oder kennen Sie eine bessere Adresse?“ (KG, Urt. v. 31.03.1981, 5 U 209/81); „Mutti gibt mir immer nur das Beste“ in Bezug auf Fertigbrei (BGH, Urt. v. 15.1.1965, Ib ZR 46/63).
Ebenfalls keine Werbung mit einer Spitzenstellung ist ein komparativer Vergleich zu anderen eigenen Produkten. Eine solche Aussage zeigt lediglich das Erreichen einer bisher unerreichten Spitzenposition innerhalb der eigenen Produktion.
Beispiele:
„Das beste Persil aller Zeiten“; auch eine Werbeaussage über den höchsten je gewährten Rabatt eines Unternehmens ist nicht irreführend, wenn sie objektiv zutreffend ist und keinen Vergleich zu Mitbewerber*innen enthält (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.2.2024 – 20 W 10/24).
Wie so oft kommt es auch bei Spitzenstellungswerbung stark auf den jeweiligen Einzelfall an. Eine pauschale Aussage zur Zulässigkeit oder Unzulässigkeit lässt sich daher kaum treffen.
Du möchtest mit einer Spitzenstellungsaussage werben? Dann prüfe am besten, wer dein Zielpublikum ist und wie dieses die Aussage eventuell verstehen könnte. Sollte die Aussage als eine Spitzenstellungsbehauptung wahrgenommen werden (können), so ist sicherzustellen, dass diese in allen behaupteten Hinsichten der Realität entspricht, also die Spitzenstellung tatsächlich und unter Berücksichtigung der oben genannten Merkmale gegeben ist. Ist das nicht der Fall, liegt eine Einstufung als unzulässige irreführende Geschäftshandlung nahe, die von Mitbewerber*innen kostenpflichtig abgemahnt werden könnte.
Dieser Beitrag wurde ursprünglich im November 2018 erstellt und im Oktober 2026 aktualisiert.
28.10.26
Martine Monien, LL.M., ist als Legal Consultant bei Trusted Shops tätig und betreut die Trusted Shops Legal Produkte. Sie setzt sich intensiv mit den für Online-Shops relevanten Rechtsgebieten wie Medien- und E-Commerce-Recht auseinander und ist Autorin von Whitepapers und Blogbeiträgen.
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