Was, wenn beim Transport etwas schiefgeht?
Wer haftet bei Transportverlust und Schäden? Was, wenn das Paket nicht ankommt? Diese und weitere für Händler wichtige Fragen beantworten wir im Beitrag.
Immer häufiger wird in deutschen Online-Shops im Header oder im Footer auf den Einsatz von Cookies hingewiesen und oft auch formuliert, dass mit einer weiteren Nutzung des Shops dem Einsatz von Cookies zugestimmt wird. Was ist der Hintergrund dieser Banner? Muss in Deutschland auf den Einsatz von Cookies hingewiesen oder eine Einwilligung eingeholt werden? Warum fordert Google diese Einwilligungen für einige Produkte? In unserem Rechtstipp der Woche beantworten wir kompakt diese Fragen und geben Aufschluss über die rechtlichen Hintergründe.
Mit der EU-Richtlinie 2009/61/EG wurde die Datenschutzrichtlinie 2002/58/EG für elektronische Kommunikation geändert. Nach dem neuen Art. 5 Abs. 3 dieser Richtlinie soll der Einsatz von Cookies nur noch dann zulässig sein,
„wenn der betreffende Teilnehmer oder Nutzer auf der Grundlage von klaren und umfassenden Informationen, die er gemäß der Richtlinie 95/46/EG u. a. über die Zwecke der Verarbeitung erhält, seine Einwilligung gegeben hat.“
EU-Richtlinien haben jedoch keine unmittelbare Wirkung sondern verpflichten die Mitgliedsstaaten, die Vorgaben aus den Richtlinien innerhalb bestimmter Umsetzungsfristen in nationalen Gesetzen zu verankern. Die Vorgaben der sogenannten Cookie-Richtlinie gelten also nicht unmittelbar für deutsche Händler. Maßgeblich sind die deutschen Gesetze.
Es besteht ein Meinungsstreit sowohl in der juristischen Literatur als auch in der Politik, ob Deutschland die Richtlinie korrekt umgesetzt hat. Entscheidender Streitpunkt ist hierbei die Frage, ob nach der EU-Richtlinie eine Information und Einholung einer Einwilligung vor dem Einsatz jedweder Cookies geboten sind. Aus Erwägungsgrund 66 der Richtlinie geht hervor, dass hier zum einen Ausnahmen für technisch notwendige Cookies bestehen sollen und zum anderen die Einwilligung für diejenigen Cookies, die nicht technisch notwendig sind, „über die Handhabung der entsprechenden Einstellungen eines Browsers oder einer anderen Anwendung ausgedrückt werden“ kann, wenn „es technisch durchführbar und wirksam ist“. Das würde bedeuten, dass die Einwilligung dadurch eingeholt werden könnte, dass der Nutzer seinen Browser so einstellt, dass Cookies akzeptiert werden.
Die EU-Kommission geht davon aus, dass die deutsche Gesetzeslage bereits diesen Anforderungen entspricht.
Viele deutsche Unternehmen greifen den eventuellen zukünftigen Anforderungen an solche Banner vor und integrieren diese bereits jetzt. Aus dem Gesetz ergibt sich hierzu jedoch keine Notwendigkeit. Für ein deutsches Unternehmen gelten in Bezug auf Cookies die Vorschriften des Telemediengesetzes. Der Nutzer muss in der Datenschutzerklärung zu Beginn des Nutzungsvorgangs in allgemein verständlicher Form über den Einsatz von Cookies unterrichtet werden. Die Notwendigkeit einer Einwilligung besteht nach deutschem Recht nicht. Es ist nach der jetzigen Gesetzeslage auch kein Banner notwendig. Da das Thema jedoch kontrovers diskutiert wird und hierzu unterschiedliche Auffassungen bestehen, empfiehlt es sich, sich bereits jetzt mit den Details auseinanderzusetzen und eventuellen Überraschungen in der Rechtsprechung vorzubeugen. Details finden Sie in Jennifer Rosts tiefergehendem Artikel im Shopbetreiber-Blog.
Nutzer bestimmter Google-Produkte wurden im August 2015 angeschrieben und über neue Nutzungsbedingungen einiger Produkte wie Google AdSense, DoubleClick for Publishers und DoubleClick Ad Exchange informiert. Die Nutzungsbedingungen sehen vor, dass ab dem 30. September 2015 für diese Produkte Einwilligungen in den Einsatz von Cookies und die Datenverarbeitung im Rahmen dieser Produkte eingeholt werden. Um die Nutzungsbedingungen von Google zu erfüllen, sind die geforderten Einwilligungen einzuholen. In Bezug auf den Einsatz von Cookies besteht rein gesetzlich auch hierzu keine Notwendigkeit.
In Bezug auf den Einsatz von Google Analytics sehen die Nutzungsbedingungen von Google noch keine Einwilligung vor. Diese ist auch rechtlich in Deutschland weiterhin nicht notwendig. Allerdings kann das Webanalysetool Google Analytics in Deutschland nur unter bestimmten Bedingungen rechtskonform eingesetzt werden. Hintergrund ist hier jedoch nicht die Cookie-Richtlinie sondern maßgeblich das Telemediengesetz, insbesondere die §§ 15 Abs. 3 und 13 Abs. 1, nach welchen über pseudonyme Profilbildungen und eine Widerspruchsmöglichkeit informiert werden muss. Einen Informationstext hierzu können Sie mit dem Datenschutzmodul des Trusted Shops Rechtstexters erstellen.
Für den Einsatz von Cookies ist nach deutschem Recht derzeit keine Einwilligung notwendig. Auch Informationsbanner beim Betreten des Shops sieht das Gesetz nicht vor. Ein Informationstext in der Datenschutzerklärung genügt. Jedoch kann augrund der verschiedenen Auffassungen zu diesem Thema nicht sicher vorhergesagt werden, wie die Rechtsprechung mit diesem Thema umgehen wird. Im Shopbetreiber-Blog finden Sie Möglichkeiten, sich auf eventuell kommende Rechtsprechung vorzubereiten.
Erstellen Sie mit dem Trusted Shops Rechtstexter kostenlos eine für Ihren Shop passende Datenschutzerklärung.
Soweit die Nutzungsbedingungen von Google Einwilligungen vorsehen, müssen diese eingeholt werden, um den Nutzungsbedingungen von Google zu entsprechen. Vorsicht: Etwaige Banner dürfen nicht die Links auf Impressum und Datenschutzerklärung überdecken, da diese Texte jederzeit abrufbar sein müssen. Beim Einsatz des Webanalysetools Google Analytics muss ein Informationstext in die Datenschutzerklärung integriert werden. Zum Einsatz von Cookies und zum Webanalysetool Google Analytics bietet das Datenschutzmodul des Trusted Shops Rechtstexters rechtssichere Informationstexte.
Frieder Schelle ist Wirtschaftsjurist und seit 2011 für Trusted Shops im Bereich Audit and Legal tätig. Er war verantwortlich für die Entwicklung rechtlicher Dokumente im Rahmen der Auditierung Schweizer Onlineshops und für die Betreuung deutscher und britischer Shops im Auditprozess. Seit 2014 ist Frieder im Bereich Legal Expert Services als Consultant tätig und betreut Rechtsberatungsprojekte und die Trusted Shops Abmahnschutzpakete. Frieder Schelle beschäftigt sich seit 2008 intensiv mit den Themenfeldern Wettbewerbs- und Medienrecht.
14.09.15
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