Gesetzesänderung Belgien: zwei Lieferoptionen erforderlich
In Belgien gilt seit diesem Jahr ein Gesetz, das alle Online-Shops verpflichtet, ab dem 21. September 2024 mindestens zwei Lieferoptionen anzubieten.
Inhaltsverzeichnis:
1. Verstößt die Veröffentlichung von eigens erstellten Produktfotos gegen das Urheberrecht?
2. Welche Produkte genießen einen Urheberrechtsschutz?
3. Wann ist eine werbliche Darstellung von Produkten „im Rahmen des Üblichen“?
4. Prüfen Sie vor der Nutzung die Nutzungsrechte!
Um keine Rechte Dritter bei der Verwendung von fremden Bildmaterial zu verletzen, wenn die Rechteinhaberschaft fraglich ist, helfen sich viele Händler*innen mit eigens erstellten Produktfotos aus. Doch auch bei dieser Vorgehensweise ist Vorsicht geboten: Denn wenn das Produkt an sich (teilweise) urheberrechtlich geschützt ist, können Fotos davon ebenfalls eine Urheberrechtsverletzung darstellen.
Wir klären in diesem Rechtstipp der Woche auf.
Handelt es sich bei dem abgebildeten Produkt (teilweise) um ein urheberrechtlich geschütztes Werk, können sowohl die Anfertigung eines Fotos dieses Werks sowie die Veröffentlichung des Fotos eine Urheberrechtsverletzung darstellen, wenn diese urheberrechtlich relevanten Nutzungshandlungen ohne Einwilligung des Rechteinhabers erfolgt sind.
Zudem können auch die veröffentlichten Produktfotos urheberrechtlichen Schutz genießen, so dass eine Veröffentlichung ohne Zustimmung der Rechteinhaberin, bzw. des Rechteinhabers stets eine Urheberrechtsverletzung darstellen kann.
Eine Vielzahl von Produkten, neu oder gebraucht, genießen zumindest teilweise urheberrechtlichen Schutz, d.h. an diesen Produkten bestehen Rechte, über die der/die jeweilige/n Händler*in nicht verfügen darf, wenn diese/r nicht Rechtinhaber*in ist.
Bekannte Beispiele solcher Produkte sind Covers von CDs, Büchern, Zeitschriften; einzelne Auszüge aus Büchern (Texte oder Bilder); Kunstwerke (Bilder oder Skulpturen); Designs, Bauwerke etc.
Aufgrund der Vielzahl von Produkten, die urheberrechtlich geschützt sein können, ist eine abschließende Aufzählung jedoch nicht möglich.
Ob Fotos von diesen Produkten und Werken nun in den eigenen Produktbeschreibungen veröffentlicht werden dürfen, lässt sich nicht pauschal mit ja oder nein beantworten. Grundsätzlich können Fotos von urheberrechtlich geschützten Produkten veröffentlicht werden, aber nur innerhalb rechtlicher Grenzen, die allerdings nicht klar und eindeutig vom Gesetzgeber definiert wurden.
Dies bedeutet, dass eine Einzelfallentscheidung nach den jeweiligen Umständen des Sachverhalts vorzunehmen ist. Hierbei spielen insbesondere die konkreten Produktfotos eine Rolle und ob deren Veröffentlichung für den Vertrieb des Produkts im Rahmen einer gewöhnlichen Vermarktung erforderlich ist.
Hierzu hat der BGH bereits im Jahr 2000 entschieden, dass die Regelung zur Erschöpfung des Urheberrechts (§ 17 Abs. 2 UrhG) Ausdruck des allgemeinen Rechtsgedankens ist und somit das Urheberrecht ebenso wie andere Schutzrechte gegenüber dem Interesse an der Verkehrsfähigkeit der mit Zustimmung des Berechtigten einmal in Verkehr gesetzten Waren zurücktreten muss. Dies hatte zur Folge, dass der zur Weiterverbreitung der zu verkaufenden Ware (Parfum in urheberrechtlich geschützten Parfumflakons) Berechtigte durch § 17 Abs. 2 UrhG grundsätzlich nicht daran gehindert werden kann, die betreffende Ware zum Verkauf anzubieten, da dies im üblichen werblichen Rahmen erfolgte, auch wenn damit eine urheberrechtliche Vervielfältigung des Werkes durch die Veröffentlichung von Produktfotos erfolgt.
Auch die Abbildung einer CD mit dazugehörigem Cover bewegt sich wohl im Rahmen der üblichen werblichen Darstellung des angebotenen Produkts, wohingegen dies aber nicht unbedingt für einzelne Seiten oder Abbildungen aus einem Buch gelten muss.
Die Veröffentlichung von eigens erstellten Fotos von nicht urheberrechtlich geschützten Produkten ist unbedenklich.
Vor der Anfertigung und Veröffentlichung von Produktfotos sollten Händler*innen daher stets prüfen, ob ihnen die hierfür erforderlichen Nutzungsrechte zustehen.
Sind die zu fotografierenden Produkte (teilweise) urheberrechtlich geschützt, kann die Erstellung und Veröffentlichung der Fotos ohne Zustimmung der Rechteinhaber*innen gegen das Urheberrecht verstoßen und deswegen zu kostenpflichtigen Abmahnungen und Schadensersatzansprüchen führen.
Genießen die fotografierten Produkte oder Produktteile keinen urheberrechtlichen Schutz, können dennoch die Produktfotos selbst urheberrechtlich geschützt sein. In diesem Fall sollten die Produktfotos ebenso nur mit Zustimmung der Rechteinhaberin, bzw. des Rechteinhabers in Produktbeschreibungen verwendet bzw. veröffentlicht werden.
Über die Autorin
Scarlett Lüning ist Legal Consultant bei Trusted Shops und Rechtsanwältin bei FÖHLISCH. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Passau mit Schwerpunkt Informations- und Kommunikationsrecht. Referendariat im Bezirk des Oberlandesgericht Düsseldorf. 2017-2021 Tätigkeit als Rechtsanwältin bei der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE. Zahlreiche Beiträge und Vorträge zum Thema Influencer Marketing.
16.02.23In Belgien gilt seit diesem Jahr ein Gesetz, das alle Online-Shops verpflichtet, ab dem 21. September 2024 mindestens zwei Lieferoptionen anzubieten.
Seit November 2024 vergibt das Bundeszentralamt für Steuern eine Wirtschafts-Identifikationsnummer. Wir erklären, was das für den Online-Handel bedeutet.