Was, wenn beim Transport etwas schiefgeht?
Wer haftet bei Transportverlust und Schäden? Was, wenn das Paket nicht ankommt? Diese und weitere für Händler wichtige Fragen beantworten wir im Beitrag.
Seit 2014 bestehen neue Vorschriften zum Widerrufsrecht, doch bis heute bestehen Unsicherheiten zu den Einzelheiten bei Verbrauchern und Onlinehändlern. Muss schriftlich widerrufen werden? Ist ein Teilwiderruf überhaupt zulässig? Wann genau muss eine Widerrufserklärung abgegeben werden und welche Folgen hat eine Verspätung? Diese Fragen beantworten wir in unserem Rechtstipp der Woche.
In welcher Form der Verbraucher widerruft ist ihm überlassen: per Brief, E-Mail, Fax, Telefon, SMS oder sogar persönlich vor Ort. Das vorgesehene Widerrufsformular muss er dabei nicht zwingend verwenden. Es genügt vielmehr eine klare Äußerung, dass er sich vom Vertrag lösen will. Ausreichend sind Formulierungen wie:
„Das Gerät entspricht nicht meinen Erwartungen“
oder
„Das Kleid passt mir nicht“.
Das Gesetz schreibt für die Widerrufserklärung keine genauen inhaltlichen Anforderungen vor. Auch telefonisch bzw. mündlich darf der Verbraucher seinen Vertrag widerrufen – dann ist übrigens der Kunde derjenige, der in Streitigkeitsfällen die Wirksamkeit seines Widerrufs beweisen muss.
Es ist nicht erforderlich, das Wort „widerrufen“ zu verwenden, damit die Widerrufserklärung ausreichend ist (BGH, Urteil vom 12.1.2017 – I ZR 198/15). Wichtig ist jedoch, dass der Widerruf für den Händler leicht als solcher erkennbar ist und nicht unklar bleibt, ob es sich um einen Widerruf handelt oder um eine Reklamation, weil die Ware mangelhaft ist.
Wenn die Erklärung des Kunden unklar formuliert ist und Sie sich nicht sicher sind, ob der Kunde widerruft oder die Ware anderweitig beanstandet, lohnt es sich, sich mit dem Kunden in Verbindung zu setzen, um den Fall zu klären. Das ist gut für die Kundenzufriedenheit und erspart Ihnen unter Umständen lästige Diskussionen und unnötigen Aufwand.
Entscheidend für die Wirksamkeit eines Widerrufs ist die eindeutige Erklärung des Verbrauchers gegenüber dem Unternehmer. Eine kommentarlose Rücksendung der Ware an den Händler ist nicht mehr ausreichend, auch wenn diese innerhalb der gesetzlich vorgesehenen 14-tägigen Widerrufsfrist erfolgt. Der Verbraucher muss seine Widerrufserklärung entweder vor der Rücksendung der Ware abgeben oder der Rücksendung beifügen. Tut der Verbraucher das nicht, dürfen Onlinehändler den Widerruf zurückweisen.
Ein Teilwiderruf einer einheitlichen Bestellung ist zulässig. Der Verbraucher muss dabei deutlich machen, welchen Teil er genau widerruft. In Bezug auf die Versandkosten darf man nicht vergessen, dass einem Verbraucher grundsätzlich nur die Rücksendekosten, nicht aber die Hinsendekosten (bzw. Lieferkosten) auferlegt werden dürfen, wenn er einen Fernabsatzvertrag widerruft (EuGH, Urteil v. 15.4.2010 - C-511/08 ). In einem Teilwiderrufsfall ist die Rückerstattung der Lieferkosten davon abhängig, wie der Händler die Versandkosten bei der Bestellung des Kunden berechnet hat. Sie können sich merken: Bei einem Teilwiderruf müssen die Hinsendekosten nicht zurückerstattet werden, die der Verbraucher ohnehin hätte zahlen müssen (für den Teil der Bestellung, den er behält).
Für einen wirksamen Widerruf muss der Verbraucher seine Widerrufserklärung fristgemäß abgeben. Die Widerrufsfrist beträgt EU-weit einheitlich 14 Tage. Entscheidend für den Fristbeginn ist, wann die Ware in den Machtbereich des Empfängers gelangt.
So befindet sich eine bestellte Ware schon im Machtbereich des Verbrauchers, auch wenn er die Annahme der Lieferung verweigert und den Lieferanten anweist, die Ware direkt wieder mitzunehmen. Um zu widerrufen, reicht die Annahmeverweigerung aber nicht aus, denn es muss ausdrücklich widerrufen werden.
Jeder Onlinehändler kann dem Verbraucher freiwillig (oder wenn dies auf bestimmten Marktplätzen vorgeschrieben ist) auch eine längere Widerrufsfrist einräumen - z.B. 1 Monat anstatt 14 Tage. Das muss dann in seiner Widerrufsbelehrung geregelt sein. (siehe OLG Frankfurt am Main, 07.05.2015 - 6 W 42/15).
Der Verbraucher muss die widerrufene Ware nicht zwingend innerhalb der Widerrufsfrist zurücksenden. Erst mit seiner Widerrufserklärung beginnt eine neue, gesetzlich vorgesehene 14-tägige Frist für die Rücksendung der Ware. Wenn der Verbraucher die Ware zu spät zurücksendet, bleibt der Widerruf wirksam. Sie können jedoch so lange die Rückerstattung der geleisteten Zahlungen verweigern, bis Sie die Ware wieder zurückerhalten oder der Verbraucher nachweist, dass er die Ware zurückgesendet hat.
Der Verbraucher ist ziemlich frei darin, wie er widerruft. Selbst bei unwirksamen Widerrufen kann es sich jedoch lohnen, den Widerruf zu akzeptieren. Das sorgt bei Stammkunden für Zufriedenheit und verbessert auch die Bindung von Neukunden.
Bei einer verspäteten Widerrufserklärung oder kommentarlosen Rücksendung ohne Widerruf im Paket ergibt sich noch eine taktische Frage: Wenn Sie die verspätete Widerrufserklärung oder kommentarlose Zurücksendung der Ware als wirksamen Widerruf anerkennen, müssen Sie dem Verbraucher den Kaufpreis und ggf. die Hinsendekosten erstatten. Wenn Sie den verspäteten oder gar nicht erfolgten Widerruf nicht akzeptieren, behält der Verbraucher weiterhin seinen Anspruch auf die Ware und Sie müssen sich mit ihm in Verbindung setzen, um die erneute Zusendung und die Versandkosten (in der Regel zu Lasten des Verbrauchers) abzusprechen. Das gilt nur dann nicht, wenn der Verbraucher aktiv auf seinen Anspruch verzichtet und die Ware weiterhin nicht mehr will.
Das Ergebnis, wenn Sie den Widerruf oder die kommentarlose Rücksendung ablehnen ist in jedem Fall Aufwand auf Ihrer Seite und sehr wahrscheinlich ein verärgerter Kunde. Es kann also in Einzelfällen teurer sein, einen verspäteten Widerruf oder eine kommentarlose Rücksendung abzulehnen.
Auch bei einem unwirksamen Widerruf des Verbrauchers, kann es sich in einem vernünftigen Rahmen lohnen, den Widerruf zu akzeptieren, um den Kunden glücklich zu machen. Wenn der Kunde sich unklar ausdrückt und Sie nicht wissen, was der Kunde nun eigentlich möchte: Fragen Sie den Kunden.
Frieder Schelle ist Wirtschaftsjurist und seit 2011 für Trusted Shops im Bereich Audit and Legal tätig. Er war verantwortlich für die Entwicklung rechtlicher Dokumente im Rahmen der Auditierung Schweizer Onlineshops und für die Betreuung deutscher und britischer Shops im Auditprozess. Seit 2014 ist Frieder im Bereich Legal Expert Services als Consultant tätig und betreut Rechtsberatungsprojekte und die Trusted Shops Abmahnschutzpakete. Frieder Schelle beschäftigt sich seit 2008 intensiv mit den Themenfeldern Wettbewerbs- und Medienrecht.
21.09.17Wer haftet bei Transportverlust und Schäden? Was, wenn das Paket nicht ankommt? Diese und weitere für Händler wichtige Fragen beantworten wir im Beitrag.
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