Die 5 häufigsten Datenschutz-Irrtümer im Online-Handel

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Datenschutz ist im Online-Handel ein entscheidendes Thema, und das nicht erst seit Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Verbraucher sind für das Thema sensibilisiert und Abmahnanwälte reiben sich die Hände, wenn sie Fehler in Online-Shops entdecken. Wir stellen die fünf häufigsten Datenschutz-Irrtümer im Online-Handel vor.blogTitle-datenschutz

1. Eine Datenschutzerklärung für den Webshop reicht – Falsch!

Eine Datenschutzerklärung nur für den Webshop reicht nicht aus. Online-Händler benötigen eine für jeden Verkaufskanal ihres Unternehmens, also auch für eBay, Amazon Marketplace, etc.

2. Es genügt, wenn der Datenschutzbeauftragte sich auskennt Falsch!

Alle Mitarbeiter, die Zugang zu personenbezogenen Daten haben, benötigen eine Datenschutz-Unterweisung. Laut einer weltweiten Studie im Auftrag von IBM werden 52 Prozent aller datenschutzrechtlichen Vorfälle durch Mitarbeiter verursacht.

Diese Vorfälle können sehr teuer werden, denn im Schnitt kostet jeder entwendete Datensatz ein Unternehmen 130 Euro. Die Teilnahme an der Unterweisung sollten Online-Händler zudem protokollieren, um gegenüber den Aufsichtsbehörden jederzeit nachweisen zu können, dass sie ihrer Pflicht nachgekommen sind.

3. Das Thema DSGVO ist doch jetzt abgehakt Falsch!

Leider nicht.

Google musste in Frankreich wegen eines DSGVO-Verstoßes 50 Millionen hinblättern und ein kleines Versandunternehmenaus Deutschland bekam 5.000 Euro Bußgeld aufgrund eines fehlenden Auftragsverarbeitungsvertrags aufgebrummt.

4. Kleinere Datenpannen brauche ich niemandem zu melden Falsch!

Gemäß DSGVO müssen Shopbetreiber ihre zuständige Aufsichtsbehörde innerhalb von 72 Stunden über Datenpannen informieren, ganz gleich ob kleine oder große.

Erstellen die deshalb schon jetzt einen Reaktionsplan, welche Prozesse im Ernstfall im Unternehmen greifen.

5. Es reicht, Datenschutz-Maßnahmen erst auf Anfrage zu belegen Falsch!

Es reicht nicht aus, Datenschutz lediglich korrekt zu praktizieren, sondern überdies müssen laut DSGVO alle Prozesse, bei denen personenbezogene Daten gespeichert und verarbeitet werden, genauestens dokumentiert werden.

Dies geschieht am besten in einem Verarbeitungsverzeichnis.

Es genügt nicht, das Verzeichnis erst dann zu erstellen, wenn die Aufsichtsbehörden danach fragen. Händler benötigen grundsätzlich eine lückenlose Dokumentation über ihre Prozesse mit persönlichen Daten.

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27.02.19
Johannes Lemm

Johannes Lemm

Johannes Lemm ist Content Manager im B2B-Marketing von Trusted Shops. Seine Begeisterung gilt spannenden Texten über die Welt des Online-Handels.

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