Achtung, Abmahngefahr! WEEE-Nummern auf Marktplätzen, jetzt wird´s ernst!

 Inhaltsverzeichnis:

I. Was ist die WEEE-Nummer?
II. Wer muss die WEEE-Nummer angeben?
III. Wie muss die Nummer angegeben werden?
IV. Prüfpflicht der Marktplätze
V. Konsequenzen bei Verstößen
VI. Fazit

Das 2018 reformierte Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) verlangt, dass alle Hersteller*innen von Elektrogeräten einen verantwortungsvollen Umgang für den gesamten Lebenszyklus ihrer Produkte garantieren. Dies soll die Umwelt schützen und gleichzeitig natürliche Ressourcen schonen. Zur Umsetzung dieses Ziels obliegt es den Hersteller*innen, sich bei der zuständigen Behörde zu registrieren und ihre WEEE-Registrierungsnummer beim Anbieten ihrer Produkte anzugeben.

Im folgenden Beitrag stellen wir Ihnen alles Wissenswerte zu der WEEE-Nummer vor und informieren Sie über die wichtigsten Neuerungen in Bezug auf das ElektoG.

Was ist die WEEE-Nummer?

Das ElektroG verlangt von allen Hersteller*innen von Elektronikgeräten, die ihre Produkte auf dem deutschen Markt verkaufen möchten, eine Registrierung bei der Stiftung „Elektro-Altgeräte Register“ (Stiftung EAR).

Durch diese Registrierung erhalten die Hersteller*innen ihre WEEE-Nummer. Sie besteht aus einem Länderkürzel und einer 8-stelligen Ziffernfolge und soll sicherstellen, dass alle Anbieter*innen von Elektrogeräten identifizierbar sind und dadurch ihrer Verantwortung gerecht werden, die von ihnen in Verkehr gebrachten Elektroaltgeräte zurückzunehmen.

Wer muss die WEEE-Nummer angeben?

Grundsätzlich muss sich jede*r Hersteller*in von Elektronikgeräten bei der Stiftung registrieren und die WEEE-Nummer beim Anbieten ihrer Geräte angeben.

Dabei ist gem. § 3 Nr. 9 ElektroG Hersteller, wer als natürliche Person, juristische Person oder Personengesellschaft

  • Elektro- oder Elektronikgeräte herstellt und unter eigenem Namen anbietet.

  • Elektro- oder Elektronikgeräte herstellen lässt und unter eigenem Namen anbietet.

  • Elektro- oder Elektronikgeräte anderer Hersteller*innen unter eigenem Namen oder Marke anbietet oder weiterverkauft.

  • Elektro- oder Elektronikgeräte aus dem Ausland erstmals in Deutschland anbietet.

Zusätzlich wird jede*r Händler*in, der oder die absichtlich oder fahrlässig neue Elektro- oder Elektronikgeräte verkauft, die von Hersteller*innen stammen, die nicht ordnungsgemäß registriert sind, auch als Hersteller im Sinne des ElektroG betrachtet.

Wie muss die Nummer angegeben werden?

Jede*r Hersteller*in ist gem. § 6 Abs. 3 ElektroG verpflichtet, beim Anbieten der Produkte die WEEE-Nummer anzugeben. Das Anbieten umfasst dabei jedes auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichtete Präsentieren oder öffentliches Zugänglichmachen von Elektro- oder Elektronikgeräten.

Ein Anbieten im Kontext eines Online-Shops liegt demzufolge schon dann vor, wenn das Elektronikgerät erstmals auf der Produktdetailseite präsentiert wird und der oder die Käufer*in alle relevanten Informationen über die Eigenschaften und den Preis erhält. Betreibt der oder die Hersteller*in einen eigenen Online-Shop, sollte die WEEE-Nummer stets individuell hervorgehoben auf der entsprechenden Produktdetailseite platziert werden. Gleiches gilt auch bei Angeboten auf Marktplatz- oder Verkaufsplattformen wie Amazon oder Ebay.

Nach einem abgeschlossenen Kauf muss sich die WEEE-Nummer außerdem auf der Rechnung wiederfinden.

Prüfpflicht der Marktplätze

Zur Umsetzung dieser Pflicht sieht das ElektroG ab dem 01. Juli 2023 außerdem vor, dass Betreiber*innen von elektronischen Marktplätzen und Fulfillment-Dienstleister zusätzlich überprüfen müssen, ob ihre Händler*innen der Registrierungspflicht nach dem ElektroG nachkommen.

Von dieser Pflicht ausgenommen sind nur nicht gewerbsmäßige Plattformen und Unternehmen, die reine Post- oder Paketzustelldienstleistungen vornehmen.

Umgesetzt wird diese Pflicht der Marktplätze und Dienstleister durch einen regelmäßigen automatisierten Abgleich mit der „EAR-Datenbank“. Überprüft werden dabei unter anderem die Geräteart, die WEEE-Nummer und die Markenschreibweise. Werden eine oder sogar mehrere Bedingungen davon nicht erfüllt, wird der oder die jeweilige Plattformanbieter*in das Produkt ab 01. Juli 2023 nicht mehr zum Verkauf freigegeben.

Konsequenzen bei Verstößen

Das Unterlassen der Angabe der WEEE-Nummer stellt nach § 45 Abs. 1 Nr. 5 ElektroG eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 100.000€ geahndet werden kann.

Darüber hinaus handelt es sich bei dieser Regelung des ElektroG um eine Marktverhaltensregelung, bei deren Verstoß ein*e Mitbewerber*in eine Abmahnung aussprechen kann.

Fazit

Durch die neu eingeführte automatisierte Prüfpflicht der Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister wird nun neben der Registrierungspflicht auch die ordnungsgemäße Angabe auf der Produktseite sichergestellt.

Um eine Sperrung durch die Marktplatzplattform, ein Bußgeld und eine Abmahnung durch Mitbewerber zu vermeiden, gilt es, die Registrierung frühzeitig umzusetzen und die WEEE-Nummer hervorgehoben auf der Produktseite anzugeben.

Nähere Informationen zu dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz finden Sie in unserem Rechtstipp der Woche „Neues Jahr - neues ElektroG: Das müssen Sie beachten“.

Über den Autor


thomas_josef_zieba

Thomas Josef Zieba ist Legal Consultant bei Trusted Shops sowie Rechtsanwalt der Kanzlei FÖHLISCH. Er studierte Rechtswissenschaften an der Universität Münster. Sein Referendariat absolvierte er im Bezirk des Oberlandesgerichts Köln mit Stationen u.a. bei der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE und HMS Barthelmeß Görzel Rechtsanwälte. Anschließend war er als Rechtsanwalt im Bereich des Handels- und Wirtschaftsrechts bei der Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte tätig, dort war er unter anderem zuständig für die Betreuung internationaler Mandate.   

15.06.23
Thomas Josef Zieba

Thomas Josef Zieba

Thomas Zieba ist Rechtsanwalt der Kanzlei FÖHLISCH und als Teamlead Legal Key Account Consulting bei Trusted Shops tätig. Er studierte Rechtswissenschaften an der Universität Münster.

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