Was, wenn beim Transport etwas schiefgeht?
Wer haftet bei Transportverlust und Schäden? Was, wenn das Paket nicht ankommt? Diese und weitere für Händler wichtige Fragen beantworten wir im Beitrag.
1. Erweiterung der Rücknahmepflichten
2. Umsetzung im Fernabsatz
3. Neue Informationspflichten: Hat der Endnutzer die Absicht ein Altgerät abzugeben?
4. Allgemeine Informationspflichten erweitert
5. Unser Tipp
Elektrogeräte wie Smartphones oder Tablets zählen zu den beliebtesten Weihnachtsgeschenken schlechthin. Alljährlich profitiert der Online-Handel von diesem Trend und erwartet auch dieses Jahr ein starkes Weihnachtsgeschäft. Doch auch nach den Feiertagen ist eine Ruhepause vorerst nicht in Sicht: gleich zu Jahresbeginn 2022 tritt das neue Elektrogesetz in Kraft und sieht zahlreiche Änderungen der Informations- und Rücknahmepflichten vor, die auch für den Online-Handel gelten.
Damit Sie zur Jahreswende keine kostspieligen Abmahnungen oder Bußgelder beim Verkauf von Elektronik riskieren, haben wir für Sie die wichtigsten Neuregelungen in diesem Rechtstipp der Woche zusammengefasst.
Die Pflichten für Händler und Händlerinnen enden nicht mit dem Verkauf eines Elektrogeräts, sondern gehen darüber hinaus. Schon nach der bis dato geltender Gesetzeslage waren Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten zur Rücknahme von Altgeräten verpflichtet. Die Rücknahmepflichten werden nun zum 01.01.2022 erheblich erweitert. Diese gelten gem. § 17 Abs. 2 S. 1 ElektroG neue Fassung (nachstehend n. F.) auch unmittelbar für den Online-Handel.
Nach der Neuregelung sind Vertreiber mit einer Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mehr als 400 m² sowie Vertreiber von Lebensmitteln mit einer Gesamtverkaufsfläche von mindestens 800m², die mehrmals im Kalenderjahr oder dauerhaft Elektro- und Elektronikgeräte anbieten und auf dem Markt bereitstellen, dazu verpflichtet
Achtung! Wird an einem Standort sowohl stationär als auch online verkauft, gelten für die Bestimmung der maßgeblichen Gesamtverkaufsfläche alle Verkaufs- sowie Lager- und Versandflächen.
Doch wie können Sie diese Rücknahmepflichten im Fernabsatz umsetzen ?
Das Gesetz unterscheidet zwischen den verschiedenen Kategorien der Elektro- und Elektronikgeräte:
Was bedeutet das konkret? Bei Abschluss eines Kaufvertrages über ein Elektrogerät dieser Gerätekategorien müssen Sie dem Endnutzer die Möglichkeit verschaffen, ein Altgerät unentgeltlich bei Auslieferung zurückzugeben. Beispielsweise kann das Altgerät dem Spediteur oder Transportunternehmen mitgegeben werden, welches das neue Gerät ausliefert.
Beispiel: Bei Abschluss eines Kaufvertrages über einen Geschirrspüler sind Sie dazu verpflichtet, dem Endnutzer die Möglichkeit zu bieten, bei Auslieferung einen defekten bzw. gebrauchten Geschirrspüler unentgeltlich an das Transportunternehmen zu übergeben.
Was bedeutet das konkret? Für diese Gerätekategorien ist keine unentgeltliche Rückgabemöglichkeit bei Auslieferung anzubieten. Jedoch muss eine geeignete Rückgabemöglichkeit in zumutbarer Entfernung zum Endnutzer geschaffen werden. Um diese Pflicht zu erfüllen können Sie entweder mit dem stationären Handel oder Entsorgungsunternehmen kooperieren oder aber Rücksendemöglichkeiten einrichten.
Vorsicht: Achten Sie darauf, dass das Transportunternehmen den Transport bestimmter Elektrogeräte nicht ausschließt. Das LG Ingolstadt hat entschieden, dass die Rücknahmepflicht in einem solchen Fall nicht erfüllt wird.
Beispiel: Bei Abschluss eines Kaufvertrages über ein Smartphone und Lieferung an den Käufer sind Sie nicht dazu verpflichtet, ein defektes Smartphone unentgeltlich abzuholen. Sie müssen jedoch eine Rückgabemöglichkeit in zumutbarer Entfernung schaffen oder eine Rücksendung gewährleisten.
Außerdem sieht § 17 Abs. 1 S. 3 ElektroG in seiner ab dem 01.01.2022 geltenden Fassung neue Informationspflichten für Vertreiber vor:
Hierzu genügen nach der Gesetzesbegründung digitale Möglichkeiten wie ein Ankreuzen im Bestellvorgang, wenn hiermit ausdrücklich eine Nachfrage verbunden ist.
Beispielsweise könnte im Bestellprozess eine Checkbox eingebunden werden:
„[ ] Ja ich will mein Altgerät kostenfrei bei der Auslieferung des neuen Gerätes zurückgeben.“
§ 18 Abs. 3 ElektroG n.F. bestimmt, dass Vertreiber, die zur Rücknahme von Altgeräten verpflichtet sind, gegenüber privaten Haushalten über Folgendes zu informieren haben:
Das novellierte Elektrogesetz erweitert die Informations- und Rücknahmepflichten im Online-Handel und erfordert einige Anpassungen.
Vorsicht ist beim Verkauf von Elektrogeräten auf Marktplätzen geboten. Unseres Wissens nach besteht technisch keine Möglichkeit, die Nachfragepflicht zur unentgeltlichen Abholung eines Altgeräts bei Abschluss eines Kaufvertrages zu erfüllen.
Denken Sie unbedingt daran, die Informationspflichten mit dem Stichtag des 01.01.2022 umzusetzen, ein vorheriges Austauschen der Hinweistexte ist nicht zulässig.
Wenn Sie weitere Hilfe benötigen, können Sie gerne mit uns einen Termin zur telefonischen Beratung vereinbaren, wir unterstützen Sie!
Hannah Laura Schuller hat sich nach einem erfolgreich absolvierten Jurastudium an der Université catholique de Louvain in Belgien, an der Universität zu Köln in deutschem Recht spezialisiert. Sie arbeitet seit Juli 2018 im Bereich Legal Services der Trusted Shops GmbH als Legal Consultant France. Seit 2020 unterstützt sie zudem bei der Koordination von internationalen Rechtsprojekten.
09.12.21Wer haftet bei Transportverlust und Schäden? Was, wenn das Paket nicht ankommt? Diese und weitere für Händler wichtige Fragen beantworten wir im Beitrag.
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