Das Widerrufsrecht - Teil 7 der Serie "Häufige Fehler"

Nach der Prüfung von 18.000 Online-Shops fallen uns bei Trusted Shops häufig typische rechtliche Fehler auf, die in der Vergangenheit bereits Gegenstand von Abmahnungen oder Gerichtsentscheidungen waren. Diese haben wir in dieser Artikelserie zusammen mit Links auf wichtige gesetzliche Bestimmungen für Sie zusammengestellt. Heute Teil 7: Das Widerrufsrecht. Im nächsten Teil geht es dann um die AGB in Online-Shops.

Online-Shopbetreiber sind mit einer Vielzahl schwer überschaubarer rechtlicher Anforderungen konfrontiert. Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen können negative Konsequenzen wie z. B. ein Bußgeld (§ 16 TMG). Wesentlich größer ist allerdings die Gefahr, für derartige Fehler durch Mitbewerber, Verbände, Verbraucher- oder Wettbewerbszentralen (§§ 8, 12 Abs. 1 UWG) abgemahnt zu werden. Durch die gewissenhafte Abarbeitung der nachfolgenden Punkte können unnötige Fehler bei Preisangaben vermieden und die Rechtssicherheit des Shops deutlich verbessert werden.

  • Möchten Sie das Widerrufsrecht jedem Kunden, also auch gewerblichen Kunden anbieten? Häufig differenziert der Text in den AGB nicht, so dass auch gewerbliche Kunden ein Widerrufsrecht haben. Dies können Sie durch den klarstellenden Zusatz über der Widerrufsbelehrung "Verbraucher haben das folgende Widerrufsrecht" vermeiden. Der BGH hat diese Einleitung vor der Widerrufsbelehrung als zulässig angesehen.

  • Häufig finden sich unterschiedliche Formulierungen zum Widerrufsrecht in AGB, FAQ, Informationsseiten, Bestellverlauf etc. Dies kann abgemahnt werden und führt zu einer Verlängerung der Rückgabefrist für den Kunden. Bitte überprüfen Sie Ihre Formulierungen auf Widersprüche.

  • Bitte überprüfen Sie, ob in Ihrem Portfolio Artikel enthalten sind, bei denen das Widerrufsrecht nicht besteht und weisen Sie in diesem Fall hierauf hin. Die Ausnahmen sind in § 312g Abs. 2 BGB abschließend geregelt, d. h. können nicht beliebig erweitert werden, wenn die Rücknahme der Ware wirtschaftlich unzumutbar erscheint. Lassen Sie sich im Zweifel unbedingt rechtsanwaltlich beraten, ob ein Produkt ausgenommen werden kann oder nicht, um Abmahnungen oder Fristverlängerungen zu vermeiden.

  • Wenn Ihre Kunden die Rücksendekosten übernehmen sollen, müssen sie hierüber z. B. im Rahmen der Widerrufsbelehrung informiert werden.

  • Wenn der Kunde die Rücksendekosten nicht tragen muss (z. B. weil Sie sich bereiterklärt haben, diese zu übernehmen oder den Kunden nicht über die Kostentragungspflicht informiert haben), darf er die Ware nach überwiegender Meinung unfrei oder per Nachnahme zurück schicken. Das hat das OLG Hamburg bestätigt und die Klausel „Unfreie Rücksendungen werden nicht angenommen“ für unzulässig erklärt.

  • Von dem Kunden darf kein Wertersatz für die Nutzung der Ware während der Widerrufsfrist, in Rechnung gestellt werden. Einen Anspruch auf Wertersatz für einen Wertverlust der Ware haben Sie nur noch dann, wenn dieser Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsfähigkeit der Waren nicht notwendig war und wenn der Verbraucher korrekt über sein Widerrufsrecht unterrichtet wurde.

  • Wenn Sie Änderungen an dem gesetzlichen Muster (Anlage 1 zu Art. 246a EGBGB) zum Widerrufsrecht vornehmen, haben Sie keine Rechtssicherheit nach Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 2 EGBGB mehr. Daher sollte unbedingt dieses Muster verwendet werden.

14.08.14
Admin

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