Was, wenn beim Transport etwas schiefgeht?
Wer haftet bei Transportverlust und Schäden? Was, wenn das Paket nicht ankommt? Diese und weitere für Händler wichtige Fragen beantworten wir im Beitrag.
Nach jahrelangem Rechtsstreit können Online-Händler*innen endlich aufatmen. Der Versuch, den Begriff „Black Friday“ als Marke zu schützen, ist endgültig gescheitert. Die Wortmarke wird nach jahrelangem Rechtsstreit aus dem Register des Deutschen Patent- und Markenamts gelöscht.
Doch können Sie nun im Online-Handel problemlos mit dem Begriff „Black Friday“ werben? Und müssen Sie weitere Rechtsvorschriften in Bezug auf das sich im Dezember anschließende Weihnachtsgeschäft beachten?
In Hinblick auf die diesjährige Rabattjagd ab dem 24. November 2023 bringen wir Sie mit unserem Rechtstipp der Woche auf den neusten Stand.
Ob die Nutzung des Begriffs „Black Friday“ risikofrei möglich ist, stellte jahrelang ein markenrechtliches Problem dar. „Black Friday“ war seit 2013 eine in Deutschland eingetragene und geschützte Wortmarke.
Die Rechte lagen nach mehrmaligem Verkauf bei der chinesischen Super Union Holdings Ltd. Für diese vergab die österreichische Black Friday GmbH Lizenzen zur Verwendung des geschützten Begriffs. Die Rechteinhaberin versuchte, den Begriff für die jährliche Rabattaktion zu monopolisieren und mahnte zahlreiche Unternehmen wegen der Nutzung des Begriffs ab.
Aus Angst vor Abmahnungen haben Online-Händler*innen die Wortmarke „Black Friday“ mit Begriffen wie „Black Week“, „Black Sale“ oder „Black Deals“ in den letzten Jahren vermieden.
Gegen die Wortmarke „Black Friday“ wurden 2016 unter anderem von Puma und PayPal mehrere Löschungsanträge gestellt, über welche das Bundespatentgericht (Az. 30 W (pat) 26/18) schließlich 2020 entschied.
Nach diesem Beschluss blieb die umstrittene Marke in weiten Teilen aufrechterhalten. Insbesondere bezog sich das Urteil auf den Markenschutz für Waren des Einzel- und des Online-Handels aus den Produktsegmenten Kleidung, Haushaltswaren, Sportartikel und Kosmetik sowie Dienstleistungen des Groß- und Einzelhandels. Eine Nutzung des Begriffs in diesen Produktsegmenten stellte somit aus Sicht des Bundespatentgerichts eine Markenrechtsverletzung dar.
In Bezug auf den Handel mit Elektro- und Elektronikartikeln sowie für Werbedienstleistungen wie zum Beispiel „Marketing“ oder „Planung von Werbemaßnahmen“ verkündete das Bundespatentgericht jedoch die Löschung der Wortmarke „Black Friday“ aufgrund eines besonderen Freihaltebedürfnisses.
Was zu dem Zeitpunkt für alle Elektronik-Shops eine gute Nachricht war, löste das Problem für die ca. 900 verbleibenden Dienstleistungen somit nicht.
Daher ging der Rechtsstreit in einem weiteren Verfahren zum Berliner Kammergericht. Dieses bestätigte mit seinem Urteil vom 14. Oktober 2022 die Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 15. April 2021, nach welchem keine markenmäßige Benutzung des Zeichens vorliegen würde und der Verfall der Marke „Black Friday“ auch für die verbleibenden 900 Waren und Dienstleistungen deshalb zu bestätigen sei.
Da das Kammergericht die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen hat, verblieb der Super Union Holdings Ltd. als letzter Strohhalm die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof.
Der Bundesgerichtshof hat die Nichtzulassungsbeschwerde nun mit Beschluss vom 29.06.2023 (Az.: I ZR 184/22) zurückgewiesen. Die Marke muss daher vollständig aus dem Register des Deutschen Patent- und Markenamts gelöscht werden. Das Löschungsurteil des Kammergerichts Berlin ist damit rechtskräftig.
Ihnen steht erstmals die Möglichkeit offen, Ihre Sonderaktionen für sämtliche Waren und Dienstleistungen mit dem Begriff „Black Friday“ zu bewerben, ohne dabei eine Abmahnung befürchten zu müssen.
Die am 28.05.2022 in Kraft getretene Preisangabenverordnung (PAngV) führte unter anderem neue Vorgaben in Bezug auf Preisermäßigungen ein. Doch welche dieser Vorgaben sind konkret für den Online-Handel am „Black Friday“ relevant?
Vorgaben für die Informationspflichten bei Preisermäßigungen im Online-Handel ergeben sich aus §11 der Preisangabenverordnung.
Diese wurde eingeführt, um eine transparentere Preispolitik gegenüber den Verbraucher*innen zu fördern und diesen eine bessere Einschätzung der tatsächlichen „Schnäppchen“ zu ermöglichen. Dabei sind die neuen Vorgaben nicht nur im Online-Handel, sondern auch im stationären Handel zu beachten.
Konkret relevant im Rahmen des „Black Fridays“ wird die Pflicht zur Angabe des niedrigsten Gesamtpreises bei Preisermäßigungen gemäß §11 Abs. 1 PAngV.
Nach diesem muss bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware gegenüber Verbraucher*innen der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage angegeben werden. Hierbei muss der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage nicht zusätzlich angegeben werden, sondern ist als Referenzpreis zu der Ermäßigung tatsächlich anzusetzen.
Die 30-Tage-Frist wird dabei kalendermäßig bestimmt. Wenn die Ware für weniger als 30 Tage angeboten wird, ist wiederum der niedrigste Gesamtpreis seit dem Tag des Angebots maßgeblich.
In diesem Sinne gilt es auf das folgende Weihnachtsgeschäft zu achten. Durch die 30-Tage-Frist erstrecken sich die am „Black Friday“ angebotenen Rabatte auch in das Weihnachtsgeschäft.
Um rechtsicher zu werben, sollte dies bei der Preisgestaltung beachtet werden, da im Zweifel der bereits am „Black Friday“ reduzierte Preis als Referenzpreis (günstigster Preis der letzten 30 Tage) gilt.
Nach jahrelangem Rechtsstreit können Online-Händler*innen endlich aufatmen. Die Marke "Black Friday" muss aus dem Register des Deutschen Patent- und Markenamts gelöscht werden.
Der Begriff „Black Friday“ darf uneingeschränkt benutzt werden. Sie haben daher keine Abmahnungen und Lizenzforderungen zu befürchten, wenn Sie mit dem Begriff "Black Friday" für Ihre Rabattaktionen werben.
Bei der Preisgestaltung sollten Sie dieses Jahr insbesondere die Vorgaben der Preisangabenverordnung beachten und diese in die Rabatt-Planung einbeziehen.
Update: Wir haben diesen Blogartikel im November 2022 veröffentlicht und im November 2023 für Sie aktualisiert.
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