Neue Kennzeichnungspflichten für Handys, Kopfhörer und Co.
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Die Abmahnung - ein Begriff, der bei vielen Online-Händlern Angst verursacht. Aber was steckt eigentlich dahinter? Was ist eine Abmahnung? Wer darf abmahnen? Welche Kosten fallen an? Und was sind weitere Konsequenzen? Kann man sich vor Abmahnungen schützen? Diese und andere Fragen möchte ich gerne für Sie beantworten.
Zunächst einmal möchte ich einen Punkt vorab klarstellen: Dieser Beitrag soll sich ausschließlich mit der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung beschäftigen. Abmahnungen gibt es aber in vielen Rechtsgebieten, wie z.B. dem Arbeitsrecht (Abmahnung eines Arbeitnehmers), im Urheberrecht oder im Markenrecht etc. Dabei ist der Grundgedanke der Abmahnung immer der gleiche: Sie soll letztlich ein "Schuss vor den Bug" sein, um deutlich zu machen, dass eine Grenze überschritten wurde und das in einem weiteren Schritt härtere Geschütze aufgefahren werden, in aller Regal gerichtliche (oder die Kündigung im Arbeitsrecht).
Im Wettbewerbsrecht ist die Abmahnung gesetzlich in § 12 Abs. 1 UWG geregelt. Es heißt dort:
"Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden."
In dieser Vorschrift steht also sowohl der Zweck der Abmahnung als auch die wichtigsten Konsequenzen.
Die Abmahnung soll VOR Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ausgesprochen werden, um genau dieses zu vermeiden. Die Abmahnung ist also ein vorprozessuales Mittel. Ist der Vorgang des Abmahnens "erfolgreich", ist kein gerichtliches Verfahren mehr notwendig.
Das gerichtliche Verfahren kann der Abgemahnte aber nur dadurch vermeiden, wenn er eine mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung abgibt. Weigert er sich (oder gibt eine unzureichende Unterlassungserklärung ab), wird der Abmahner in aller Regel ein gerichtliches Verfahren einleiten.
Die Abmahnung enthält
In aller Regel findet sich daneben auch noch die Aufforderung, die durch die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltsgebühren zu erstatten.
Wer zur Aussprache einer Abmahnung befugt ist, ist ebenfalls klar im Gesetz geregelt. § 8 Abs. 3 UWG sind diese aufgeführt. Abmahnen darf demnach:
Mitbewerber sind dabei Unternehmer, die auf demselben sachlichen, zeitlichen und räumlichen Markt anbieten. Das sind also Unternehmer, die Produkte aus der gleichen Warenkategorie anbieten.
Online-Händler können dabei sowohl von anderen Online-Händlern wie auch von stationären Online-Händlern abgemahnt werden.
Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) hält eine Reihe von Tatbeständen bereit, die zu einer Abmahnung führen können.
So findet sich im Anhang zum UWG zunächst die sog. "Schwarze Liste". Die darin aufgezählten Verhaltensweisen eines Unternehmers sind immer wettbewerbswidrig.
Daneben gibt es noch die Tatbestände der aggressiven und der irreführenden Werbung. Außerdem hält § 4 UWG weitere beispielhafte wettbewerbswidrige Verhaltensweisen bereit. Und abschließend gibt es noch die Generalklausel, die pauschal lautet:
"Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen."
Mit zu den häufigsten Abmahngründen in Online-Shops zählen fehlerhafte AGB, der unzulässige Versand von Newslettern (und anderer Werbung per E-Mail), fehlerhafte Widerrufsbelehrungen und irreführende Preisangaben.
War die Abmahnung berechtigt, hat der Abmahner gegen Abgemahnten einen Anspruch auf Ersatz der für die Abmahnung erforderlichen Aufwendungen. Hat der Abmahner einen Anwalt eingeschaltet, muss der Abgemahnte also die angefallenen Anwaltskosten tragen.
Diese richten sich nach den gesetzlichen Gebühren aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die Gebühren wiederrum richten sich nach dem Streitwert. Dieser kann relativ frei festgelegt werden, allerdings bietet die aktuelle Rechtsprechung hier immer Anhaltspunkte um eine angemessene Höhe der Streitwerte zu bestimmen.
Bei sehr einfachen Wettbewerbsverstößen liegen die Streitwerte heutzutage bei bis zu 10.000 Euro. Bei schwerwiegenden oder einer Vielzahl von Verstößen können aber auch Streitwerte von 25.000 Euro und mehr erreicht werden.
Streitwert | Rechtsanwaltsgebühren |
---|---|
2.000 Euro | 255,85 Euro |
5.000 Euro | 492,54 Euro |
10.000 Euro | 887,03 Euro |
15.000 Euro | 1.029,35 Euro |
20.000 Euro | 1.171,67 Euro |
25.000 Euro | 1.242,84 Euro |
Gibt der Abgemahnte die geforderte Unterlassungserklärung ab (nachdem er den Verstoß beseitigt hat), darf er diesen Verstoß nie wieder wiederholen. Mit Abgabe der Unterlassungserklärung schließt er einen Vertrag mit dem Abmahner. Die Unterlassungserklärung hat keine "Verfallszeit" oder begrenzte Gültigkeit, sie gilt vielmehr ein Leben lang. (Häufig liest man im Netz, eine Unterlassungserklärung gelte nur 30 Jahre. Das ist aber Unsinn. Eine solche 30-Jahres-Frist für Unterlassungserklärungen gibt es nicht!)
Verstößt der Abgemahnte in der Zukunft doch gegen die Unterlassungserklärung, wird die darin festgeschriebene Vertragsstrafe fällig. Diese fließt dann direkt dem Abmahner zu.
Gibt der Abgemahnte die Unterlassungserklärung nicht ab, kommt es in aller Regel zum gerichtlichen Verfahren.
Stellt sich in dem Verfahren heraus, dass die Abmahnung tatsächlich zu Recht erfolgte, wird ein gerichtliches Verbot ausgesprochen. Dies kann entweder im Rahmen einer einstweiligen Verfügung oder Urteil geschehen. Anschließend steht der normale Instanzenzug durch die Gerichte offen.
Verstößt man später gegen einen solchen Unterlassungstitel, wird ein Ordnungsgeld fällt. Anders als bei der Vertragsstrafe geht das Ordnungsgeld aber nicht dem Abmahner zu, sondern fließt in die Gerichtskasse.
Aus diesem Grund - der Abmahner "verdient" nichts an späteren Verstößen - ist es häufig eine strategische Überlegung, keine Unterlassungserklärung abzugeben, sondern auf ein gerichtliches Verbot zu warten.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten, gibt es nur einen Rat: Gehen Sie unverzüglich zu einem im Wettbewerbsrecht spezialisiertem Anwalt und lassen Sie sich beraten.
Grundsätzlich kann man sich gar nicht gegen Abmahnungen schützen. Es kann immer sein, dass ein Abmahner eine bestimmte AGB-Klausel, Preisangabe oder Werbeaussage für wettbewerbswidrig hält, am Ende stellt das Gericht jedoch fest, dass kein Wettbewerbsverstoß vorliegt.
Man kann das Risiko einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung allerdings sehr stark reduzieren: Man sollte z.B. keine AGB oder Kundeninformationen etc. aus anderen Shops kopieren. Wer das macht, kann sich sicher sein, dass diese Texte nicht auf den eigenen Shop passen.
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Abmahnungen stellen noch immer eine Existenzbedrohung für Online-Händler dar, wie die Aktuelle Studie "Abmahnungen im Online-Handel 2019" von Trusted Shops belegt.
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