Was, wenn beim Transport etwas schiefgeht?
Wer haftet bei Transportverlust und Schäden? Was, wenn das Paket nicht ankommt? Diese und weitere für Händler wichtige Fragen beantworten wir im Beitrag.
Inhaltsverzeichnis:
1. Was sind Gratiszugaben und sind sie zulässig?
2. Werbung mit Gratiszugaben
3. Erforderliche Informationen zur Weihnachtsaktion
4. Bedingungen klar angeben
5. Informationen zum Gratisprodukt selbst
6. Wo und wie sind die Informationen zu platzieren?
7. Unser Tipp
Weihnachten steht vor der Tür und das heißt für viele wieder: Geschenke für die Lieben shoppen. Geschenke bereiten nicht nur der Familie eine Freude, sondern motivieren auch die Kundschaft zum Kauf im eigenen Online-Shop. Deshalb werben Online-Händler*innen im Rahmen von Weihnachtsaktionen gerne mit „Geschenken“ oder „gratis Warenproben“, die im Falle eines Kaufs gratis dazugegeben werden.
Was Sie bei der Werbung mit Gratiszugaben im Rahmen einer Weihnachtsaktion beachten müssen, verraten wir Ihnen in diesem Rechtstipp der Woche.
Gratiszugaben sind unentgeltliche Nebenleistungen zur Hauptleistung, die Sie in verschiedenster Form gewähren können, z. B.:
Geldzuwendungen oder Rabattgutscheine, die der Kundschaft gewährt werden, wenn sie eine Ware oder Dienstleistung erwirbt, stellen hingegen keine Zugabe, sondern einen Preisnachlass dar.
Gratiszugaben sind grundsätzlich zulässig. Einschränkungen finden sich für spezielle Bereiche wie u. a. den Handel von Tabakwaren (§ 24 Abs.1 TabStG) oder Arzneimitteln (§ 7 HWG). So hat das OLG Hamm für unzulässig erklärt, dass ein Hersteller von Medizinprodukten im Rahmen einer Rabattaktion gegenüber Apotheken mit der kostenlosen Beigabe von Boxen mit Süßigkeiten ab einem Bestellwert von 30 EUR warb. Mit einem Wert von mindestens 4,89 EUR sei die Box jedenfalls keine geringwertige Kleinigkeit mehr, welche als Werbegabe auf dem Gebiet des Heilwesens ausnahmsweise zulässig wäre (OLG Hamm, Urt. v. 22. 09. 2020, I-4 U 38/20).
Abgesehen von solchen Sonderregelungen in bestimmten Bereichen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Verbraucherin oder der Verbraucher durch Gratiszugaben unangemessen beeinflusst wird. Kostenlose Waren und Dienstleistungen zum Zwecke des Kaufanreizes sind heute derart verbreitet, dass die meisten mit ihnen „umgehen“ können. Die Zuwendung wird bei den Menschen also grundsätzlich kein Gefühl der Dankbarkeit oder Peinlichkeit hervorrufen, das ihr wirtschaftliches Verhalten „wesentlich“ beeinflusst (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 3.8.2017, 6 U 35/17).
Grundsätzlich können Sie Ihrer Kundschaft im Rahmen einer Weihnachtsaktion also Gratiszugaben gewähren und auch damit werben. Bei der Ausgestaltung von Weihnachtsaktionen mit Zugaben müssen Sie in erster Linie auf Transparenz und Richtigkeit Ihrer Angaben achten.
Die Ware, die Sie als „gratis“ bewerben, muss natürlich auch wirklich gratis sein. Eine Ware oder Dienstleistung als „gratis“, „umsonst“, „kostenfrei“ oder dergleichen anzubieten, obwohl die Verbraucherin oder der Verbraucher die Kosten für die Ware oder Dienstleistung tragen muss, ist nach dem UWG unzulässig. Dies gilt nicht für die Kosten, die mit dem Eingehen auf das Waren- oder Dienstleistungsangebot oder für die Abholung oder Lieferung der Ware oder die Inanspruchnahme der Dienstleistung unvermeidbar sind, also z.B. Fahrt- oder Portokosten. Sie dürfen also auch mit „gratis“ für ein Produkt werben, wenn Kosten für den Versand anfallen, sofern Sie die Kundschaft vorher darüber informieren.
Wenn nur eine begrenzte Menge an Gratisexemplaren für die Weihnachtsaktion zur Verfügung steht, müssen Sie die Kundschaft darüber informieren. Angaben über die genaue Stückzahl sind jedoch nicht erforderlich. Der allgemeine Hinweis „Solange der Vorrat reicht“ kann ausreichend sein. Im Einzelfall kann der Hinweis dennoch irreführend sein, wenn die bereitgehaltene Menge an Zugaben in keinem angemessenen Verhältnis zur erwarteten Nachfrage steht (BGH, Urt. v. 18.06.2009, I ZR 224/06 u. v. 17.09.2015, I ZR 92/14). Ist die Zugabe erschöpft, ist auch die Werbung sofort zu unterlassen, denn die Werbung mit nicht verfügbaren Waren ist unzulässig (OLG Hamm, Urt. v. 11.08.2015, 4 U 69/15).
Es besteht zwar keine generelle Pflicht, eine Werbeaktion zu befristen (so (BGH, Urt. v. 30.4.2009, I ZR 66/07 u.a. zu „Eröffnungspreisen“) - sobald Sie aber mit Aussagen wie „nur für kurze Zeit“ auf eine Befristung hindeuten, müssen Sie Kundschaft auch auf die zeitlichen Einschränkungen der Aktion hinweisen.
Eine der wenigen Regelungen, die ausdrücklich Bezug auf Zugaben nimmt, ist § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG:
„Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke müssen klar als solche erkennbar sein, und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.“
Sie müssen also bei der Werbung mit einem kostenlosen Artikel stets darauf hinweisen, dass dieser vom Kauf anderer Waren oder Dienstleistungen abhängt.
Zu den Bedingungen der Inanspruchnahme zählen insbesondere auch die Kriterien für die Teilnahme an der Weihnachtsaktion (z.B. Altersbeschränkungen, eine Beschränkung der Aktion auf bestimmte Artikel, räumliche Beschränkungen etc.). So ist es möglich, Gratiszugaben an einen Mindestbestellwert zu knüpfen, sofern die Bedingungen transparent angegeben werden.
Wenn Sie die Teilnahme an weitere Bedingungen knüpfen möchten (z.B. eine Newsletteranmeldung), müssen die jeweiligen Voraussetzungen ebenfalls vorliegen. In dem Beispiel der Newsletteranmeldung wäre das u.a. das Einholen einer wirksamen Einwilligung. Informationen zum Newsletterversand finden Sie in unserem Rechtstipp der Woche „Newsletter rechtssicher versenden“.
Sollten Sie hingegen die Auswirkungen des Widerrufs auf die Zugabe regeln, empfehlen wir die Beratung durch eine spezialisierte Kanzlei, da Ihr Spielraum insofern von der konkreten Ausgestaltung der Weihnachtsaktion abhängt. Mehr zu den Auswirkungen des Widerruf auf Gratiszugaben erfahren Sie in unserem Rechtstipps der Woche „Zugaben und Widerruf: Geschenkt ist geschenkt, wiederholen ist gestohlen?“.
Obwohl Sie der Kundschaft die Zugabe gratis zukommen lassen, müssen Sie die wesentlichen Produktmerkmale der Zugabe nennen. Dementsprechend bestehen grundsätzlich keine Unterschiede zur Informationspflicht bei entgeltlichen Angeboten.
Sobald der Gesamtpreis für die entgeltpflichtige Ware einschließlich der Zugabe genannt wird, sind gesonderte Angaben zum Wert der Zugabe hingegen nicht erforderlich. Dieser wird jedoch häufig angegeben, um mehr Kundinnen und Kunden anzulocken. Dies ist zwar nicht verkehrt, bei einer solchen Ausgestaltung müssen Sie allerdings darauf achten, Verbraucherinnen und Verbraucher nicht über den tatsächlichen Wert der Zugabe zu täuschen (BGH, Urt. v. 22.09.2005, I ZR 28/03).
Je nach Produktart können sich z.B. Besonderheiten bei der Preisangabe ergeben. Handelt es sich um Satzstücke desselben Produkts, z.B. zwei Flaschen gratis beim Kauf von zwölf Flaschen eines Erfrischungsgetränks, und besteht eine Pflicht zur Angabe des Grundpreises, so sind die Gratisstücke bei der Berechnung miteinzubeziehen (BGH, Urteil vom 31.10.2013 – I ZR 139/12).
In diesem Zusammenhang gilt primär das allgemeine Transparenzgebot. Dieses schützt die informierte geschäftliche Entscheidung der Kundin oder des Kunden. Informationen zum Gesamtpreis (gegebenenfalls einschließlich des Werts der Zugabe) und zur Beschaffenheit der Zugabe erwartet die Kundin oder der Kunde unmittelbar im Rahmen der Werbung selbst. Nach der Rechtsprechung ist auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem die Maßnahme Umworbene in der Kaufentscheidung beeinflussen könnten (d.h. regelmäßig die Werbung).
§ 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG fordert außerdem, dass Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Zugaben klar als solche erkennbar sind, dass die Aktionsbedingungen leicht zugänglich sind und schließlich klar und unzweideutig angegeben werden.
Die Verkaufsbedingungen müssen ohne Schwierigkeiten auffindbar und wahrnehmbar sein. Die bedeutet für Informationen im Internet, dass sie jedenfalls während des Aktionszeitraumes ständig verfügbar sind. Die Verlinkung über einen als solchen leicht erkennbaren, unmittelbar erreichbaren und ständig verfügbaren Link dürfte ausreichend sein.
Wenn Sie im Rahmen einer Weihnachtsaktion mit Gratiszugaben werben möchten, müssen Sie vor allem auf Transparenz achten und Kundinnen und Kunden alle Informationen verständlich und leicht zugänglich zur Verfügung stellen. Insbesondere Einschränkungen wie etwa einen erforderlichen Mindestbestellwert sind transparent zu kommunizieren.
Bewerben Sie die Zugabe nicht als gratis oder kostenfrei, wenn tatsächlich Kosten anfallen, die nicht für den Erhalt der Ware unmittelbar erforderlich sind.
Übrigens: Hier finden Sie unsere Checkliste für Ihr Weihnachtsgeschäft.
Madeleine Winter ist Master of Laws (LL.M.) und als Director Legal Products & Content bei Trusted Shops tätig. Seit 2009 im Team von Trusted Shops, setzt sie sich seit vielen Jahren intensiv mit den für Online-Shops relevanten Rechtsgebieten, insbesondere dem Fernabsatz-, Datenschutz- und E-Commerce-Recht auseinander. Sie ist Blog-Autorin und verantwortet das Legal und Privacy Consulting der Trusted Shops Legal Produkte.
08.12.22Wer haftet bei Transportverlust und Schäden? Was, wenn das Paket nicht ankommt? Diese und weitere für Händler wichtige Fragen beantworten wir im Beitrag.
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