Mehrwertsteuersenkung ab 1. Juli: Darauf müssen Sie unbedingt achten

Im Rahmen des Corona-Konjunkturpakets der Bundesregierung wird der Mehrwertsteuersatz vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 von 19 auf 16 Prozent und der ermäßigte Satz von sieben auf fünf Prozent gesenkt. Was bedeutet das für Online-Händlerinnen und -Händler? Besteht Abmahngefahr und somit akuter Handlungsbedarf? Wir verraten es Ihnen in diesem Rechtstipp der Woche.

 

Wo müssen Sie die Mehrwertsteuer im Online-Shop angeben?

B2C

Im Handel mit Verbrauchern gilt die Preisangabenverordnung. Diese verlangt von Ihnen nicht, in Ihrem Shop die Höhe der Mehrwertsteuer anzugeben. Sie müssen Gesamtpreise angeben, das heißt, die Preise, die vom Verbraucher tatsächlich zu bezahlen sind und Sie müssen darauf hinweisen, dass die Preise die Mehrwertsteuer enthalten.

Gesamtpreisangabe und Mehrwertsteuerhinweis müssen bei allen Angeboten erfolgen. Im Online-Shop betrifft das vor allem Produktseiten, Warenkorb und Bestellseite. Überprüfen Sie, ob Sie dort die Mehrwertsteuer in konkreter Höhe ausweisen, denn das müssen Sie nicht. In den AGB muss übrigens gar kein Hinweis enthalten sein, ob Preise die Mehrwertsteuer enthalten.

B2B

Im B2B-Bereich gilt die Preisangabenverordnung nicht. Das heißt, bei den Preisen muss kein Mehrwertsteuerhinweis erfolgen. Üblich und sinnvoll ist der Hinweis „zzgl. MwSt.“. Auch hier müssen Sie jedoch nicht über die konkrete Höhe informieren.

 

Angabe des Steuersatzes auf der Rechnung

Der Steuersatz muss nach § 14 Abs. 4 Nr. 8 UstG in der Rechnung enthalten sein, ebenso der konkrete Steuerbetrag. Hierbei müssen Sie besonders im B2B-Bereich darauf achten, dass Sie den Steuersatz korrekt angeben. Fehlerhafte Angaben gegenüber vorsteuerabzugsberechtigten Kundinnen und Kunden sind abmahngefährdet.

 

Wann fällt die Mehrwertsteuer an?

Die Mehrwertsteuer entsteht in dem Moment, in dem eine Leistung ausgeführt wird. Das ist bei Lieferungen im Online-Handel der Tag, an dem die Beförderung oder Versendung des Gegenstandes der Lieferung beginnt.

Das bedeutet, dass es Fälle gibt, in denen der Zeitpunkt der Bestellung noch vor dem Stichtag liegt, die Ausführung der Leistung, also der Beginn der Lieferung jedoch nach dem Stichtag.

 

Bestellung 30.6.2020                      Übergabe an Versanddienstleister 2.7.2020

19% / 7 % MwSt.                             16% / 5% MwSt.

 

Das wird dann zum Problem, wenn der Kundin oder dem Kunden im Shop der Mehrwertsteuersatz in konkreter Höhe kommuniziert wird, dieser dann aber für die Lieferung tatsächlich nicht mehr gilt.

Wird der Mehrwertsteuersatz im Shop nicht in konkreter Höhe genannt, entsteht hier kein Problem: Der Verbraucher sieht den Gesamtpreis, den sie oder er schlussendlich auch bezahlt. Im B2B-Bereich entstehen ebenfalls keine Widersprüche, soweit auf der Rechnung der korrekte MwSt.-Satz ausgewiesen wird..

 

Sonderfall: Innergemeinschaftlicher Erwerb

Bei einem innergemeinschaftlichen Erwerb entsteht die Mehrwertsteuer zu einem anderen Zeitpunkt. Vereinfacht gesagt sind das grenzüberschreitende Lieferungen innerhalb der EU im B2B-Bereich. Die Mehrwertsteuer entsteht dann mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des dem Erwerb folgenden Kalendermonats.

 

Was ist zu tun, wenn Sie eine Bestellung aus dem Juni im Juli ausliefern?

Gegenüber Verbrauchern: Der Verbraucher bezahlt den Gesamtpreis, der vertraglich vereinbart wurde. Keine Besonderheiten.

Gegenüber Unternehmern: Informieren Sie in der Rechnung über den zum Zeitpunkt der Leistung (also bei Beginn der Lieferung) zugrundeliegenden Steuersatz. Eine Ausnahme bildet der innergemeinschaftliche Erwerb wie oben erklärt.

 

„Die Mehrwertsteuer wird in meinem Shop aber in konkreter Höhe angegeben und ich kann das nicht ändern!“

In vielen Shopsystemen bzw. einzelnen Templates wird der Mehrwertsteuersatz oder auch die Mehrwertsteuer in konkreter Höhe angegeben, ohne dass Sie das (ohne weiteres) ändern können.

Die Angabe der Mehrwertsteuer in konkreter Höhe ist zwar nicht nötig, aber zulässig. Wenn jedoch ein konkreter Satz oder Betrag angegeben wird, muss dieser auch stimmen. Heißt: Ab dem 1.7.2020 darf im Shop nicht mehr von 19% bzw. 7 % MwSt. die Rede sein, denn hier könnte eine Irreführung der Kundin oder des Kunden vorliegen, § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG :

„Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält“.

Eine solche Irreführung ist nach § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG dann unlauter und damit unzulässig, wenn sie

„geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.“

Genau hier liegt der entscheidende Punkt. Ist die falsche Mehrwertsteuerangabe geeignet, die Käuferin oder den Käufer zu einem Kauf zu bewegen, den sie bzw. er bei Angabe des korrekten Mehrwertsteuersatzes nicht getätigt hätte? Es ist davon auszugehen, dass für den Verbraucher der Gesamtpreis entscheidend ist, also der Preis, den er tatsächlich (inkl. MwSt.) zu bezahlen hat.

Welcher MwSt.-Satz gilt, ist für den Verbraucher regelmäßig nicht entscheidend. Etwas anderes ist nur dann denkbar, wenn der Verbraucher die Mehrwertsteuer nicht nur mit konkretem Satz sondern auch in konkreter Höhe angezeigt bekommt, sodass er davon ausgeht, dass der Gesamtpreis bei korrektem Satz entsprechend niedriger wäre.

Beispiel:

Produkt X 119 € inkl. 19 € MwSt.

 

Hier könnte der Verbraucher auf die Idee kommen, sie bzw. er müsse nun nach der Lieferung nur 116 € bezahlen, weil sich der Mehrwertsteuersatz reduziert hat. Ob ein Verbraucher aufgrund dieser Fehlvorstellung nun einen Kauf tätigt, ist zumindest äußerst fraglich. Wir sehen hier nur ein sehr geringes Risiko, raten Ihnen gleichwohl, auf die Angabe des Mehrwertsteuersatzes in konkreter Höhe im Shop zu verzichten, soweit dies möglich ist.

Ansonsten gilt: Achten Sie darauf, dass zum Stichtag der korrekte Steuersatz angegeben wird. Um sämtliche Risiken zu meiden, könnte dem Verbraucher auch im oben stehenden Beispiel nur 116 € inkl. MwSt. berechnet werden. Dann handelt es sich bei der falschen Angabe des MwSt.-Satzes im Shop um eine sogenannte positive Irreführung, also eine Irreführung zugunsten des Verbrauchers. Eine solche positive Irreführung ist nicht unzulässig.

Gegenüber Unternehmern gilt auch hier: Die Angabe eines falschen Steuersatzes ist grundsätzlich irreführend. Achten Sie daher darauf, dass der Steuersatz zum Stichtag im Shop stimmt, wenn Sie ihn angeben.

 

Unser Tipp

Wenn Sie im Shop keinen konkreten Steuersatz angeben und auf Ihren Rechnungen den korrekten Satz angeben, haben Sie kein Problem.

Wenn Sie den MwSt.-Satz im Shop in konkreter Höhe angeben und Überschneidungen haben, also Bestellung im Juni, Lieferung später: Achten Sie im B2B-Bereich darauf, dass die Rechnung mit dem zum Leistungszeitpunkt gültigen Steuersatz erstellt wird, beim innergemeinschaftlichen Erwerb entsprechend mit dem zum Zeitpunkt der Rechnungstellung gültigen Steuersatz.

 

Über den Autor

 

autor_frieder_schelleFrieder Schelle ist Wirtschaftsjurist und seit 2011 für Trusted Shops im Bereich Audit and Legal tätig. Er war verantwortlich für die Entwicklung rechtlicher Dokumente im Rahmen der Auditierung Schweizer Onlineshops und für die Betreuung deutscher und britischer Shops im Auditprozess. Seit 2014 ist Frieder im Bereich Legal Expert Services als Consultant tätig und betreut Rechtsberatungsprojekte und die Trusted Shops Abmahnschutzpakete. Frieder Schelle beschäftigt sich seit 2008 intensiv mit den Themenfeldern Wettbewerbs- und Medienrecht.

 

11.06.20
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