Frankreich: Impressum korrekt gestalten – sonst wird’s teuer!
Dein Online-Shop verkauft in Frankreich? Diese Angaben müssen im Impressum vorhanden sein! Besonderheiten gelten bei der Angabe des Datenhostingproviders.
Cookie-Banner sind aus dem Online-Alltag kaum noch wegzudenken. Auch wenn sie von vielen Website-Betreiber*innen und Nutzer*innen gleichsam als störend empfunden werden, sind sie dennoch ein unverzichtbarer Bestandteil für eine rechtmäßige Datenverarbeitung.
Die „Einwilligungsverwaltungsverordnung“ des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr, die am 1. April 2025 in Kraft getreten ist, soll nun dabei helfen, die Datenverwaltung einfacher und „reibungsloser“ zu gestalten.
Besteht für Shop-Betreiber*innen nun Handlungsbedarf und verbessert diese neue Verordnung wirklich das Nutzererlebnis, oder fällt sie in die Kategorie „gut gemeint, aber schlecht umgesetzt“?
Die Einwilligungsverwaltungsverordnung basiert auf § 26 Absatz 2 des TDDDG und soll eine zentrale Verwaltung von Einwilligungen über verschiedene Websites und Geräte hinweg ermöglichen. Ziel ist es, das ständige Abfragen von Cookie-Bannern zu ersetzen. Das TDDDG ermächtigt das Bundesministerium, die Rahmenbedingungen für eine zentrale Einwilligungsverwaltung zu schaffen und die jeweiligen Dienste offiziell zu zertifizieren.
Nutzer*innen sollen nun über einen solchen anerkannten Dienst ihre individuellen Einwilligungsentscheidungen dauerhaft speichern und verwalten können. Der entsprechende Dienst soll dann die gespeicherten Informationen an die Website-Betreiber*innen weiterleiten und so einen Zugriff auf die Website ohne das Anzeigen eines vorherigen Cookie-Banners ermöglichen.
Die neue Einwilligungsverwaltungsverordnung ermöglicht die offizielle Anerkennung zentraler Einwilligungsdienste durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. Eine solche Zertifizierung erhalten ausschließlich die Dienste, die die festgelegten Anforderungen erfüllen, wie ein
Nur mit dieser offiziellen Zertifizierung und der Eintragung in ein zentrales Register wird der Dienst als geeignet anerkannt.
Zu beachten ist jedoch, dass die Einbindung von anerkannten Diensten freiwillig erfolgt.
Website-Betreiber*innen trifft gem. §18 Abs. 1 EinwV keine direkte Handlungspflicht eine Schnittstelle einzurichten, die die Dienste zur Einwilligungsverwaltung einbindet. Sollte ein anerkannter Dienst zur Einwilligungsverwaltung eingebunden werden und über diesen Dienst die Einstellungen der Endnutzer*innen zu ihren Einwilligungen nachgefasst werden, muss sichergestellt werden, dass an sichtbarer und geeigneter Stelle darauf hingewiesen wird, dass der Dienst die verwalteten Einstellungen einbindet und diese auch dementsprechend berücksichtigt werden.
Die aktuelle Verordnung stößt in der Praxis auf erhebliche Kritik, da sie eine Reihe von ungelösten Problemen mit sich bringt. Zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens sind keinerlei anerkannte Dienste bekannt, die in der Lage sind, die in der Verordnung festgelegten Anforderungen zu erfüllen. Auch wer konkret der Anbieter dieser Dienste sein soll, bleibt unklar. Zwar schafft die Verordnung die rechtlichen Grundlagen für eine universelle Verwaltung von Einwilligungen, doch mangelt es ihr an einer realistischen und praxisorientierten Umsetzung.
Kritisiert wird insbesondere, dass es keine verpflichtende Nutzung entsprechender Dienste gibt und gleichzeitig sehr strenge Zertifizierungsanforderungen gestellt werden. Diese Kombination führt zu der berechtigten Frage, ob die Verordnung in ihrer aktuellen Form überhaupt in der Lage ist, ihr eigentliches Ziel zu erreichen und die gewünschten Ergebnisse zu liefern.
Schließlich ist zu beachten, dass es sich bei der EinwV um eine deutsche Rechtsverordnung handelt. Der Ausschuss für Digitales forderte die Bundesregierung in seiner Beschlussempfehlung jedoch auf, weiterhin auf eine europaweite Lösung für die Einwilligungsverwaltung hinzuwirken.
Angesichts dieser Herausforderungen bleibt es somit abzuwarten, wie sich die Verordnung in der Praxis entwickeln wird.
Wir empfehlen nach wie vor die Einbindung eines Consent-Managers. Der Trusted Shops Consent-Manager bietet eine rechtssichere Lösung der Einwilligungsverwaltung. Aktuelle Entwicklungen werden von unserem Datenschutz-Team kontinuierlich eingearbeitet, sodass du dauerhaft auf der sicheren Seite bist.
15.04.25Dein Online-Shop verkauft in Frankreich? Diese Angaben müssen im Impressum vorhanden sein! Besonderheiten gelten bei der Angabe des Datenhostingproviders.
Die Einwilligungsverwaltungsverordnung, die am 1. April 2025 in Kraft getreten ist, könnte für Cookie-Banner das Aus bedeuten. Wir erklären, warum.