Frankreich: Impressum korrekt gestalten – sonst wird’s teuer!

Französin hält ein Laptop in der Hand.

Betreiber*innen französischer Webseiten aufgepasst! Wenn du in Deutschland einen Online-Shop betreibst, kennst du sicherlich die gesetzliche Pflicht zur Veröffentlichung eines Impressums nur zu gut. Planst du, nach Frankreich zu expandieren, solltest du einige Besonderheiten beim Impressum beachten, um unnötigen Stress mit den dortigen Behörden zu vermeiden. Dazu gehört die noch recht neue Verpflichtung zur Angabe des Datenhostingproviders.

In diesem Rechtstipp erläutern wir, welche zusätzlichen Informationen nach französischem Recht in einem Impressum enthalten sein müssen und worauf du bei der Angabe des Datenhostingproviders besonders achten solltest.

Inhaltsverzeichnis

Grundlage der Impressumspflicht: Das Herkunftslandprinzip

Die Pflicht zur Veröffentlichung eines Impressums ist in Deutschland in § 5 Abs. 1 des Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) verankert und basiert auf der europäischen E-Commerce-Richtlinie. Gemäß dieser Richtlinie gilt das sog. Herkunftslandprinzip (oder: Sitzlandprinzip). Das bedeutet, dass das Recht des Landes gilt, in dem du deinen Unternehmenssitz hast. Wenn dein Sitz in Deutschland ist, dann gilt die deutsche Impressumspflicht – auch dann, wenn dein Online-Shop auf ein anderes Land wie Frankreich erweitert werden soll.

Hierbei solltest du beachten, dass der französische Gesetzgeber die fehlende Angabe bestimmter Informationen, die sich im Impressum wiederfinden müssen, als strafrechtliches Vergehen einstuft. Für diese Informationen ist ungeachtet des Herkunftslandprinzips französisches Recht anzuwenden.

Zusätzliche Informationen

Zusätzlich zu den sich aus dem deutschen DDG ergebenden Informationen, die du in dein Impressum aufnehmen musst, verlangt Artikel 1-1, Absatz 1 der Loi pour la confiance dans l’économie numérique (LCEN) für Frankreich noch die folgenden zusätzlichen Informationen: 

  • Das Stammkapital deiner Gesellschaft, sofern du als juristische Person handelst. 
  • Den Namen des für den Inhalt der Webseite Verantwortlichen:

Wird die Webseite von einer juristischen Person verwaltet, so ist dies, je nach der Form der juristischen Person, ihr Vorstandsvorsitzender, ihr Geschäftsführer oder ihr gesetzlicher Vertreter.

Wird die Webseite von einer natürlichen Person verwaltet, so ist der Name dieser Person anzugeben. 

  • Der Name inklusive Rechtsform, Anschrift und Telefonnummer des Hostingproviders der Webseite.
  • Gegebenenfalls den Namen inklusive Rechtsform und die Anschrift der natürlichen oder juristischen Personen, die die Speicherung von Daten, die von dir im Rahmen der Veröffentlichung der Webseite direkt verarbeitet werden, sicherstellen, auch wenn dies unentgeltlich geschieht.

Diese zusätzlichen Angaben sind zwingend erforderlich, wenn du einen Online-Shop in Frankreich betreiben möchtest.

Darüber hinaus ist im Impressum auch die IDU-Kennung anzugeben. Gem. Artikel L.541-10-13, Abs. 1 des französischen Umweltgesetzbuch (Code de l'environnement) müssen Hersteller, die dem Grundsatz der erweiterten Herstellerverantwortung unterliegen, sich bei der Verwaltungsbehörde registrieren lassen, die ihnen eine eindeutige Kennung ausstellt. Diese eindeutige Kennung wird identifiant unique (IDU) genannt.

📚 Lesetipp: Mehr Informationen zur IDU-Kennung findest du in unserem Rechtstipp 
Umweltschutzpflichten für den Online-Handel beim Verkauf nach Frankreich“.

Zusätzlich sollten die Informationen über die zuständige Streitschlichtungsstelle im Impressum aufgenommen werden. Französische Verbraucher*innen haben nämlich das Recht, eine bestehende Streitigkeit durch ein kostenfreies Mediationsverfahren beizulegen. Im Gegensatz zu Deutschland bist du in Frankreich verpflichtet, dieses Verfahren anzubieten. Die Wahl der Streitschlichtungsstelle liegt jedoch bei dir. Nach dem französischen Verbrauchergesetzbuch, der Code de la consommation, musst du über die von dir ausgewählte Streitschlichtungsstelle sowohl im Impressum als auch in den AGB informieren.

Angabe des Daten­hosting­providers

Die Pflicht, den Hostingprovider der Webseite anzugeben, besteht im französischen Recht bereits seit 2004. Der Zweck dieser Regelung war, Dritten die Möglichkeit zu bieten, den Hostingprovider über illegale Inhalte zu informieren, um diese entfernen zu lassen, und ihre Rechte in Bezug auf die gehosteten Inhalte ausüben zu können, falls der Webseitenbetreiber untätig bleibt.

Allerdings wurde inzwischen festgestellt, dass dies nicht mehr ausreicht. In der Praxis greifen Webseitenbetreiber*innen häufig auf eine Vielzahl von Hostingprovider für die gleiche Webseite zurück. Es ist üblich, dass die Daten nicht bei dem Anbieter gehostet werden, der auch die Webseite hostet. Vor der Gesetzesänderung wurde jedoch nur der Hostingprovider der Webseite im Impressum angegeben, obwohl der Großteil der verarbeiteten Daten bei anderen Anbietern gehostet wurde.

Dadurch wussten Verbraucher*innen nicht, wem sie ihre Daten auf einer Webseite eigentlich anvertrauten – die Identität des Hostingproviders blieb ihnen verborgen. Zudem wurden ihre Handlungsmöglichkeiten eingeschränkt, wenn sie sich an technische Vermittler*innen wenden mussten, um den Zugang zu von ihnen gehosteten Inhalten zu beschränken.

Seit der Verabschiedung des „Gesetzes zur Sicherung und Regulierung des digitalen Raums“ bis du nun verpflichtet, zusätzlich zu den Informationen über den Hostingprovider der Webseite auch alle anderen Hostingprovider zu benennen, die du für die Speicherung von personenbezogenen oder nicht-personenbezogenen Daten einsetzt, die über deine Website erhoben oder verarbeitet werden. Bitte beachte dabei, dass dies aufgrund der Gesetzesformulierung auch die erneute Angabe des Hostingproviders deines Shopsystems betrifft.

Sanktionen

Gem. Artikel 1-2 LCEN wird die Nichtbeachtung der Informationspflicht aus Artikel 1-1, Absatz 1 der LCEN durch eine natürliche Person oder den rechtlichen bzw. faktischen Geschäftsführer einer juristischen Person, deren Tätigkeit darin besteht, einen öffentlichen Online-Kommunikationsdienst zu betreiben, mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und einer Geldstrafe von 75.000 € bestraft. Für juristische Personen wird die Geldstrafe um das Fünffache erhöht und kann somit bis zu 375.000 € betragen.

Unser Tipp

Auch wenn dein Online-Shop seinen Sitz in Deutschland hat, reicht das deutsche Impressum für den französischen Markt nicht aus. Frankreich stellt zusätzliche Anforderungen, darunter die Angabe des Datenhostingproviders, die IDU-Kennung und Information zur Streitschlichtung. Fehlende oder unvollständige Angaben können zu hohen Strafen führen.

Damit du rechtlich auf der sicheren Seite bist, solltest du dein Impressum mit allen französischen Vorgaben ergänzen. So kannst du sicherstellen, dass dein Online-Shop nicht nur in Deutschland, sondern auch in Frankreich rechtssicher betrieben wird. Unser Rechtstexter unterstützt dich dabei, ein gesetzeskonformes Impressum zu erstellen.

22.04.25
Hannah Laura Schuller

Hannah Laura Schuller

Hannah Laura Schuller, LL.M. arbeitet seit Juli 2018 im Bereich Legal Services bei Trusted Shops, wo sie als Senior Legal Consultant International tätig ist.

Land auswählen: