Der Angemessenheitsbeschluss CH: Datenaustausch Schweiz – EU
In diesem Rechtstipp der Woche stellen wir die wichtigsten Informationen zu der Erneuerung des Angemessenheitsbeschlusses der Schweiz vor.
Schluss mit Ressourcenverschwendung: Der französische Gesetzgeber hat zwei Gesetze erlassen, die die Lebensmittelverschwendung verringern und nachhaltigeren Konsum fördern sollen. Die beiden Gesetze verpflichten unter anderem Online-Shops, die ihre Produkte auf dem französischen Markt verkaufen wollen. Dass Frankreich es mit dem Umweltschutz ernst meint, zeigen auch die Strafen im Falle eines Verstoßes. In diesem Rechtstipps der Woche zeigen wir Ihnen, welche Umweltschutzpflichten Sie beim Verkauf nach Frankreich einhalten müssen.
Der französische Gesetzgeber hat das sog. Anti-Verschwendungsgesetz schon Anfang 2020 verabschiedet. Einige der Pflichten gelten jedoch erst seit dem 1. Januar 2022. Durch das Gesetz wurden unter anderem das französische Umweltgesetzbuch sowie das Verbrauchergesetzbuch geändert. Es hat mit folgenden fünf Schwerpunkten einen breiten Anwendungsbereich:
Am 22. August 2021 verabschiedete Frankreich noch ein weiteres Gesetz: das Gesetz zur Bekämpfung des Klimawandels und zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit gegen seine Auswirkungen. Dieses sieht unter anderem die Pflicht vor, Auswirkungen des Produkts auf das Klima mittels eines „Umweltetiketts“ und in der Werbung kenntlich zu machen.
Der französische Gesetzgeber wendet das von der EU eingeführte Prinzip der erweiterten Herstellerverantwortung an. In Deutschland gilt dieses Prinzip bisher nur für Batterien, Elektrogeräte und Verpackungen. Frankreich hingegen hat das Prinzip auf diverse Produktkategorien, wie z. B. Möbelstücke, Spielzeug oder Sport- und Freizeitartikel ausgeweitet.
Danach gilt: Wer ein Produkt, durch das Abfall erzeugt wird, herstellt, vertreibt oder importiert, muss für die Vermeidung und Bewirtschaftung der daraus entstehenden Abfälle sorgen oder dazu beizutragen. Die Pflicht trifft danach nicht nur Hersteller im engen Sinne, sondern auch Online-Shops.
Um die erweiterten Herstellerpflichten zu erfüllen, gibt es zwei Lösungen: eine individuelle und eine kollektive. Grundsätzlich gibt es die Möglichkeit, ein eigenes Abfallrücknahmesystem einzurichten. Dies ist jedoch für Online-Händler*innen mit Sitz in Deutschland kaum realisierbar.
Deshalb empfiehlt sich der Beitritt zu einem Kollektiv, einer sog. Producer Responsibility Organisation (PRO), bzw. auf Französisch éco-organsime. Der Hersteller bezahlt Beiträge an die PRO, diese übernimmt dafür die Einhaltung der Verpflichtungen im Zusammenhang mit der erweiterten Herstellerverantwortung. Für die jeweiligen Produktkategorien gibt es eigene jeweils zuständige Producer Responsibility Organisations.
Um lückenlos zu erfassen, wer sich an die Umweltschutzpflichten halten muss und hält, hat der französische Gesetzgeber eine Registrierungspflicht eingeführt. Seit dem 1. Januar 2022 müssen sich Hersteller, die dem Grundsatz der erweiterten Herstellerverantwortung unterliegen, bei der zuständigen Behörde Agence de l’Environnement et de la Maîtrise de l’Energie (ADEME) registrieren lassen. Sie führt das Register SYDEREP und stellt Herstellern eine eindeutige Kennung aus.
Pro Marktakteur kann es mehrere Registrierungsnummern (sog. IDU-Nummern) geben, da die Nummern pro Produktkategorie vergeben werden. Vertreibt ein Hersteller Produkte aus verschiedenen Kategorien, bekommt er also mehrere Registrierungsnummern. Hersteller müssen alle Registrierungsnummern sowohl in den AGB als auch im Impressum angeben.
Vertreiber von Produkten, die der erweiterten Herstellerverantwortung unterliegen, können verpflichtet werden, gebrauchte Produkte von Endnutzer*innen kostenlos zurückzunehmen oder in ihrem Namen zurücknehmen zu lassen.
Derzeit betrifft diese Pflicht:
Die Pflicht hängt von der Größe der Verkaufsfläche für die jeweiligen Produkte oder vom Jahresumsatz ab. Teilweise sind gar keine Schwellen vorgesehen.
Online-Händler*innen müssen die Kundschaft vor Abschluss des Kaufs auf sichtbare, lesbare und leicht zugängliche Weise über die zur Verfügung gestellten Rücknahmebedingungen informieren. Verstöße gegen diese Pflicht werden mit Bußgeldern in Höhe von bis zu 1.500 Euro für natürliche Personen und 7.500 Euro für juristische Personen geahndet. Die Sanktionen können schärfer ausfallen, sollte der Hersteller wiederholt seine Pflichten verletzen.
Neben der eben gesehenen Ausdehnung der erweiterten Herstellerverantwortung auf verschiedene Produktkategorien, soll ein bestmögliches Recycling auch durch Kennzeichnungs- und Informationspflichten erreicht werden. Wichtig sind insbesondere die folgenden Kennzeichnungs- und Informationspflichten:
Verstöße gegen die Informationspflichten werden mit Bußgeldern sanktioniert. Diese können pro Verstoß bis zu 3.000 Euro für natürliche und 15.000 Euro für juristische Personen betragen.
In unserem Rechtstipp der Woche „Französisches Anti-Verschwendungsgesetz: Diese Informationspflichten gelten bald für den deutschen Online-Handel“ finden Sie Genaueres zu den verschärften Informationspflichten nach dem Anti-Verschwendungsgesetz.
In Frankreich gilt die erweiterte Herstellerverantwortung für weitaus mehr Produktkategorien als in Deutschland. Deshalb kann es gut sein, dass auch Sie als Online-Händler*in mit Sitz in Deutschland diesen Pflichten unterliegen, wenn Sie Ihren Shop auch an französische Verbraucher*innen richten. Machen Sie sich mit den Vorschriften vertraut – wir unterstützen Sie gern.
Naveen Aricatt, LL.M Legal Consultant UK bei Trusted Shops und in dieser Funktion verantwortlich für das englische Recht. Sie studierte International Business Law and Business Management an der Fachhochschule Gelsenkirchen. Seit 2009 ist sie für Trusted Shops tätig -zunächst als Auditorin für Deutschland, dann auch für Frankreich und Großbritannien. 2013 absolvierte sie einen Master in Law an der Queen Mary University of London. Sie ist Autorin des englischen Trusted Shops handbook for online retailers und schreibt regelmäßig rechtliche Beiträge für den Trusted Shops UK Blog, sowie Fachartikel zum E-Commerce-Recht in Großbritannien.
04.10.23In diesem Rechtstipp der Woche stellen wir die wichtigsten Informationen zu der Erneuerung des Angemessenheitsbeschlusses der Schweiz vor.
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