Produkthaftung 2026: Was Unternehmen jetzt wissen müssen
Dieser Rechtstipp widmet sich den Neuerungen im Produkthaftungsrecht ab 2026. Du erfährst wer haftet, welche Produkte betroffen sind und was Unternehmen...
Das Produkthaftungsrecht besteht seit 1985. Wer ein fehlerhaftes Produkt auf den Markt bringt, haftet für die dadurch entstehenden Schäden. Das gilt auch dann, wenn dem Unternehmen kein Verschulden – Vorsatz oder Fahrlässigkeit – nachgewiesen werden kann. Zum 9. Dezember 2026 treten nun durch das Gesetz zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts umfassende Änderungen im Produkthaftungsrecht in Kraft. Sie erweitern die Haftungsrisiken deutlich und gelten für alle Produkte, die ab diesem Zeitpunkt in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden.
In diesem Artikel erfährst du, wer künftig haftet, welche Produkte vom neuen Recht erfasst werden und welche Maßnahmen du als Unternehmer*in jetzt ergreifen solltest.
Grundsätzlich haften Hersteller*innen für ihre Produkte. Neu ist, dass globale Wertschöpfungsketten jetzt ausdrücklich bedacht sind.
Sitzen Hersteller*innen im EU-Ausland, tritt an deren Stelle die oder der Importeur*in, die oder der das Produkt aus dem Drittstaat importiert hat und in der EU in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt hat. Alternativ haftet ein*e von der*dem Hersteller*in schriftlich beauftragte*r EU-Verantwortliche*r. Diese Logik dürfte aus der Produktsicherheitsverordnung (GPSR) aus Dezember 2024 vertraut sein.
Können weder Importeur*in oder beauftragte*n EU-Verantwortliche*n ausfindig gemacht werden, wird die*der Fulfillment-Dienstleistende herangezogen. Fulfillment-Dienstleistende ist, wer im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der vier Dienstleistungen „Lagerhaltung“, „Verpackung“, „Adressierung“ und „Versand“ für ein Produkt anbietet, das nicht in dessen Eigentum steht.
Kann auch die*der Fulfillment-Dienstleistende nicht ermittelt werden, haftet letztlich die*der Lieferant*in. Das bedeutet: Wenn die*der Fulfillment-Dienstleistende nach Aufforderung innerhalb eines Monats weder einen der oben genannten Akteur*innen noch den*die eigenen Lieferant*in benennt, haftest im Zweifel auch du als Lieferant*in.
Anbieter*innen von Online-Plattformen haften künftig analog dazu bei fehlender Benennung einer produktnäheren Marktakteurin oder eines produktnäheren Marktakteurs binnen der Monatsfrist, wenn Verbraucher*innen aufgrund der Darstellung eines Angebots davon ausgehen können, dass das Produkt entweder von der Online-Plattform selbst oder von einer oder einem ihrer Aufsicht unterstehenden Nutzer*in bereitgestellt wird.
Sind zwei oder mehr Wirtschaftsakteur*innen für den Schaden haftbar, haften sie gesamtschuldnerisch. Damit kann die geschädigte Person von jeder oder jedem ersatzpflichtigen Wirtschaftsakteur*in den Schaden in vollem Umfang ersetzt verlangen. Wie die haftenden Wirtschaftsakteur*innen die Verpflichtung zum Ersatz sowie dessen Umfang untereinander gewichten können, hängt davon ab, wie sich der Umfang der Schadensverursachung verteilt.
Zusammengefasst erfolgt die Haftung künftig als klarer Wasserfall:
Wer eigentliche Verantwortliche nicht innerhalb eines Monats benennen kann, kann also selbst in die Haftung geraten.
Neu ist, dass neben Schäden an Körper und Gesundheit nun auch Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit umfasst sind.
Weiter besteht Haftung, wenn der Produktfehler eine Sache beschädigt oder zerstört, sofern diese nicht ausschließlich für berufliche Zwecke verwendet wird.
Herstellende haften auch, wenn Daten, die nicht für berufliche Zwecke verwendet werden, vernichtet oder beschädigt werden.
Wesentlich neu ist, dass nun auch Software vom sachlichen Anwendungsbereich umfasst wird. Software schließt Betriebssysteme, Firmware, Apps, Computerprogramme und auch KI-Systeme ein.
Dabei ist nicht ausschlaggebend, wo die Software gespeichert wird – lokal oder in einer Cloud. Ausgenommen ist freie oder Open-Source-Software, die außerhalb einer Geschäftstätigkeit entwickelt oder bereitgestellt wird.
Sonst sind alle beweglichen Sachen, einschließlich Rohstoffe, und Elektrizität umfasst. Ab Dezember 2026 ist Haftung zudem für digitale Konstruktionsunterlagen, z.B. CAD-Dateien, sowie für Produktkomponenten und verbundene Produkte möglich.
Ob ein Produkt als fehlerhaft gilt, hängt künftig von deutlich mehr Faktoren ab als bisher. Bisher lag ein Produktfehler dann vor, wenn das Produkt nicht die Sicherheit bietet, die insbesondere aufgrund seiner Darbietung, dem vorhergesehenen Gebrauch und dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens erwartet werden kann. Nun werden auch folgende Aspekte berücksichtigt:
Aufmachung und Merkmale des Produkts (Kennzeichnung, Design, technische Merkmale, Zusammensetzung, Verpackung, Anleitungen für Montage, Installation, Gebrauch und Wartung),
vernünftigerweise vorhersehbarer Gebrauch,
Auswirkungen von „lernenden“ Produkten nach Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme,
vorhersehbare Auswirkungen anderer Produkte,
Anforderungen an Produktsicherheit, einschließlich fehlende Cybersicherheit,
Produktrückrufe,
spezifische Bedürfnisse der erwarteten Nutzergruppe sowie
bei Produkten zur Schadensverhinderung, wenn der Schaden eben nicht verhindert wurde.
Die Liste zeigt: Gerade Software-, KI- und vernetzte Produkte geraten stärker in den Fokus.
Maßgeblich für die Beurteilung der Fehlerhaftigkeit ist der Zeitpunkt der Inverkehrbringung/Inbetriebnahme. Stellen Hersteller*innen technische Hilfestellungen (z.B. Integration, Verbindung oder Bereitstellung mit einer Komponente) oder Software-Updates oder Upgrades bereit, ist stattdessen der Zeitpunkt ausschlaggebend, in dem das Produkt ihre Kontrolle verlässt.
Ein Fehler entsteht gleichzeitig jedoch nicht, weil ein besseres Produkt (auch durch Software-Updates oder -Upgrades) bereits in Verkehr gebracht/in Betrieb genommen wurde oder dies künftig ansteht.
Ausgeschlossen ist die Haftung für Produktfehler, wenn
Nicht ausgeschlossen ist die Haftung jedoch bei technischer Hilfestellung oder Software-Updates und -Upgrades, wenn der Fehler auf
zurückgeht.
Wird ein Produkt nach Inverkehrbringung/Inbetriebnahme ohne Einverständnis der Herstellerin oder des Herstellers wesentlich verändert und dann auf dem Markt bereitgestellt, gilt diese*r als Hersteller*in des veränderten Produkts.
Eine wesentliche Änderung soll dann vorliegen, wenn ursprüngliche Leistung, Zweck oder Produktart verändert wurden, ohne dass diese Änderungen in der ursprünglichen Risikobewertung vorgesehen war und sich durch die Änderungen die Art der Gefahr verändert, eine neue Gefahr entsteht oder sich das Risikoniveau erhöht.
Für Geschädigte wird es künftig leichter, Ansprüche durchzusetzen. Häufig haben Geschädigte eben keinen ausreichenden Einblick in Herstellungsprozess und Funktionsabläufe eines Produkts. Zwar müssen diese weiterhin das Vorliegen eines erstattungsfähigen Schadens nachweisen, jedoch können Gerichte nun Unternehmen verpflichten, relevante Unterlagen offenzulegen.
Kommt ein Unternehmen dieser Pflicht nicht nach, kann dies zu einer gesetzlichen Vermutung eines Produktfehlers führen. Geschäftsgeheimnisse bleiben dabei grundsätzlich geschützt.
Ein Produktfehler wird künftig zudem dann vermutet, wenn
Achtung! Hier wird eine drastische Änderung deutlich. Die bisherige Obergrenze von 85 Millionen Euro entfällt gänzlich und wird durch eine unbegrenzte Haftung ersetzt. Der bisherige Selbstbehalt der geschädigten Person in Höhe von 500 Euro entfällt ebenfalls.
Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz verjähren wie bisher nach drei Jahren ab dem Zeitpunkt, ab dem die geschädigte Person den Produktfehler, den Schaden und die Identität der Herstellerin oder des Herstellers kennt. Weiter erlöschen Ansprüche zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen/der Inbetriebnahme des Produkts.
Zeigt sich jedoch eine Körper- oder Gesundheitsverletzung erst deutlich verzögert (sog. Latenzzeit) und war die geschädigte Person daher innerhalb von zehn Jahren außer Stande, ihre Ansprüche geltend zu machen, verlängert sich die Frist auf 25 Jahre.
Als Hersteller*in oder andere*r Marktakteur*in solltest du nicht bis zur Hochphase des Weihnachtsgeschäfts warten. Prüfe schon jetzt, ob Produkte und Lieferketten den künftigen Anforderungen entsprechen. Prüfe dein Compliance-System. Wichtig ist auch, dass der Versicherungsschutz die neue, finanziell unbegrenzte Haftung bei der Deckungssumme und den erweiterten Haftungsrisiken berücksichtigt. Regelmäßige Qualitätskontrollen, sowohl die Dokumentation als auch eventuelle Absprachen mit Vorlieferanten, solltest du beleuchten und überprüfen.
07.10.26Dieser Rechtstipp widmet sich den Neuerungen im Produkthaftungsrecht ab 2026. Du erfährst wer haftet, welche Produkte betroffen sind und was Unternehmen...
Wir haben die fünf häufigsten Fehler im Impressum für dich zusammengefasst. Mit diesen Hinweisen kannst du typische Stolperfallen vermeiden und...