Sichere AGB: „Es gilt deutsches Recht“ ist abmahngefährdet

Eine Rechtswahl ist für Online-Händler dann von Bedeutung, wenn sie über Deutschlands Grenzen hinaus liefern? So einfach ist das leider nicht. Auch wenn Sie sich nicht aktiv an ausländische Kunden richten, ist je nach Kundenkreis eine Rechtswahlklausel sinnvoll. Lesen Sie hier, wann die Vereinbarung deutschen Rechts unzulässig ist und welche Besonderheiten im B2B-Verkehr bestehen.

Auf die Vereinbarung deutschen Rechts legen in erster Linie diejenigen Händler Wert, die sich auf ausländischen Märkten bewegen. Viele wissen aber gar nicht, dass Ihr Online-Shop international ausgerichtet ist. Die Frage ist vor allem im B2C-Handel von Bedeutung.

Wann ist Ihr Shop international ausgerichtet?

Reicht dafür eine englische Sprachversion oder die gelegentliche Lieferung in Österreich aus? Jedenfalls muss der Unternehmer seinen Willen zum Ausdruck bringen, Kunden in einem bestimmten Staat zu gewinnen. Der Europäische Gerichtshof (Urt. v. 07.12.2010, C-585/08 und C-144/09) hat die folgenden Kriterien aufgestellt, die allerdings nicht schematisch, sondern als Gesamtwertung in Betracht zu ziehen sind:

  • Angaben auf der Website: z.B. uneingeschränkte Länderauswahl im Bestellprozess (Drop-Down-Box bei der Adresseingabe), Angabe der Telefonnummer mit einer internationalen Vorwahl, die Anfahrtsbeschreibung von einem anderen Staat aus
  • Geschäfte der Vergangenheit: sie werden durch die Wiedergabe von Kundenbewertungen von Kunden aus anderen Staaten sichtbar
  • Sprache und Währung: wenn sie umgestellt werden können
  • Verwendung einer anderen Top-Level-Domain als der des Mitgliedstaates, in dem der Unternehmer niedergelassen ist
  • internationaler Charakter der angebotenen Tätigkeit: z.B. bestimmte touristische Leistungen
  • Werbung im Ausland: z.B. Anzeigen in Suchmaschinen verschiedener Mitgliedstaaten

Richtet sich Ihr Shop nach den genannten Kriterien auch auf bestimmte Länder im Ausland aus, so hat dies zu Folge, dass Sie in bestimmten Fällen auch die Rechtsordnungen dieser Länder beachten müssen. Welches Recht im konkreten Fall anwendbar ist, richtet sich nach dem Internationalen Privatrecht. Innerhalb des EU-Raums gilt für Verträge die sog. Rom-I Verordnung.

„Es gilt deutsches Recht“ ist gegenüber ausländischen Verbrauchern unzulässig

Nach Art. 6 Abs. 1 der ROM-I Verordnung unterliegt der Vertrag mit einem Verbraucher grundsätzlich dem Recht des Staates, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Unternehmer seine Geschäftstätigkeit auf diesen Staat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Staates, nach den obigen Kriterien ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Zwar ist auch ausdrücklich gegenüber Verbrauchern eine Rechtswahl gem. Art. 6 Abs. 2 der Rom-I Verordnung möglich:

„Die Rechtswahl darf jedoch nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der Schutz entzogen wird, der ihm durch diejenigen Bestimmungen gewährt wird, von denen nach dem Recht, das nach Absatz 1 mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf.“

Rechtswahlklauseln, die auf diese Besonderheiten nicht hinweisen, sind jedoch unzulässig und können abgemahnt werden. Diese Auffassung vertritt nicht nur die deutsche Rechtsprechung (OLG Oldenburg, Beschl. v. 23.09.2014, 6 U 113/14), sondern auch der Generalanwalt am EuGH in einem anhängigen Verfahren (Schlussanträge v. 02.06.2016, C-191/15). Dabei hat der österreichische OHG nach der Zulässigkeit der Rechtswahlklausel in den AGB von Amazon gefragt. Der Hinweis „Es gilt luxemburgisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.“ setzt Amazon sowohl in B2B- als auch in B2C-Verträgen ein. Die Klausel hat der Generalanwalt wie erwartet verworfen:

„[…] beim Durchschnittsverbraucher [kann] dadurch, dass er in [der] Klausel […] nicht auf die Möglichkeit hingewiesen wird, sich auf die zwingenden Vorschriften seines Wohnsitzstaats zu berufen, der falsche Eindruck entstehen […], dass auf den Vertrag allein das durch die genannte Klausel gewählte Recht anwendbar sei. Ein Verbraucher, der so in die Irre geführt wird, wird aber möglicherweise – vor allem weil er nicht mit den Verbraucherschutzvorschriften des gewählten Rechts vertraut ist – von der Erhebung einer Klage absehen. Folglich könnte die betreffende Klausel […] ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursachen und somit […] missbräuchlich sein;“

Wie lautet die richtige Formulierung?

In der Praxis wäre die Klausel gegenüber ausländischen Verbrauchern nur mit einer entsprechenden Klarstellung wirksam. Der Generalanwalt zeigt auch auf, wie die richtige Formulierung lauten könnte. Dabei hat der Unternehmer

„[…] eine Formulierung zu wählen, mit der im Text der Rechtswahlklausel unmissverständlich angegeben wird, dass diese den Schutz, den die zwingenden Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaats den Verbrauchern bieten, unberührt lässt. Die Rechtsvorschriften müssten aber nicht im Einzelnen angeführt werden.“

Brauchen Sie eine Rechtswahlklausel in B2C-Verträgen?

Obwohl die Verordnung zwar die Rechtswahl zulässt, raten wir von einer entsprechenden Vereinbarung in B2C-Verträgen ab. Zum einen müssen Sie dann die fragliche Klarstellung stets aufnehmen. Dabei laufen Sie Gefahr, durch eine kleine Abweichung vom Wortlaut der Norm die Rechtslage unzutreffend wiederzugeben, was wiederum eine falsche Klausel und ein Abmahnrisiko mit sich bringt. Zum anderen dürfte sie Ihnen in der Praxis kaum Vorteile bringen, da sich der Verbraucher nach wie vor auf die zwingenden Normen seines Landes berufen kann.

B2B-AGB: Festlegen des geltenden Rechts ist stets sinnvoll

Im B2B-Verkehr sieht es wiederum ganz anders aus. Sie können sich auch bei Gelegenheitslieferung ins Ausland mit fremden Rechtsordnungen konfrontiert sehen. Denn hier verlangen die einschlägigen Gesetze keine spezielle Ausrichtung. Das heißt auch, wenn ein deutschsprechender Belgier in Ihrem ausschließlich auf die Bundesrepublik ausgerichteten Shop bestellt, muss die Frage geklärt werden, welches Recht zur Anwendung kommt.

Dafür besteht aber eine freie Rechtswahl (Art. 3 der Rom-I Verordnung) mit nur wenigen Einschränkungen. So dürfen Sie z.B. für reine Inlandsverträge ohne jeglichen ausländischen Bezug  kein fremdes Recht vereinbaren.Eine solche Klausel dürfte nämlich für Ihren Vertragspartner überraschend im Sinne des § 305c BGB und somit unzulässig sein.

Wir empfehlen: Ausschluss des UN-Kaufrechts

Das sog. UN-Kaufrecht hat seine Grundlage in der „United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods“ (CISG) vom 11. April 1980. Es betrifft nur B2B-Kaufverträge, bei denen die Vertragsparteien in unterschiedlichen Staaten sitzen, die das Übereinkommen ratifiziert haben. Das UN-Kaufrecht regelt nicht, welches nationale Recht anwendbar ist, sondern bestimmt die wesentlichen Rechte und Pflichten der Parteien direkt.

In dem obigen Beispiel würde das bedeuten, dass sich der Vertrag weder nach dem deutschen noch nach dem belgischen, sondern direkt nach dem UN-Kaufrecht richtet.

Sollten Sie sich mit den Feinheiten des UN-Kaufrechts nicht auskennen, empfehlen wir, es auszuschließen. Sie haben aber auch die Möglichkeit, nur bestimmte Vorschriften des UN-Kaufrechts auszuschließen, um die für Sie optimale Lösung zu finden. In dem Fall sollten Sie sich durch einen spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen.

Schließen Sie das UN-Kaufrecht aus und treffen Sie sonst keine Vereinbarung, dann gilt nämlich das Recht desjenigen Staates, mit dem der Vertrag die engsten Verbindungen hat. Bei Kauf- bzw. Dienstleistungsverträgen ist das in der Regel der Staat, in dem der Verkäufer bzw. der Dienstleister seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort bzw. seinen Hauptverwaltungssitz hat. Sie dürfen sich grundsätzlich also auf ihr Heimatrecht verlassen.

Unser TIPP: Sie sollten deutsches Recht nur gegenüber gewerblichen Kunden vereinbaren. Verwenden Sie Ihre AGB hingegen gleichzeitig auch für Ihre B2C-Kunden, schränken Sie die Rechtswahlklausel auf Unternehmer ein. So sind Sie jedenfalls auf der sicheren Seite. Sind Sie noch auf der Suche nach der richtigen Formulierung in Ihren AGB? Nutzen Sie jetzt unseren kostenlosen Rechtstexter und bleiben Sie mit unseren Abmahnschutzpaketen auch in Zukunft auf der sicheren Seite!

 

Über die Autorin

autor_tanya_stariradeffTanya Stariradeff ist Rechtsanwältin und Legal Consultant bei Trusted Shops. Sie studierte Rechtswissenschaft an der Universität Bonn mit den Schwerpunkten Wirtschaft und Wettbewerb. Nach der ersten juristischen Prüfung vor dem OLG Köln folgten Stationen bei CMS Hasche Sigle und eBay und das zweite Staatsexamen. Tanya veröffentlicht in verschiedenen juristischen Zeitschriften zu rechtlichen Problemen des Onlinehandels. Seit Mai 2008 ist sie Mitarbeiterin der Rechtsabteilung der Trusted Shops.

 

08.06.16
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