Wann bin ich ein Unternehmer und woran erkenne ich, ob ein Käufer Verbraucher oder Gewerbetreibender ist?

Als (Online-)Händler müssen Sie wissen, wann Sie als Unternehmer handeln. Ferner müssen Sie sich entscheiden, ob Sie Ihre Waren nur an Unternehmer, nur an Verbraucher oder an beide verkaufen wollen. Daher ist es wichtig, dass Sie erkennen können, wer Ihr Geschäftspartner wird: ein Unternehmer oder ein Verbraucher? Und die wichtigste Frage ist, ab welchem Zeitpunkt werden Sie als Unternehmer eingestuft? In diesem Beitrag geben wir Ihnen hierfür Orientierungshilfen an die Hand.

 

1. Wann handelt es sich um einen Verbraucher?

Gem. § 13 BGB ist „Verbraucher […] jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.“

 

Was heißt das genau?

Nur natürliche Personen können Verbraucher sein. Hierbei entscheiden allein objektive Umstände darüber, ob man als Verbraucher eingestuft wird. Der jeweilige Wille des Handelnden ist dabei unerheblich.

Der BGH hat unter anderem 2009 entschieden, dass „rechtsgeschäftliches Handeln einer natürlichen Person grundsätzlich als Verbraucherhandeln anzusehen ist und etwa verbleibende Zweifel, welcher Sphäre das konkrete Handeln zuzuordnen ist, zu Gunsten der Verbrauchereigenschaft zu entscheiden sind.“

Kauft also eine natürliche Person, wird zunächst davon ausgegangen, dass diese in ihrer Eigenschaft als Verbraucher handelt.

Juristische Personen (z. B. eine GmbH) können bereits auf Grund des Wortlauts des Gesetzes nicht als Verbraucher eingestuft werden und sind daher als Unternehmer zu behandeln.

 

2.  Wann handelt es sich um einen Unternehmer?

Gem. § 14 BGB:

(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

Demnach können natürliche und juristische Personen (z. B. GmbH, AG) oder rechtsfähige Personengesellschaften (z. B. GbR, OHG) Unternehmer sein. Diese müssen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit ausüben.

 

3. Wann liegt eine gewerbliche Tätigkeit vor?

Ausschlaggebend für die Einordnung als Unternehmer ist, ob eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt.

Dem BGH folgend liegt eine gewerbliche Tätigkeit dann vor, wenn es sich um ein 

  • selbständiges,
  • planmäßiges
  • auf eine gewisse Dauer angelegtes Anbieten
  • entgeltlicher Leistungen am Markt

handelt.

Dauerhaft heißt hierbei nicht ununterbrochen. Damit sind auch saisonale Aktivitäten erfasst.

Nicht erforderlich ist die Gewinnerzielungsabsicht des Handelns auf dem Markt. Vielmehr reicht die Entgeltlichkeit des Handels aus. Damit kann auch eine nebenberufliche Tätigkeit, z. B. die als eBay-Verkäufer“ (power-seller) zur Einstufung als Unternehmer führen.

Existenzgründer gelten ebenfalls grundsätzlich als Unternehmer. Erleichterungen treffen Sie lediglich in einigen Ausnahmefällen (bspw. bei der Darlehensaufnahme).

Eine selbständige berufliche und damit unternehmerische Tätigkeit üben ferner Angehörige der freien Berufe (z. B. Ärzte, Rechtsanwälte) aus.

 

4. Ab wann gelte ich jedoch als Unternehmer, wenn ich nicht gerade eine GmbH o. ä. betreibe?

Für diese Frage ist stets das konkrete Rechtsgeschäft entscheidend. Nur die Ausübung eines Geschäfts im Rahmen der gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit führt zur Einstufung der Unternehmereigenschaft.

Es gibt jedoch einige Gestaltungen, bei welchen die Einstufung nicht direkt auf der Hand liegt 

  • Tätigkeiten mit Doppelcharakter:
    Lässt sich ein Rechtsgeschäft bzw. eine Tätigkeit nicht eindeutig der geschäftlichen oder privaten Sphäre zuordnen, müssen beide Sphären verglichen werden, um eine Zuordnung vornehmen zu können. Daher ist eine Unternehmereigenschaft in den sog. „dual use“-Fällen zu bejahen, wenn die Person überwiegend in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. So kann z. B. eine Rechtsanwältin auch in Ihrer Eigenschaft als Rechtsanwältin Lampen für den privaten Gebrauch kaufen, ohne hierbei als Unternehmerin zu gelten, sofern sie diese Lampen auch tatsächlich privat nutzt. 
  • Geschäfte auf Online-Plattformen (z. B. eBay):
    Problematisch kann regelmäßig sein, ob der Verkauf auf einer Online-Plattform (z. B. eBay) noch privat oder bereits gewerblich erfolgt. Entscheidend ist auch hier eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls.

Ein Auftritt als „Powerseller“ kann ein starkes Indiz für eine unternehmerische Tätigkeit bei eBay sein. Jedoch kann hier auch der umgekehrte Fall einschlägig sein, wonach die Voraussetzungen für den Auftritt als Powerseller gem. den eBay-Bedingungen noch nicht vorliegen und Sie dennoch als Unternehmer eingestuft werden. Die Gerichte behandeln uneinheitlich und bewerten verschieden, wie viele Verkäufe notwendig sind (waren), um eine gewerbliche Tätigkeit zu begründen.

Die Gerichte bejahten eine Unternehmereigenschaft unter anderem in den folgenden Fällen:

  • An- und Verkauf antiker Gegenstände;
  • Anbieten von 552 Artikeln innerhalb von etwa sechs Wochen;
  • Verkäufer, der 3767 Bewertungen vorweisen kann, und mit dem Hinweis wirbt, er erhalte wöchentlich neue Waren aus Nachlässen und Haushaltsauflösungen;
  • Verkäufer, der mit Werbebehauptungen wie „Gebrauchte Hardware in Massen“, „Tonnenweise Hardware“ bzw. „eine Riesen-Menge Hardware“ in Erscheinung tritt, noch dazu, wenn auch 242 Bewertungen als Verkäufer innerhalb von zwei Jahren auf eine erhebliche Geschäftstätigkeit hindeuten;
  • Verkäufer, der den Handel mit Mobilfunkanlagen und Zubehör als Nebenerwerbsgewerbe angemeldet und bei eBay innerhalb von wenigen Wochen 42 Auktionen vorwiegend mit Handys durchgeführt hat;
  • Verkäufer, der innerhalb von zwei Jahren und sieben Monaten 257 Verkäufe vorgenommen hat und sich selbst als „Powerseller“ bezeichnet;
  • Mutter von vier Kindern, die zahlreiche Kinder-Kleidungsstücke bei eBay erwarb und verkaufte, selbst wenn ein Großteil der Artikel gebraucht war und sie geltend machte, Kleidungsstücke anzubieten, die ihren Kindern nicht gefallen oder die ihre Kinder nicht mehr tragen.

Verneint wurde die Unternehmereigenschaft hingegen u. a. in den folgenden Fällen:             

  • einem Verkäufer, der 41 Verkäufe vorgenommen hatte und bei dem keine sonstigen Anhaltspunkte für eine gewerbliche Tätigkeit vorlagen,
  • ein Verkäufer, welcher neben Hunden auch Katzen und einen Laptop anbot, wobei sich die Angebote auf ca. 1x pro Monat begrenzten.

Der EuGH hat zuletzt 2018 im Hinblick auf den Warenverkauf auf einer Online-Plattform eine Reihe von nicht abschließenden Kriterien benannt, welche bei der Einstufung helfen sollen:

  • eine erhebliche Zahl an Verkäufen pro Zeiteinheit,
  • Häufigkeit, Volumen und Regelmäßigkeit abgewickelter Geschäfte,
  • die Zahl der laufenden und abgeschlossenen Angebote,
  • der Verkauf von typischerweise gewerblich genutzten Gegenständen,
  • der dauerhafte Verkauf gleicher und neuwertiger Produkte,
  • der als Mitgliedsname gewählte Firmenname oder die sonstige, einen gewerblichen Eindruck erweckende Mitgliedsbezeichnung,
  • das Unterhalten eines eigenen „Shops“ auf der Plattform.

Wichtig: Es gilt stets das tatsächliche Erscheinungsbild auf dem Markt. Die Selbstbezeichnung als Privatverkäufer ist nicht ausreichend, um die Unternehmereigenschaft entfallen zu lassen. Auch kann die professionelle Ausgestaltung des eigenen Auftritts auf der gewählten Internetplattform ein Indiz dafür sein, ob Sie als Unternehmer eingestuft werden oder nicht.

 

5. Die Krux mit der Beweislast

Wer trägt die Beweislast?

Es gilt der allgemeine Grundsatz, wonach eine Person die Darlegungs- und Beweislast für die für sie günstigen Tatsachen trägt. Macht also ein Verbraucher geltend, dass er als Verbraucher und sein Gegenüber als Unternehmer gehandelt hat, muss er dies darlegen und beweisen. Dies gilt ebenso wenn sich ein Unternehmer auf seine Unternehmereigenschaft beruft.

Bei Internetauktionen wird dem Verbraucher diese Beweislastregelung oftmals erleichtert, da er die unternehmerische Tätigkeit des Verkäufers immer nur sehr schwer beweisen könnte. In manchen Fällen dürfte dem Verbraucher ein solcher Nachweis überhaupt nicht gelingen, wenn sein Verkäufer die weitgehende Anonymität einer Internet-Plattform nutzt. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen der Verkäufer als „Powerseller“ auftritt.“ Das heißt, dass hier die Unternehmereigenschaft des Verkäufers angenommen wird und dieser dann beweisen muss, dass er nicht als Unternehmer gehandelt hat.

 

6.  Sie wollen nur im B2B-Bereich tätig sein?

Sie wollen lediglich Geschäfte mit einem anderen Unternehmer abschließen und dabei sicherstellen, dass es sich bei Ihrem Vertragspartner ebenfalls um einen Unternehmer handelt?

Hierfür ist es erforderlich, dass Sie eine eindeutige und unmissverständliche Beschränkung der Angebote Ihres Online-Shops vornehmen, ohne dass widersprüchliche Angaben dazu bestehen (BGH, Urt. v. 31.03.2010 - I ZR 34/08). Nehmen Sie daher in jedem Fall einen eindeutig formulierten und unmissverständlichen Hinweis auf. Der Hinweis auf die bestehende Beschränkung muss an sämtlichen, erwartbaren Stellen erfolgen. Dazu gehören die Startseite, Unterseiten, die AGB wie auch der Bestellprozess (LG Berlin, Urt. v. 09.02.2016 - 102 O 3/16). Gestalten Sie den Hinweis auch hinsichtlich der Schrift und der Position deutlich.

Bieten Sie jedoch Waren an, die üblicherweise auch Verbraucher erwerben, müssen Sie höhere Anforderungen erfüllen. Möglich ist, zusätzlich im Rahmen der Registrierung die Eingabefelder für den Firmennamen und die Umsatzsteuer ID des Kunden als Pflichtfelder auszugestalten. Ebenso hilfreich und empfehlenswert ist es, eine nicht vorangekreuzte Checkbox vorzuhalten, durch die der Nutzer aktiv bestätigt, dass er den Online-Shop als Gewerbetreibender und ausschließlich für gewerbliche Zwecke nutzt sowie den Beschränkungshinweis zur Kenntnis genommen und verstanden hat.

 

Fazit:

Kauft eine natürliche Person bei Ihnen ein, können Sie zunächst davon ausgehen, dass diese Person in ihrer Eigenschaft als Verbraucher gehandelt hat. Handeln Sie durch eine juristische Person, gelten Sie bereits von Gesetzes wegen als Unternehmer. Handeln Sie als eine natürliche Person, kommt es aufgrund der uneinheitlichen Rechtsprechung auf Ihren jeweiligen Auftritt und damit auf eine Einzelfallbetrachtung an. 15 – 25 Verkaufsaktionen (z. B. über eBay) können bereits die Annahme der Unternehmereigenschaft indizieren.

Wollen Sie jedoch nur mit anderen Unternehmern (B2B) Verträge abschließen, treffen Sie erweiterte Hinweispflichten auf Ihrem Online-Shop.

 

Über den Autor

 

Michael Mokov

Michael Mokov, Rechtsanwalt
Legal Consultant bei Trusted Shops GmbH im Bereich Legal Expert Services. Studium der Rechtswissenschaft in Bonn und Köln. Referendariat im OLG-Bezirk Düsseldorf u.a. mit Auslandsstationen in St. Petersburg. Im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit war er schwerpunktmäßig im Verbraucherschutz tätig und arbeitete hierbei u.a. bei den  bundesweit tätigen Kanzleien WILDE BEUGER SOLMECKE und Mingers & Kreuzer. Seit September 2018 ist er als Legal Consultant bei Trusted Shops tätig.

 

17.03.19
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