Waren-Verfügbarkeit im Online-Shop: Das sollten Sie beachten!

Waren in einem Online-Shop

Wer online Waren gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern anbietet, ist verpflichtet, diesen transparente Informationen über die Verfügbarkeit und Lieferzeit zur Verfügung zu stellen. Dabei gibt es einige Stolperfallen zu beachten, die sogar zu teuren Abmahnungen führen können, wenn man nicht aufpasst. In diesem Rechtstipp der Woche wollen wir Ihnen aufzeigen, was es zum Thema Verfügbarkeit von Waren im Online-Shop zu beachten gibt und wie mögliche Konflikte wegen Abmahnungen und Ärger mit der Kundschaft vermieden werden können.

Die „verfügbare“ Ware im Online-Shop

Kommen wir zunächst zum „Normalfall“ im Online-Shop, nämlich der derzeit lieferbaren bzw. verfügbaren Ware.

Zunächst ist darauf zu achten, dass eine transparente Lieferzeitangabe vorhanden ist. Die Kundschaft ist nach der gesetzlichen Regelung „über den Termin, bis zu dem der Unternehmer die Waren liefern oder die Dienstleistung erbringen muss zu informieren.“ Anders als der Wortlaut vermuten lässt, ist hier kein konkretes Datum anzugeben. Die Nennung einer Zeitspanne ist daher ausreichend. Zudem sind ca.-Angaben und Angaben in Werktagen zulässig.

Als nächstes muss, trotz sofortiger Verfügbarkeit der Ware, über etwaige Lieferbeschränkungen informiert werden. Bei Lieferbeschränkungen ist etwa an geographische Einschränkungen, aber auch besondere Liefergegebenheiten aufgrund der Art der Ware oder Mindestbestellmengen zu denken. Es hat sich etabliert, diese Informationen z. B. hinter einem Link namens „Lieferbeschränkungen“ im Footer vorzuhalten, der für die Kundschaft vor und während des gesamten Bestellprozesses erreichbar ist.

Problematisch kann es werden, wenn im Shop eine Ware als verfügbar oder lieferbar präsentiert wird, diese aber tatsächlich nicht lieferbar ist. Abgesehen davon, dass man so möglicherweise ungewollt einen Kaufvertrag abschließt, den man überhaupt nicht erfüllen kann, kann eine solche Konstellation auch irreführend im Sinne des Wettbewerbsrechts sein und eine entsprechende Abmahnung nach sich ziehen. Achten Sie also darauf, dass die Verfügbarkeitsangaben in Ihrem Shop der Wahrheit entsprechend.

📝Übrigens: Zu riskanten Formulierungen bei Lieferzeitangaben finden Sie hier einen weiteren Rechtstipp von uns.

Die „nicht verfügbare“ Ware im Online-Shop

Ist eine Ware nicht verfügbar bzw. lieferbar, so stellt sich zunächst die Frage, ob sie überhaupt noch im Shop sichtbar bleiben darf. Denn ein Shop, der Waren präsentiert, die nicht lieferbar sind, könnte auch an dieser Stelle eine Irreführung im Sinne des Wettbewerbsrechts begehen, und zwar, weil er sich „größer macht, als er tatsächlich ist“.

Andererseits ist es im Geschäftsverkehr im Fernabsatz durchaus üblich, dass zumindest vorübergehend nicht lieferbare Produkte weiter angezeigt werden und die Kundschaft transparent darüber informiert wird, dass und wann die Ware wieder bestellt werden kann.

Vorsicht ist daher vor allem geboten, wenn dauerhaft nicht mehr verfügbare Ware weiter im Shop präsentiert und folglich beworben wird. Das Risiko einer Irreführung wegen möglicher „Lockvogelangebote“ steigt in diesem Fall erheblich.

Verfügbarkeitsbenachrichtigungen an die Kundschaft

Wer derzeit nicht verfügbare Ware im Shop anzeigt, möchte natürlich dennoch verhindern, dass die Kundschaft zu einem anderen Shop abwandert. Das kann z. B. durch Verfügbarkeitsbenachrichtigungen per E-Mail geschehen, mit denen darüber informiert wird, dass die Ware wieder verfügbar geworden ist und bestellt werden kann.

Doch aufgepasst! Bei solchen Mails handelt es sich um Werbung, so wie z. B. bei einem normalen Shop-Newsletter.

Das bedeutet, dass für eine rechtmäßige Verfügbarkeitsbenachrichtigung die vorherige Einwilligung der Kundschaft eingeholt werden muss, und war bestenfalls über das sog. „Double Opt-In“-Verfahren. Wie das funktioniert, erklären wir Ihnen hier in einem separaten Rechtstipp.

Im letzten Schritt muss dann auch eine entsprechende Information über diese Datenverarbeitung in der Datenschutzerklärung erteilt werden.

Vorbestellungen im Online-Shop

Hand in Hand mit Verfügbarkeitsbenachrichtigungen geht die Möglichkeit einher, Vorbestellungen für derzeit oder noch nicht verfügbare Ware entgegenzunehmen. Diese kann viele Vorteile mit sich bringen: Zum einen kann damit das Risiko von Abmahnungen reduziert werden, da transparent über die Nichtverfügbarkeit der Ware informiert wird. Zum anderen kann die Vorbestellung ein effektives Instrument sein, zu verhindern, dass die Kundschaft zu einem konkurrierenden Shop abwandert.

Bei Vorbestellungen sollten Sie sich jedoch des Risikos bewusst sein, dass Ihr Lieferant Ihnen die Ware ggf. selbst nicht rechtzeitig liefert und Sie dadurch gegenüber Ihrer Kundschaft in Verzug geraten und ggf. einem Schadensersatzanspruch ausgesetzt werden.

Unser Tipp:

Wer einen Online-Shop betreibt, muss an viele Kleinigkeiten denken, um rechtssicher verkaufen zu können, sogar bei vermeintlich banalen Themen wie verfügbarer und nicht verfügbarer Ware. Wir helfen Ihnen dabei!

Im Rahmen unserer Legal-Pakete bieten wir Ihnen von rechtlichen Unterlagen über Webinare bis hin zur telefonischen Rechtsberatung im Legal-Enterprise-Paket eine breit gefächerte Auswahl an Hilfsmitteln, um gewinnorientiert durch das tückische Fahrwasser des Fernabsatzrechts zu segeln, anstatt sich ständig um rechtliche Themen Sorgen machen zu müssen.

15.08.24
Nikola Sarac

Nikola Sarac

Nikola Sarac ist Legal Consultant bei Trusted Shops und Rechtsanwalt in der Kanzlei FÖHLISCH. Er ist zudem seit dem Jahr 2020 Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.

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