Was, wenn beim Transport etwas schiefgeht?
Wer haftet bei Transportverlust und Schäden? Was, wenn das Paket nicht ankommt? Diese und weitere für Händler wichtige Fragen beantworten wir im Beitrag.
Als Online-Händlerinnen und -Händler bieten Sie in Ihrem Shop regelmäßig unterschiedliche Zahlungsmethoden an. Mit aller Wahrscheinlichkeit nach befindet sich unter diesen angebotenen Zahlungsarten auch die SEPA-Lastschrift. Welche Rechte und Handlungsmöglichkeiten Ihnen zustehen, wenn der Verbraucher zu Unrecht der SEPA-Lastschrift widerspricht, zeigen wir Ihnen in diesem Rechtstipp der Woche.
Gem. § 675x Abs.2 i.V.m. Abs. 4 BGB hat der Zahler (Kundin/Kunde) im SEPA-Basislastschriften Mandat einen 8-wöchigen Anspruch auf Erstattung der Zahlung, soweit diese der Zahlungsempfänger (Online-Shopbetreiberin oder -betreiber) auslöst.
Eine Begründungspflicht ist hierbei für den Zahler nicht vorgesehen und der Zahlungsdienstleister, die Bank, hat gem. § 675x Abs. 5 BGB den vollständigen Betrag des Zahlungsvorganges innerhalb von 10 Geschäftstagen zu erstatten oder den Kunden über die Ablehnungsgründe zu informieren.
D. h., die Kundin bzw. der Kunde kann im Falle einer Bezahlung durch Lastschrift dem Einzug des Betrages widersprechen und erhält sodann den Betrag von der einziehenden Bank zurück. Durch die Einziehung wird Ihr Konto erneut belastet. Auch können Bearbeitungsgebühren hinzukommen.
Haben Sie jedoch Ihren Pflichten aus dem Kaufvertrag entsprochen, also die richtige und mangelfreie Ware versendet, so ist die Kundin bzw. der Kunde Ihnen gegenüber weiterhin aus dem Kaufvertrag zur Kaufpreiszahlung verpflichtet. Damit darf sie bzw. er den Erstattungsanspruch gegenüber der einziehenden Bank nicht geltend machen. Tut sie oder er dies doch, ist das eine pflichtwidrige Handlung und die Kundin bzw. der Kunde gerät automatisch in Verzug. Dies versetzt Sie in die Lage neben dem eigentlichen Kaufpreisanspruch auch Schadensersatz vom pflichtwidrig handelnden Verbraucher zu verlangen. Dazu gehören auch etwaige Rückbuchungsentgelte.
Ist eine Ware mangelbehaftet, steht dem Verbraucher gem. § 439 Abs. 1 BGB ein Wahlrecht hinsichtlich der Art der Beseitigung des Mangels zu. Er kann also eine Neulieferung oder Reparatur verlangen.
Die Ausübung des Wahlrechts erfolgt durch eine formlose, empfangsbedürftige Willenserklärung des Käufers, weswegen der Zugang einer Erklärung notwendig ist.
Der BGH hat zudem bereits im Jahr 2005 (mit Urteil vom 23. 2. 2005 - VIII ZR 100/04 ) entschieden,
Insoweit ist der Käufer verpflichtet, Sie als Verkäufer über einen etwaigen Mangel zu informieren. Hierzu reicht eine Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Fax) aus, soweit der Zugang bei Ihnen sichergestellt ist. Tut der Verbraucher das nicht, kann er seine Rechte gegenüber dem Verkäufer verlieren. Damit ist es ihr bzw. ihm ferner verwehrt wegen vermeintlichen Mangels ohne die vorherige Nachfristsetzung dem Lastschrifteneinzug zu widersprechen.
Wenn die Kundin bzw. der Kunde eine Mängelrüge nicht zugangssicher ausgesprochen und lediglich der Lastschrift widersprochen hat, besteht der ursprüngliche Vertrag fort und Ihnen steht der volle Zahlungsanspruch zu. Um diesen durchzusetzen, sind Sie nun verpflichtet, soweit sich aus den Umständen nicht ergibt, dass die Kundin bzw. der Kunde die Zahlung in keinem Fall wird vornehmen wollen, sie oder ihn zur Zahlung unter Fristsetzung aufzufordern.
Hierbei empfiehlt es sich, eine Frist von 14 Tagen ab Zugang des Aufforderungsschreibens zu setzen. Nach fruchtlosem Verstreichen der Frist können Sie weitere Maßnahmen (z. B. die Einschaltung eines RA, Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens oder die Einreichung der Klage) ergreifen, wobei Sie stets auch die jeweiligen wirtschaftlichen Aspekte berücksichtigen sollten.
Michael Mokov, Rechtsanwalt
Legal Consultant bei Trusted Shops GmbH im Bereich Legal Expert Services. Studium der Rechtswissenschaft in Bonn und Köln. Referendariat im OLG-Bezirk Düsseldorf u.a. mit Auslandsstationen in St. Petersburg. Im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit war er schwerpunktmäßig im Verbraucherschutz tätig und arbeitete hierbei u.a. bei den bundesweit tätigen Kanzleien WILDE BEUGER SOLMECKE und Mingers & Kreuzer. Seit September 2018 ist er als Legal Consultant bei Trusted Shops tätig.
27.02.20
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