Gewährleistung: Reparieren oder ersetzen – wer entscheidet?
Online-Händler*innen kennen es: Eine Reklamation trudelt ein – und plötzlich stellt sich die Frage: Muss ich reparieren oder ein neues Produkt liefern?
Webanalysetools sind für Onlineshops unverzichtbare Hilfsmittel. Doch wie sieht es mit der Rechtssicherheit aus? Was gibt es zu beachten? Was hat es mit diesem Urteil zu Google Analytics auf sich? Diese Fragen beantworten wir für Sie in unserem TIPP der Woche.
Mit Webanalysetools, oft auch Trackingtools genannt, kann festgestellt werden, woher einzelne Nutzer kommen, wie lange Nutzer auf bestimmten Seiten verweilen, welche Klicks Nutzer tätigen und insgesamt, wie sich Nutzer auf einer Seite bewegen. Mit den gewonnenen Informationen kann eine objektive Datenbasis für die Verbesserung von Websites und Shops geschaffen werden.
Das Grundproblem der Webanalysetools ist, dass ein Spannungsfeld besteht zwischen dem Ziel, möglichst viel über den Nutzer zu erfahren und den gesetzlichen Grenzen der Profilbildung und der Datenweitergabe.
Die Möglichkeit, die mithilfe eines Webanalysetools gewonnenen Daten mit anderen Daten des Nutzers zusammenzuführen, um besonders präzise Nutzerprofile zu erhalten, wirkt besonders attraktiv. Doch hier bestehen enge gesetzliche Grenzen. Die Zusammenführung von Nutzerdaten ist nur mit einer Einwilligung des Kunden möglich. Wie eine elektronische Einwilligung eingeholt werden kann können Sie in Madeleine Pilous' Artikel zum Thema "Neue Abmahnfalle – Was Sie zum Thema Datenschutz wissen müssen!" lesen.
Ebenso wie die Zusammenführung von Nutzerdaten ist auch die Weitergabe von personenbezogenen Daten an den Webanalysetoolanbieter ohne Einwilligung unzulässig. Alelrdings ist eine solche dann nicht erforderlich, wenn die personenbezogenen Daten gar nicht im rechtlichen Sinn weitergegeben werden. Das geht entweder, indem die Daten komplett anonym erhoben werden, oder indem ein Auftragsdatenverarbeitungsvertrag mit dem Webanalysetoolanbieter geschlossen wird. Bei einer Auftragsdatenverarbeitung liegt keine Datenweitergabe im rechtlichen Sinn vor.
Zusammengefasst bedeutet das: Bei einer anonymen Datenerhebung gibt es nichts Besonderes zu beachten. Bei einer pseudonymen Datenerhebung muss, um eine Datenweitergabe im rechtlichen Sinne zu vermeiden eine Auftragsdatenverarbeitung vereinbart werden. Für personenbezogene Nutzerprofile muss in jedem Fall die Einwilligung des Kunden eingeholt werden.
Die meisten Webanalysetools erheben Daten pseudonymisiert. In diesen Fällen ist die Erstellung von Nutzungsprofilen zulässig, wenn der Nutzer nicht widersprochen hat und der Nutzer in der Datenschutzerklärung auf sein Widerspruchsrecht hingewiesen wird.
Vorsicht: Mit der IP-Adressenkürzung z.B. bei Google Analytics wird zwar die IP-Adresse anonymisiert, jedoch werden mit Google Analytics trotzdem pseudonyme Profile erstellt.
Das mit großem Abstand am häufigsten eingesetzte Webanalysetool ist Google Analytics. In Deutschland kann Google Analytics unter folgenden Voraussetzungen rechtskonform eingesetzt werden.
1. Anonymize IP
Die IP-Adresse des Nutzers darf nur anonymisiert übertragen werden. Möglich ist das mit der Code-Erweiterung „Anonymize IP“.
2. Auftragsdatenverarbeitung
Es muss ein Auftragsdatenverarbeitungsvertrag mit Google geschlossen werden. Der Mustervertrag wird unter www.google.com/analytics/terms/de.pdf zur Verfügung gestellt.
3. Widerspruchsmöglichkeit
In der Datenschutzerklärung muss über die Widerspruchsmöglichkeit den Einsatz des Tools informiert werden. Einen entsprechenden Text für Ihre Datenschutzerklärung können Sie mit dem Trusted Shops Rechtstexter erstellen, mit unseren Abmahnschutzpaketen übernehmen wir die Haftung für den Text.
4. Alte Google Analytics-Accounts löschen
Alte Google Analytics-Accounts und damit sämtliche gespeicherten Nutzerprofile, welche erhoben wurden, ohne die vorigen Anforderungen zu erfüllen, müssen gelöscht werden, da die Erhebung ohne die Erfüllung dieser Anforderungen unzulässig ist.
Über den Einsatz von Webanalysetools muss in der Datenschutzerklärung informiert werden, soweit die Datenerhebung nicht anonym im rechtlichen Sinn erfolgt. Hierbei muss über die Widerspruchsmöglichkeit des Nutzers und das eingesetzte Webanalysetool unterrichtet werden. In Bezug auf Google Analytics hat das LG Hamburg (Beschluss v. 10.03.2016, 312 O 127/16) einem Seitenbetreiber untersagt, Google Analytics auf seiner Website einzusetzen „ohne die Besucher des Internet-Angebots zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten zu unterrichten“.
Bei Verstößen gegen die oben genannten Voraussetzungen, insbesondere bei unzulässigen Zusammenführungen mit Kundendaten (personenbezogenen Nutzerprofilen), bei unzulässigen Datenweitergaben und bei fehlenden oder unzureichenden Informationen in der Datenschutzerklärung drohen Bußgelder bis zu 300.000,- Euro und Abmahnungen.
Achten Sie beim Einsatz Ihres Webanalysetools auf folgende Punkte:
Wenn Sie noch auf der Suche nach sicheren Texten zum Thema Webanalysetools für Ihre Datenschutzerklärung sind, durchlaufen Sie unseren Rechtstexter oder nutzen Sie eines unserer Abmahnschutzpakete.
Frieder Schelle ist Wirtschaftsjurist und seit 2011 für Trusted Shops im Bereich Audit and Legal tätig. Er war verantwortlich für die Entwicklung rechtlicher Dokumente im Rahmen der Auditierung Schweizer Onlineshops und für die Betreuung deutscher und britischer Shops im Auditprozess. Seit 2014 ist Frieder im Bereich Legal Expert Services als Consultant tätig und betreut Rechtsberatungsprojekte und die Trusted Shops Abmahnschutzpakete. Frieder Schelle beschäftigt sich seit 2008 intensiv mit den Themenfeldern Wettbewerbs- und Medienrecht.
Online-Händler*innen kennen es: Eine Reklamation trudelt ein – und plötzlich stellt sich die Frage: Muss ich reparieren oder ein neues Produkt liefern?
Frankreich und Deutschland wenden als Mitglieder der EU die Datenschutzverordnung (DSGVO) an. Wir vergleichen das französische mit dem deutschen Recht.