Werbung mit „Unverbindliche Preisempfehlung“ (UVP) – darauf müssen Sie achten

Inhaltsverzeichnis:

1. Was ist die UVP?
2. Welche Bezeichnungen sind zulässig?
3. Aktualität der UVP
4. UVP nur für konkrete Produkte verwenden
5. Keine Fantasiepreise
6. Verwenden Sie keine Mondpreise
7. UVP bei Alleinvertriebsrecht
8. So stellen Sie UVP-Werbung in Ihrem Shop richtig dar
9. Unser Tipp

 

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10 Euro günstiger als die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers? Das klingt für viele Verbraucher gut. Bei der Werbung mit Preisvergleichen lauern aber viele rechtliche Stolpersteine und wettbewerbsrechtliche Verstöße werden von der Konkurrenz regelmäßig abgemahnt.

Wir zeigen Ihnen daher in diesem Rechtstipp der Woche, worauf Sie bei UVP-Werbung achten müssen.

 

Was ist die UVP?

Der Begriff der unverbindlichen Preisempfehlung stammt ursprünglich aus § 23 GWB, welcher die Möglichkeit einer unverbindlichen Preisempfehlung für Markenwaren seitens des Herstellers regelte. Auch wenn dieser Paragraf bereits 2005 aufgehoben wurde, erfreut sich die Werbung mit Herstellerpreisempfehlungen nach wie vor großer Beliebtheit. Allerdings gibt es hier eine Vielzahl an Stolpersteinen, wie auch schon die Menge der zu diesem Thema ergangenen Gerichtsentscheidungen erahnen lässt.

 

Welche Bezeichnungen sind zulässig?

Bei der Werbung ist darauf zu achten, dass die Unverbindlichkeit der Preisempfehlung nicht verschleiert werden darf. Im Rahmen einer Preisgegenüberstellung ist die unverbindliche Preisempfehlung daher als solche zu bezeichnen.

Der Bundesgerichtshof sah als Alternative zur unverbindlichen Preisempfehlung (des Herstellers) die folgenden Bezeichnungen als zulässig an (BGH, Urteil v. 7.12.2006, I ZR 271/03 – UVP):

  • empfohlener Verkaufspreis
  • empfohlener Verkaufspreis des Herstellers
  • UVP

Auch wenn der BGH entschied, dass es sich bei "UVP" um eine gängige Abkürzung handelt, die der Verbraucher im Zusammenhang mit Preisgegenüberstellungen als unverbindliche Preisempfehlung kennt, sollte auf weitere, eigene Abkürzungen (wie z. B. "eVK") verzichtet werden. Die Kennzeichnung des empfohlenen Preises als Bruttopreis, Listenpreis, Richtpreis, Katalogpreis, regulärer Preis o. ä. ist ebenfalls nicht gestattet, da diese Begriffe vieldeutig und somit dazu geeignet sind, den Verbraucher irrezuführen.

 

Aktualität der UVP

Wird auf die UVP Bezug genommen, ist darauf zu achten, dass diese auch aktuell ist. Das bedeutet, wenn unter Bezugnahme auf eine UVP geworben werden soll, muss diese angegebene unverbindliche Preisempfehlung auch in dieser Höhe existieren.

Ist die UVP zum Zeitpunkt der Werbung nicht mehr gültig, weil sie keinen Bestand mehr hat und das werbende Unternehmen auf diesen Umstand nicht hinweist, ist dies irreführend (BGH, Urteil v. 29.1.2004, I ZR 132/01 – Fortfall einer Herstellerpreisempfehlung). Die Werbung mit einer nicht mehr aktuellen Herstellerpreisempfehlung kann allerdings dann zulässig sein, wenn auf diesen Umstand hingewiesen wird, da dies ebenfalls eine Orientierungshilfe für den Verbraucher darstellt (BGH, Urteil v. 15.09.1999, I ZR 131/97 - Ehemalige Herstellerpreisempfehlung). Dies kann z. B. durch die Bezeichnung "ehemalige UVP" erfolgen.

Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Preisempfehlung so lang zurückliegt, dass sie für den Verbraucher keine Rückschlüsse mehr erlaubt. Darüber hinaus muss es sich um die zuletzt gültige Preisempfehlung handeln.

 

UVP nur für konkrete Produkte verwenden

Wird mit einer Preisgegenüberstellung gegenüber der UVP geworben, muss sich die UVP auch genau auf das beworbene Produktmodell beziehen. Eine Nutzung der Preisempfehlung für Vorgänger- und Nachfolgemodelle oder vergleichbare Waren eines anderen Herstellers ist nicht zulässig.

 

Keine Fantasiepreise

Weiter muss die UVP auf Grund einer ernsthaften Marktkalkulation des Herstellers als angemessener Verbraucherpreis ermittelt worden sein. Dies bedeutet, dass es nicht bloß eine Fantasiegröße sein darf, die der Hersteller nicht ernsthaft als Preis empfiehlt, sondern den Händlern lediglich Werbemaßnahmen erleichtern soll (LG Bochum, Urteil v. 10.09.2015, 14 O 55/15).

 

Verwenden Sie keine Mondpreise

Sie sollten grundsätzlich darauf achten nicht mit Streichpreisen zu werben, die nie oder zumindest nicht in dieser Höhe für eine angemessene Zeit tatsächlich gefordert wurden. Bei dieser Art von Streichpreisen handelt es sich um sog. Mondpreise.

Sie werden häufig für Preisgegenüberstellungen benutzt, um bei der Kundschaft den Eindruck hervorzurufen, es handle sich um eine besonders hohe Reduzierung und damit um ein besonders günstiges Angebot.

Mit diesen darf niemals geworben werden. Sie müssen für Ihre Ware einen  realistischen Preis in einer angemessenen Phase vor Preissenkung fordern.

Welche Zeit angemessen ist, ist Frage des Einzelfalls und kann nicht pauschal beantwortet werden. Ob die Zeit angemessen ist, ist stark von der Ware und der jeweiligen Marktsituation abhängig. Bei dem Verkauf von Markenspirituosen im Einzelhandel seien nach Ansicht des BGH beispielsweise zwei Monate ausreichend (BGH, Urteil v. 20.11.2008, I ZR 122/06). Bei Orientteppichen musste der gestrichene Preis mindestens sechs Monate gefordert worden sein (BGH, Urteil v. 29.10.1998, I ZR 163 / 96). Bei Möbeln wiederum wurde eine Frist von mindestens einem Monat angesetzt, soweit der Anbieter keine besonderen Gründe für einen früheren Preiswechsel nachweist (LG Essen, Urteil vom 27.09.2018, 43 O 93/17).

 

UVP bei Alleinvertriebsrecht

Bei einem Werbehinweis auf eine unverbindliche Preisempfehlung nehmen Verbraucher an, diese sei von dem Hersteller in der Erwartung ausgesprochen worden, dass der empfohlene Preis dem von der Mehrheit der Händlerinnen und Händler voraussichtlich geforderten Preis entspreche. Die Bezugnahme auf den empfohlenen Preis suggeriert eine Preisgünstigkeit im Marktvergleich. Daher entschied der BGH, es sei irreführend, wenn ein Hersteller im Inland nur einen einzigen Handelnden beliefere, dem er ein Alleinvertriebsrecht eingeräumt habe; denn in diesem Fall gebe es keine Mehrheit von Händlerinnen und Händlern und keinen Markt, für den die Empfehlung irgendeine Orientierungshilfe darstellen könne (BGH, Urteil v. 28.06.2001 - I ZR 121/99).

Dies lässt sich auch auf den Fall übertragen, dass Sie gleichzeitig Hersteller und Verkäufer sind. Wenn Sie also selbst ein Produkt herstellen und dieses vertreiben, können Sie hier nicht einfach eine UVP festlegen und mit einem günstigeren Preis werben.

 

So stellen Sie UVP-Werbung in Ihrem Shop richtig dar

Wenn Sie in Ihrem Shop mit Preisgegenüberstellungen werben, also z. B. mit einem durchgestrichenen höheren Preis oder einem Statt-Preis "29,99 € statt 39,99 €", wird dies von Verbrauchern regelmäßig als der zuvor geforderter Preis verstanden sodass hier eine weitere Klarstellung entfallen kann (BGH, Urteil v. 05.11.2015, I ZR 182/14).

Wichtig: Das BGH-Urteil wird häufig dahingehend ausgelegt, dass Streichpreise nicht mehr erläutert werden müssen. Dies betrifft aber nur Preisvergleiche mit dem zuvor von Ihnen  geforderten Preis, nicht mit der UVP. Hier ist nach wie vor zu erläutern, um was es sich bei dem zuvor geforderten Preis handelt. Es ist somit darüber zu informieren, dass es sich bei dem höheren Preis um die UVP handelt. Aus der Werbung muss sich eindeutig ergeben, welchen anderen – durchgestrichenen – Preisen die beworbenen Preise gegenüber gestellt werden (BGH, Urteil v. 17.03.2011, I ZR 81/09 - Original Kanchipur). Wir empfehlen, die Klarstellung direkt an dem höheren Preis zu platzieren.

Sofern die Klarstellung der Werbeaussage mit einem klaren und unmissverständlichen Sternchenhinweis erfolgen soll, ist es erforderlich, dass dieser der am Blickfang teilhat, sodass eine Zuordnung zu den herausgestellten Angaben bewahrt bleibt (BGH, Urteil v. 17.02.2000, I ZR 254/97 – Computerwerbung). Der aufklärende Hinweistext sollte ohne weiteres Scrollen wahrnehmbar sein.

 

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Unser Tipp

Wenn Sie mit einer UVP werben möchten, achten Sie darauf, dass diese auch aktuell ist und überwachen Sie dies für die Dauer der Werbung. Stellen Sie in der Werbung klar, dass es sich bei dem gegenübergestellten Preis um die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers handelt und platzieren Sie den UVP-Hinweis am besten direkt am dazugehörigen Preis. Dies betrifft übrigens nicht nur Produktseiten, sondern auch alle Übersichtsseiten Ihres Shops.

Wenn Sie sich unsicher sind, lassen Sie sich lieber von unseren Experten beraten, denn bei Verstößen drohen teure Abmahnungen.

 

 

Über den Autor


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Thomas Josef Zieba ist Legal Consultant bei der Trusted Shops GmbH sowie Rechtsanwalt der Kanzlei FÖHLISCH. Er studierte Rechtswissenschaften an der Universität Münster. Sein Referendariat absolvierte er im Bezirk des Oberlandesgerichts Köln mit Stationen u.a. bei der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE und HMS Barthelmeß Görzel Rechtsanwälte. Anschließend war er als Rechtsanwalt im Bereich des Handels- und Wirtschaftsrechts bei der Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte tätig, dort war er unter anderem zuständig für die Betreuung internationaler Mandate. 

04.11.21
Thomas Josef Zieba

Thomas Josef Zieba

Thomas Zieba ist Rechtsanwalt der Kanzlei FÖHLISCH und als Teamlead Legal Key Account Consulting bei Trusted Shops tätig. Er studierte Rechtswissenschaften an der Universität Münster.

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