5 Basics für den Verkauf von digitalen Inhalten

In einer Welt, die sich unaufhaltsam digitalisiert, bieten sich für E-Commerce-Händler*innen heute mehr Möglichkeiten als je zuvor. Der Verkauf von digitalen Inhalten hat sich zu einem der aufregendsten und vielversprechendsten Geschäftsfelder entwickelt, das praktisch grenzenlose Chancen bietet. Doch Vorsicht ist geboten, denn auch hinter diesen scheinbar endlosen Möglichkeiten verbirgt sich kein rechtsfreier Raum. Bis vor kurzem mag das Gesetz zwar auf dem digitalen Auge noch etwas blind gewesen sein. Doch spätestens mit der Gesetzesänderungen aus dem letzten Jahr liegt nun auch für den Verkauf von digitalen Inhalten ein komplexes Normgeflecht im BGB bereit.

In diesem Beitrag verraten wir Ihnen einige wesentliche Basics, die es beim Verkauf digitaler Inhalte zu beachten gibt.

Basic No. 1: Was versteht das Gesetz unter digitalen Inhalten?

In das BGB wurden Anfang 2022 im B2C-Kontext einige neue Begrifflichkeiten eingeführt, die sich leicht verwechseln lassen: Digitale Produkte (diese umfassen digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen), und Waren mit digitalen Elementen. Aber was ist nun was?

Bei Waren mit digitalen Elementen handelt es sich um körperliche Waren, die digitale Elemente innehaben und diese für ihre Funktionsfähigkeit benötigen. Ein typisches Beispiel dafür ist ein Smart-TV, der aus der physischen Ware Fernseher besteht und erst mit einer entsprechenden Software smart und somit hinlänglich funktionstüchtig wird.

Digitale Produkte sind hingegen sowohl digitale Inhalte als auch digitale Dienstleistungen. Digitale Dienstleistungen sind dabei beispielsweise die Bereitstellung von Datenbanken oder Streamingdiensten. Digitale Inhalte sind Daten, die in digitaler Form erstellt und bereitgestellt werde. Beispiele sind unter anderem online gekaufte Filme, Audiodateien, Software oder auch eBooks. Auch (körperliche) Datenträger, die ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dienen, fallen im B2C-Bereich unter die digitalen Produkte.

Bitte beachten Sie: Beide Begrifflichkeiten stammen aus verbraucherrechtlichen Normen und gehören daher nur in den B2C-Kontext. Für den B2B-Bereich wurden diese Begrifflichkeiten nicht im BGB eingeführt!

Basic No. 2: Was macht die digitalen Inhalte so besonders?

Anders als bei Miet-, Kauf- oder Dienstleistungsvertrag, handelt es sich bei digitalen Inhalten um keinen eigenständigen Vertragstyp. Das heißt, ein Vertrag, der digitale Inhalte umfasst, muss erst einmal nach den bekannten Vertragstypen einsortiert werden. Wird zum Beispiel eine online erworbene Audiodatei dauerhaft an die Kundschaft überlassen, handelt es sich auch hier um einen Kaufvertrag. Aber aufgepasst, anders als bei klassischen Waren oder Waren mit digitalen Elementen, gelten dann für das Gewährleistungsrecht im B2C-Verhältnis nicht die §§ 434 ff. BGB sondern die §§ 327 ff. BGB. Das ist eine wichtige Besonderheit! Zugegebenermaßen sind die Gewährleistungsnormen in den §§ 327 ff. BGB an einer ungewöhnlichen Stelle, im sog. „Allgemeinen Teil“. Das liegt aber einfach daran, dass – wie bereits erwähnt – die digitalen Inhalte keinen eigenständigen Vertragsgegenstad begründen. Sie gelten immer dann, wenn in einem B2C-Vertrag digitale Inhalte enthalten sind. Sie überlagern als Sondervorschriften die Normen des jeweiligen Vertragstyps

Basic No. 3: Welche Besonderheiten gelten im Gewährleistungsrecht?

Dass das Gewährleistungsrecht bei digitalen Inhalten an anderer Stelle geregelt ist als die kaufrechtlichen Gewährleistungsvorschriften haben wir bereits erwähnt. Aber gibt es denn auch Besonderheiten? Zwar ist Vieles recht ähnlich geregelt, dennoch gibt es auch einige Unterschiede. Anders als nach den klassischen kaufrechtlichen Gewährleistungsrecht steht bei den digitalen Inhalten das Wahlrecht zwischen den verschiedenen Nacherfüllungsmöglichkeiten etwa den Unternehmer*innen zu. Auch wird bei den digitalen Inhalten nicht vom „Rücktrittsrecht“ gesprochen, sondern von der Vertragsbeendigung. Weshalb? Da es sowohl einmalige und auch dauerhafte Bereitstellungen digitaler Inhalte gibt, musste eine Begrifflichkeit geschaffen werden, die beide Optionen hinreichend trifft. Auch der Mangel wird in den § 327 ff. BGB korrekterweise als Produktmangel bezeichnet. Aber auch inhaltlich gibt es Besonderheiten. Etwa im Bereich der Beweislastumkehr gibt es zwei Rückausnahmen, die es so im klassischen Kaufrecht nicht gibt. Hier sollen Händler*innen in zwei Sonderfällen entlastet werden und von der Beweislast befreit werden, jedenfalls dann, wenn sie ordnungsgemäß ihre Informationspflichten erfüllt haben.

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Basic No. 4: Verjährung

Auch bei Verjährungsfristen gelten für die digitalen Inhalte Besonderheiten. Die Verjährungsfrist beträgt ähnlich wie im Kaufrecht zwei Jahre, allerdings beginnt die Frist mit Bereitstellung des digitalen Inhalts. Im Falle der dauerhaften Bereitstellung verjähren die Ansprüche nicht vor dem Ablauf von zwölf Monaten nach dem Ende des Bereitstellungszeitraums. Ansprüche wegen einer Verletzung der Aktualisierungspflicht verjähren nicht vor Ablauf von zwölf Monaten nach dem Ende des für die Aktualisierungspflicht maßgeblichen Zeitraums.

Basic No. 5: Nutzungsrechte

Insbesondere bei digitalen Inhalten sind natürlich die Nutzungsrechte an den verkauften digitalen Inhalten ein besonders wichtiges Thema. Das Urheberrecht spielt bei klassischen Warenverkäufen meist eine eher untergeordnete Rolle, bei digitalen Inhalten ist es dafür umso mehr im Fokus. Ohne hinreichende Nutzungsrechte kann ein erworbener digitaler Inhalt nämlich schnell wertlos für die Kundschaft sein und einen Rechtsmangel begründen. Verkäufer*innen, die digitale Inhalte verkaufen, sollten sich daher Gedanken über die Nutzungsrechteeinräumung machen und wie diese idealerweise geschieht. Insbesondere wenn – z.B. aufgrund von Urheberrechten Dritter – sog. End User Licence Agreements (EULA) zum Einsatz kommen, sollte man bei der Rechteeinräumungsklausel etwas genauer hinschauen.

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Unser Tipp:

Beim Verkauf von digitalen Inhalten ist es entscheidend, vor allem die rechtlichen Basics im Blick zu behalten. Denken Sie an die Unterscheidung zwischen digitalen Produkten und Waren mit digitalen Elementen und deren Konsequenzen, berücksichtigen Sie die Besonderheiten im Gewährleistungsrecht und die Verjährungsregelungen. Achten Sie außerdem auf eine rechtssichere Nutzungsrechteinräumung, um rechtliche Fallstricke zu vermeiden. Bleiben Sie informiert und nutzen Sie unsere vorhandenen Ressourcen in Ihrem Legal Account, um rechtlich sicher zu agieren.

23.11.23

Florian Güster, MBA

Seit 2021 ist er als Legal Consultant bei Trusted Shops sowie Rechtsanwalt bei FÖHLISCH mitverantwortlich für die Entwicklung und Fortentwicklung von Legal Tech-Produkten.

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