5 Tipps zu LMIV, damit Ihnen an Halloween der SÜßE Verkaufsstart nicht SAUER aufstößt

Ein Blick in den Seasonal Selling Kalender der Online-Händler verrät, dass mit Halloween das nächste Verkaufsevent ansteht.

Traditionell beginnt damit der für den Einzelhandel wichtigste Verkaufszeitraum. Wir möchten diese Gelegenheit nutzen, um bei Ihnen als Online-Händler die wichtigsten Grundlagen für den Verkauf von Lebensmitteln im Internet aufzufrischen.

Die bereits am 13. Dezember 2014 in Kraft getretene Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV, VO [EU] Nr. 1169/2011) sieht umfangreiche Kennzeichnungspflichten für Lebensmittel vor.

Diese verpflichtenden Informationen über Lebensmittel müssen vor dem Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sein und auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäfts erscheinen oder durch andere geeignete Mittel, die vom Lebensmittelunternehmer eindeutig anzugeben sind, bereitgestellt werden (Art. 14 Abs. 1 a).

 

Wer ist der verantwortliche Lebensmittelunternehmer?

Dabei stellt sich bereits die Frage wer als verantwortlicher Lebensmittelunternehmer im Sinne der LMIV angesehen wird.

Insbesondere bei Teig- oder auch bei Süßwaren sind es meist große Produzenten, welche die entsprechenden Produkte und Waren im Auftrag für andere Unternehmen bzw. Online-Händler herstellen und anschließend, an eben diese abgeben. Diese Tatsache macht die Ermittlung des richtigen Verantwortlichen nicht immer einfach.

Grundsätzlich kann man davon ausgehen, dass derjenige, der das Produkt unabhängig von der Herstellung mit seinem Namen viersieht und sodann erstmalig auf den Markt bringt auch der verantwortliche Lebensmittelunternehmer ist.

Jedoch besteht von diesem Grundsatz eine Ausnahme für alle nicht in der EU ansässigen Unternehmer/ Hersteller. In diesen Fällen ist nämlich der Importeur für die Information über ein Lebensmittel verantwortlich und muss gewährleisten, dass die richtigen Informationen über das Lebensmittel vorhanden sind.

 

Für welche Produkte gelten die verpflichtenden Informationen über Lebensmittel?

Gemäß Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 LMIV sind generell bei vorverpackten Lebensmitteln die Informationen vor Abschluss des Kaufvertrages sowie bei Lieferung zur Verfügung zu stellen.

Somit gelten die Informationspflichten nicht für nicht vorverpackte Lebensmittel.

Darüber hinaus gelten bestimmte Sonderregelungen für ausgewählte Produkte wie z. B.:

  • Getränke mit mehr als 1,2 vol% Alkohol. Hier sind ein Zutatenverzeichnis sowie die Nährwertdeklaration nicht verpflichtend. Dafür ist jedoch eine Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts in Volumenprozent sowie der Hinweis auf Allergene notwendig.

    Händler, die Wein verkaufen, müssen daher auf enthaltene Sulfite hinweisen, andernfalls drohen Abmahnungen (s. LG Trier, Beschluss v. 08.07.2016, 7 HK O 41/15).

    Dies kann etwa wie folgt geschehen:

    Allergenhinweis: Enthält Sulfite
    Weitere Informationen zum Verkauf von Wein finden Sie hier. 

  • Käse für diese Produkte bestehen neben der LMIV eigene Rechtsakte wie z. B. die Käseverordnung die Sie hier finden. 

  • Honig Auch für den Vertrieb von Honig ergeben sich gesonderte Informationspflichten für den Online-Handel (z. B. aus der Honigverordnung, welche Sie hier finden).

 

Welche Informationen müssen Sie als Online-Händler bereitstellen?

Im Fernabsatz ist für die Bereitstellung der verpflichtenden Informationen der „Eigentümer der Webseite“ (Fragen und Antworten zur Anwendung der Verordnung [EU] Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel, S.7) verantwortlich.

  • Bezeichnung des Lebensmittels
    Wenn eine rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung existiert, muss das Lebensmittel diese führen, ansonsten können Sie eine verkehrsübliche oder beschreibende Bezeichnung verwenden.
    Wenn sich das Lebensmittel z. B. in einem besonderen Zustand befindet oder es eine besondere Behandlung erfahren hat, muss dessen Bezeichnung auch Angaben dazu enthalten, z. B. „wieder eingefroren“, „tiefgefroren“ oder „geräuchert“, wenn der Käufer ansonsten getäuscht werden würde.

  • Zutatenverzeichnis
    Das Zutatenverzeichnis muss eine Überschrift oder Bezeichnung tragen, in der das Wort „Zutaten“ erscheint. Es muss aus einer Aufzählung sämtlicher Zutaten des Lebensmittels in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zum Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung des Lebensmittels bestehen.

  •  Angabe der Allergene
    Anhang II der LMIV enthält eine Liste mit Stoffen, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können. Solche Allergene müssen Sie durch einen abgesetzten Schriftsatz, also z. B. durch Fettschrift, im Zutatenverzeichnis hervorheben. Falls ausnahmsweise kein Zutatenverzeichnis erforderlich ist, müssen Sie vor das anzugebende Allergen das Wort „enthält“ setzen.

  • Mengenmäßige Angaben von Zutaten
    Die Angabe der Menge bestimmter Zutaten oder Klassen ist erforderlich, wenn diese in der Bezeichnung des Lebensmittels genannt oder normalerweise von den Verbrauchern mit dieser Bezeichnung in Verbindung gebracht wird, besonders hervorgehoben ist oder von wesentlicher Bedeutung für seine Charakterisierung oder Unterscheidung von anderen Erzeugnissen ist.

  • Angabe der Nettofüllmenge des Lebensmittels
    Bei flüssigen Lebensmitteln müssen Sie die Nettofüllmenge in Litern, Zentlitern oder Millilitern und bei sonstigen Lebensmitteln in Kilogramm oder Gramm angeben.

  • Besondere Anweisungen für die Aufbewahrung und/oder Anweisungen für die Verwendung
    Wenn das Lebensmittel besonders aufbewahrt werden muss, müssen Sie den Kunden darauf hinweisen.

  • Name oder Firma und Anschrift des verantwortlichen Lebensmittelunternehmers
    Sie müssen den Namen oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers angeben, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird. Wenn dieser Unternehmer nicht in der EU niedergelassen ist, ist der Importeur anzugeben, der das Lebensmittel in die Union einführt.

  • Angabe des Ursprungs- oder Herkunftslandes
    Das Ursprungs- oder Herkunftsland müssen Sie angeben, wenn ansonsten ein falscher Eindruck entsteht oder die Angabe vorgeschrieben ist. Wenn die Hauptzutat nicht von dort stammt, ist auch ihr Ursprungs- oder Herkunftsland anzugeben.

  • Gebrauchsanleitung
    Falls es schwierig wäre, das Lebensmittel ohne Gebrauchsanleitung zu verwenden, müssen Sie eine solche angeben.

  • Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts
    Für alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt über 1,2 Volumenprozent ist die Angabe des Alkoholgehalts in Volumenprozent verpflichtend.

  • Mindeshaltbarkeitsdatum
    Vor Abschluss des Kaufvertrags besteht keine Pflicht zur Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums. Es muss erst zum Zeitpunkt der Lieferung verfügbar sein.

 

Wie müssen Sie als Online-Händler informieren?

Gemäß den Vorgaben der LMIV müssen die Informationen auf der Website erscheinen oder „durch andere geeignete Mittel, die vom Lebensmittelunternehmer eindeutig anzugeben sind“, bereitgestellt werden.

Dabei ist jedoch unklar, was unter anderen geeigneten Mitteln zu verstehen ist. Hier müssen Sie den Schutzzweck der Verordnung berücksichtigen. Der Verbraucher soll leichten Zugang zu den verpflichtenden Informationen erhalten. Erschweren Sie ihm den Zugang zu den Informationen also nicht unnötig.

Wir empfehlen daher, die Informationen direkt auf der Produktseite in der Artikelbeschreibung wiederzugeben.

 

Welche Rechtsfolgen drohen bei Verstößen?

Werden die Vorgaben der LMIV nicht beachtet, kommen insbesondere Verstöße gegen das Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) und § 3a UWG in Betracht.

Insbesondere fehlende Informationen auf Produktseiten sowie fehlende Allergiehinweise bei Wein können schnell und einfach überprüft werden. Soweit diese fehlen oder unvollständig sind, kommt es schnell zu kostspieligen Abmahnungen.

 

Unser Tipp

Soweit Sie als Online-Händler Lebensmittel im Internet verkaufen, kommen Sie nicht umher sich mit der Vielzahl an Informationspflichten zu beschäftigen. Unglücklicherweise beschränken sich diese nicht nur auf solche aus der LMIV. Daher sollten Sie, um auf der sicheren Seite zu sein, lieber einen Anwalt zu Rate ziehen.

Unsere Abmahnschutz Enterprise-Kunden finden in Ihrer Rechtsbibliothek ganz bequem Whitepaper zu den Themen LMIV und Verkauf von Wein.

 

Über den Autor


Zieba-Thomas.png

Thomas Josef Zieba ist Legal Consultant bei der Trusted Shops GmbH im Bereich Legal Expert Services. Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Münster. Referendariat im Bezirk des Oberlandesgerichts Köln mit Stationen u.a. bei der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE und HMS Barthelmeß Görzel Rechtsanwälte. Von Oktober 2017 bis August 2018 Tätigkeit als Rechtsanwalt im Bereich Handels- und Wirtschaftsrecht bei der Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte, dort unter anderem zuständig für die Betreuung internationaler Mandate. Seit September 2018 Legal Consultant bei der Trusted Shops GmbH.

24.10.19
Thomas Josef Zieba

Thomas Josef Zieba

Thomas Zieba ist Rechtsanwalt der Kanzlei FÖHLISCH und als Teamlead Legal Key Account Consulting bei Trusted Shops tätig. Er studierte Rechtswissenschaften an der Universität Münster.

Select Country: