Was, wenn beim Transport etwas schiefgeht?
Wer haftet bei Transportverlust und Schäden? Was, wenn das Paket nicht ankommt? Diese und weitere für Händler wichtige Fragen beantworten wir im Beitrag.
Ein Blick in den Seasonal Selling Kalender der Online-Händler verrät, dass mit Halloween das nächste Verkaufsevent ansteht.
Traditionell beginnt damit der für den Einzelhandel wichtigste Verkaufszeitraum. Wir möchten diese Gelegenheit nutzen, um bei Ihnen als Online-Händler die wichtigsten Grundlagen für den Verkauf von Lebensmitteln im Internet aufzufrischen.
Die bereits am 13. Dezember 2014 in Kraft getretene Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV, VO [EU] Nr. 1169/2011) sieht umfangreiche Kennzeichnungspflichten für Lebensmittel vor.
Diese verpflichtenden Informationen über Lebensmittel müssen vor dem Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sein und auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäfts erscheinen oder durch andere geeignete Mittel, die vom Lebensmittelunternehmer eindeutig anzugeben sind, bereitgestellt werden (Art. 14 Abs. 1 a).
Dabei stellt sich bereits die Frage wer als verantwortlicher Lebensmittelunternehmer im Sinne der LMIV angesehen wird.
Insbesondere bei Teig- oder auch bei Süßwaren sind es meist große Produzenten, welche die entsprechenden Produkte und Waren im Auftrag für andere Unternehmen bzw. Online-Händler herstellen und anschließend, an eben diese abgeben. Diese Tatsache macht die Ermittlung des richtigen Verantwortlichen nicht immer einfach.
Grundsätzlich kann man davon ausgehen, dass derjenige, der das Produkt unabhängig von der Herstellung mit seinem Namen viersieht und sodann erstmalig auf den Markt bringt auch der verantwortliche Lebensmittelunternehmer ist.
Jedoch besteht von diesem Grundsatz eine Ausnahme für alle nicht in der EU ansässigen Unternehmer/ Hersteller. In diesen Fällen ist nämlich der Importeur für die Information über ein Lebensmittel verantwortlich und muss gewährleisten, dass die richtigen Informationen über das Lebensmittel vorhanden sind.
Gemäß Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 LMIV sind generell bei vorverpackten Lebensmitteln die Informationen vor Abschluss des Kaufvertrages sowie bei Lieferung zur Verfügung zu stellen.
Somit gelten die Informationspflichten nicht für nicht vorverpackte Lebensmittel.
Darüber hinaus gelten bestimmte Sonderregelungen für ausgewählte Produkte wie z. B.:
Im Fernabsatz ist für die Bereitstellung der verpflichtenden Informationen der „Eigentümer der Webseite“ (Fragen und Antworten zur Anwendung der Verordnung [EU] Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel, S.7) verantwortlich.
Gemäß den Vorgaben der LMIV müssen die Informationen auf der Website erscheinen oder „durch andere geeignete Mittel, die vom Lebensmittelunternehmer eindeutig anzugeben sind“, bereitgestellt werden.
Dabei ist jedoch unklar, was unter anderen geeigneten Mitteln zu verstehen ist. Hier müssen Sie den Schutzzweck der Verordnung berücksichtigen. Der Verbraucher soll leichten Zugang zu den verpflichtenden Informationen erhalten. Erschweren Sie ihm den Zugang zu den Informationen also nicht unnötig.
Wir empfehlen daher, die Informationen direkt auf der Produktseite in der Artikelbeschreibung wiederzugeben.
Werden die Vorgaben der LMIV nicht beachtet, kommen insbesondere Verstöße gegen das Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) und § 3a UWG in Betracht.
Insbesondere fehlende Informationen auf Produktseiten sowie fehlende Allergiehinweise bei Wein können schnell und einfach überprüft werden. Soweit diese fehlen oder unvollständig sind, kommt es schnell zu kostspieligen Abmahnungen.
Soweit Sie als Online-Händler Lebensmittel im Internet verkaufen, kommen Sie nicht umher sich mit der Vielzahl an Informationspflichten zu beschäftigen. Unglücklicherweise beschränken sich diese nicht nur auf solche aus der LMIV. Daher sollten Sie, um auf der sicheren Seite zu sein, lieber einen Anwalt zu Rate ziehen.
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Thomas Josef Zieba ist Legal Consultant bei der Trusted Shops GmbH im Bereich Legal Expert Services. Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Münster. Referendariat im Bezirk des Oberlandesgerichts Köln mit Stationen u.a. bei der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE und HMS Barthelmeß Görzel Rechtsanwälte. Von Oktober 2017 bis August 2018 Tätigkeit als Rechtsanwalt im Bereich Handels- und Wirtschaftsrecht bei der Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte, dort unter anderem zuständig für die Betreuung internationaler Mandate. Seit September 2018 Legal Consultant bei der Trusted Shops GmbH.
24.10.19Wer haftet bei Transportverlust und Schäden? Was, wenn das Paket nicht ankommt? Diese und weitere für Händler wichtige Fragen beantworten wir im Beitrag.
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