Abmahngefahr? Aus Allgemeine Streitschlichtungstelle wird Universalschlichtungstelle

Wenn Sie sich zur Teilnahme an einer Streitschlichtung verpflichtet haben oder hierzu gesetzlich verpflichtet sind, müssen Sie auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen. Ab dem 1. Januar 2020 wird die „Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle“ zur „Universalschlichtungsstelle“. Das könnte eine neue Abmahnfalle werden. Ob Sie als Online-Händler betroffen sind und welche Änderungen Sie in Ihrem Online-Shop vornehmen müssen, erfahren Sie in unserem Rechtstipp der Woche.

 

Welche Informationspflichten gibt es zu Verbraucherstreitschlichtung?

Bereits seit 2016 verpflichtet die ODR-Verordnung 524/2013 die in der EU niedergelassenen Online-Händler auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform einzustellen und unter Umständen über die Existenz der OS-Plattform und die Möglichkeit, diese für die Beilegung ihrer Streitigkeiten zu nutzen, informieren.

Zusätzlich zu den Informationspflichten aus der ODR-Verordnung greifen die Vorgaben des deutschen Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG):

Nach § 36 Abs. 1 VSBG muss ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder AGB verwendet, den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich darüber informieren, inwieweit er bereit ist oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren verpflichtet hat.

Ausführliche Informationen zu den aktuellen Informationspflichten zu Verbraucherstreitschlichtung erhalten Sie in unserem Rechtstipp „Streitschlichtung verständlich erklärt: Das kommt noch auf Sie zu“.

 

Welche Schlichtungsstelle ist für die Online-Händler zuständig?

Online-Händler sind in aller Regel nicht von Gesetzes wegen zu einer Teilnahme verpflichtet. Wenn Sie sich zu einer Teilnahme an einem solchen Verfahren verpflichtet oder bereit erklärt haben, ist für Sie die vom Bund geförderte Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e. V. in Kehl zuständig.

 

Was ändert sich zum 1. Januar 2020?

Das VSBG sah die Einrichtung ergänzender Universalschlichtungsstellen durch die Länder vor, um den Zugang von Verbrauchern zu anerkannten Streitbeilegungsstellen insbesondere bei ortsnahen Streitigkeiten zu gewährleisten.

Auf diese Wiese sollte eine örtliche Nähe zu Verbrauchern und Unternehmern gewährleistet werden. Die Länder haben bislang von der Einrichtung ergänzender Universalschlichtungsstellen jedoch abgesehen, denn seit dem 1. April 2016 bestand mit der bundesweit tätigen Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle in Kehl ein ausreichendes Schlichtungsangebot, das vom Bund gefördert wurde. Diese Förderung läuft jetzt jedoch aus.

Mit der Änderung des VSBG soll nun die derzeit den Ländern zugewiesene Aufgabe zum 1.1.2020 auf den Bund übertragen werden.

Nach den Erfahrungen sei die ursprünglich angedachte geografische Nähe für die Verbraucher ohne Bedeutung, so die Gesetzesbegründung. Die Mehrzahl der Verbraucher kommuniziert mit der Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle zudem nicht vor Ort, sondern vorrangig per E-Mail oder über das Online-Portal der Schlichtungsstelle.

Nach einem EU-weiten Ausschreibungsverfahren erhielt das Zentrum für Schlichtung e.V. in Kehl den Zuschlag. Künftig wird die Stelle jedoch „Universalschlichtungsstelle“ und nicht mehr „Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle“ heißen.

 

Sind Sie betroffen?

Von dieser Änderung sind nur die Händler betroffen, die verpflichtet sind, die zuständige Schlichtungsstelle zu benennen. Wie oben erörtert sind das nur die Händler, die zur Teilnahme an einem Verbraucherstreitschlichtungsverfahren gesetzlich verpflichtet sind oder sich verpflichtet haben.

Wenn Sie in Ihrem Online-Shop lediglich auf die OS-Plattform hinweisen und darüber informieren, dass sie weder verpflichtet noch bereit sind, an einem Verbraucherstreitschlichtungsverfahren teilzunehmen, müssen Sie nichts weiter tun.

Aber auch wenn Sie unabhängig von einer Teilnahmepflicht auf die Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen, sollten Sie die Angaben hierzu ändern.

 

Was muss geändert werden?

Sind Sie von der Gesetzesänderung betroffen, müssen Sie die Angaben zur zuständigen Schlichtungsstelle entsprechend ändern, denn andernfalls drohen Abmahnungen. Erfahrungsgemäß stürzen sich Abmahnvereine gerade auf solche einfachen Gesetzesverstöße.

Betroffen sind alle Stellen, an denen die Angaben zur Verbraucherschlichtungsstelle erforderlich sind, d.h.:

  • Ihre Webseite, am besten im Impressum und
  • in Ihren AGB.

Die Änderung tritt zum 01. Januar in Kraft. Selbstverständlich können Sie sich in der Silvesternacht an PC setzen und Ihre Texte ändern, so wie der Gesetzgeber es von Ihnen verlangt. Sie können aber auch Vorsorge treffen und die Änderung im Voraus vornehmen (lassen).

Keinesfalls soll jedoch die Bezeichnung „Allgemeine Verbraucherstreitschlichtungsstelle“ durch „Universalschlichtungsstelle“ vor dem 01. Januar 2020 ersetzt werden. Denn bis dahin wäre sie falsch und abmahngefährdet. Wir empfehlen, beide Bezeichnungen parallel zu verwenden, z.B. durch den Hinweis

„Zuständig ist die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle (ab dem 01.01.2020: die Universalschlichtungsstelle) des Zentrums für Schlichtung e.V., Straßburger Straße 8, 77694 Kehl am Rhein, www.verbraucher-schlichter.de.“

Vorsicht ist geboten, wenn Sie infolge einer Abmahnung eine Unterlassungserklärung im Zusammenhang mit den Informationspflichten zur Verbraucherstreitbeilegung abgegeben haben. In diesem Fall müssen Sie auf die dortige Formulierung genau achten.

Haben Sie sich verpflichtet, über die „Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle“ zu informieren, dann müssen Sie das auch unter der neuen Rechtslage tun. Die Gesetzesänderung ändert erstmal nichts an Ihrer Pflicht aus der Unterlassungserklärung. Sie können aber aufgrund der Änderung des VSBG die Unterlassungserklärung kündigen und dann Ihre Texte anpassen.

Enthält die Unterlassungserklärung hingegen eine neutrale Formulierung, die z.B. nur auf die „zuständige Schlichtungsstelle“ Bezug nimmt, dann ist die genaue Bezeichnung der zuständige Schlichtungsstelle von der Unterlassungserklärung nicht erfasst und Sie können die Bezeichnung ändern, ohne gegen die Verpflichtung aus der Unterlassungserklärung zu verstoßen.

Im Zweifel sollen Sie sich von einem spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen.  

 

Unser Tipp

Wenn Sie sich dazu verpflichtet haben, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen oder gesetzlich dazu verpflichtet sind, müssen Sie nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen. Wenn die Allgemeine Stelle bisher zuständig war, denken Sie daran, die Bezeichnung pünktlich zum 1. Januar 2020 anzupassen.

 

Über die Autorin

autor_tanya_stariradeffTanya Stariradeff ist Rechtsanwältin und Legal Consultant bei Trusted Shops. Sie studierte Rechtswissenschaft an der Universität Bonn mit den Schwerpunkten Wirtschaft und Wettbewerb. Nach der ersten juristischen Prüfung vor dem OLG Köln folgten Stationen bei CMS Hasche Sigle und eBay und das zweite Staatsexamen. Tanya veröffentlicht in verschiedenen juristischen Zeitschriften zu rechtlichen Problemen des Onlinehandels. Seit Mai 2008 ist sie Mitarbeiterin der Rechtsabteilung der Trusted Shops.

05.12.19
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