Abmahnung - was genau bedeutet das und wie handeln Sie richtig?

Fast jeder kennt sie: die Abmahnung. Die Trusted Shops Abmahnstudie von 2018 hat gezeigt, dass fast jeder zweite Onlinehändler bereits abgemahnt wurde. Und wer noch nicht abgemahnt wurde, hat oft Angst, dass es in Zukunft auch ihn treffen könnte. Aber was ist eine Abmahnung überhaupt? Und wie verhält man sich am besten, wenn man selbst abgemahnt wurde? Darüber informieren wir Sie in diesem Beitrag.

 

Was ist die Abmahnung?

Die Abmahnung ist ein rechtliches Instrument, das in der Praxis entwickelt und später in das Gesetz mit aufgenommen wurde. Sie beinhaltet die Aufforderung, dass der Abgemahnte ein bestimmtes Verhalten künftig unterlassen soll. Im Online-Bereich beziehen Abmahnungen sich häufig auf Verstöße gegen das Wettbewerbs-, Urheber- oder Markenrecht sowie auf Verstöße gegen verbraucherschützende Vorschriften, etwa Informationspflichten.

Im Bereich des Wettbewerbsrechts hat die Abmahnung gesetzlichen Niederschlag gefunden – § 12 Abs. 1 S. 1 UWG legt fest: „Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.“ Ist die Abmahnung berechtigt, kann gemäß Satz 2 der Vorschrift auch Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.

 

Wozu gibt es Abmahnungen überhaupt?

Aber wozu dient das Ganze? Die Abmahnung hat vor allem den Zweck, Unterlassungsansprüche außergerichtlich durchzusetzen. Sie soll es dem Abmahner ermöglichen, die künftige Unterlassung des beanstandeten Verhaltens zu erreichen, ohne dass hierfür ein Gerichtsverfahren durchgeführt werden muss, und somit auch  die ordentlichen Gerichte entlasten. Die Abmahnung enthält daher eine Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Verpflichtet sich der Abgemahnte, das beanstandete Verhalten künftig zu unterlassen, so ist ein auf das gleiche Ziel gerichtete Gerichtsverfahren nicht mehr erforderlich. Außerdem sollen demjenigen, der sich gesetzeswidrig verhalten hat, die Kosten des Gerichtsverfahrens erspart werden, indem er nur die Abmahnkosten ersetzen muss. Die Rechtsprechung sieht die Abmahnung daher als „Wohltat“ für den Abgemahnten an.

Diese Auffassung dürften die wenigsten Onlinehändler teilen. Eine Abmahnung ist immer mit Kosten verbunden, egal welchen Weg man einschlägt. Dennoch ist zu beachten, dass im Falle eines Gerichtsverfahrens typischerweise neben den gegnerischen auch noch die eigenen Anwaltskosten sowie die Gerichtskosten anfallen (§ 91 ZPO). Daher kann es bei einer berechtigten Abmahnung tatsächlich deutlich günstiger sein, eine Unterlassungserklärung abzugeben, da dann die unmittelbaren Kosten geringer sind.

Allerdings beinhaltet eine Unterlassungserklärung auch ein sog. Vertragsstrafeversprechen. Denn aus einem bereits erfolgten Verstoß folgt die Gefahr, dass dieser künftig wiederholt wird, und zur effektiven Eindämmung dieser Wiederholungsgefahr ist nach der Rechtsprechung eine Sanktionsmöglichkeit erforderlich. Die Unterlassungserklärung muss daher strafbewehrt sein, d.h. dass bei weiteren gleichartigen Verstößen eine Vertragsstrafe an den Abmahner zu zahlen ist, um den Abgemahnten zur tatsächlichen Unterlassung anzuhalten und die Wiederholung des Verstoßes somit möglichst effektiv einzudämmen.

Deshalb sollte die Abgabe einer Unterlassungserklärung wohlüberlegt sein. Zeitlich gilt diese nämlich unbegrenzt und eine Vertragsstrafe kann für jeden weiteren gleichartigen Verstoß verlangt werden. Denn – deshalb auch der Name „Vertragsstrafe“ – bei Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung kommt letztlich ein Vertrag zwischen dem Abmahnenden und dem Abgemahnten zustande. Selbst wenn das beanstandete Verhalten tatsächlich gar keinen Unterlassungsanspruch begründet oder die abgegebene Erklärung eigentlich zu weit gefasst ist, entsteht hierdurch eine dauerhafte Pflicht zur Unterlassung und Strafzahlung bei weiteren Verstößen; eine spätere Beendigung dieses Vertrages ist nur in Ausnahmefällen möglich (z.B. Änderung der Gesetzeslage oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung).

 

Wie sieht so eine Abmahnung aus?

Eine Abmahnung muss verschiedene Dinge enthalten. Dazu gehören:

  • Eine genaue Beschreibung des beanstandeten Verhaltens,
  • eine Aufforderung zur fristgemäßen Abgabe einer Unterlassungserklärung,
  • die Androhung weiterer gerichtlicher Schritte, wenn die Unterlassungserklärung nicht abgegeben wird.

Häufig wird der Abmahnung bereits eine vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt, die oft eine betragsmäßig festgelegte Vertragsstrafe beinhaltet. Die Abgabe genau dieser vorformulierten Unterlassungserklärung ist aber nicht verpflichtend – vielmehr kann diese auch verweigert bzw. abgeändert werden. Außerdem findet sich in Abmahnungen oft die Forderung zur Erstattung der Abmahnkosten.

Je nach den Umständen kann der Abmahner auch verpflichtet sein, seine Aktivlegitimation darzulegen. D.h. er muss glaubhaft machen, dass er grundsätzlich zur Abmahnung berechtigt ist (bspw. aufgrund eines Wettbewerbsverhältnisses zum Abgemahnten oder als rechtsfähiger Verband, sofern weitere Anforderungen erfüllt sind).

 

Was kann ich tun, wenn ich abgemahnt wurde?

Nach einer Abmahnung stehen dem Abgemahnten unterschiedliche Handlungsmöglichkeiten zur Verfügung. Im Groben ist dabei zunächst danach zu unterscheiden, ob der Abgemahnte die Abmahnung für berechtigt hält oder nicht.

 

Abgabe einer Unterlassungserklärung

Ist die Abmahnung insgesamt berechtigt und besteht vor allem der gerügte Verstoß, wie vom Abmahner behauptet, kann die Unterlassungserklärung abgegeben werden, die der Abmahner i.d.R. mitsendet. Alternativ kann der Abgemahnte die vorformulierte Erklärung auch abändern oder eine ganz eigene Unterlassungserklärung formulieren.

Wichtig ist dabei, dass die sog. Wiederholungsgefahr eines erneuten Verstoßes beseitigt wird. Für den Bereich des Onlinehandels hat kürzlich etwa das LG Frankfurt a. M. (Urt. v. 24.7.2018, 3-10 O 77/18) in Bezug auf den Umfang der Unterlassungserklärung entschieden, dass die Beschränkung auf eine Handelsplattform nicht zulässig ist. Zuvor hatte auch schon das OLG Frankfurt (Beschl. v. 25.1.2016, 6 W 1/16) entschieden, dass die Beschränkung auf ein Darstellungsmedium nicht ausreicht, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Der Kernbereich der Verletzungshandlung begrenze sich nicht nur auf inhaltlich gleichwertige Werbeaussagen und Aussagen, die auf ähnliche Produkte bezogen sind, sondern erfasse auch gleichlautende Aussagen gegenüber anderen Adressaten oder in anderen Werbemedien. Das heißt, dass eine Unterlassungserklärung nicht beliebig abgeändert und eingeschränkt werden darf, sondern immer noch dazu geeignet sein muss, die Gefahr einer Wiederholung des konkreten Rechtsverstoßes zu beseitigen.

Hat aber der Abmahner eine unzureichende Unterlassungserklärung vorformuliert, die nicht zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr ausreicht, fällt dies hinsichtlich der prozessualen Folgen in seine Verantwortung. Gibt der Abgemahnte die nicht ausreichende Unterlassungserklärung ab und wird daraufhin gerichtlich in Anspruch genommen, da die Wiederholungsgefahr nicht entfallen ist, kann der Abgemahnte den Unterlassungsanspruch sofort anerkennen. In diesem Fall muss der Abmahner gemäß § 93 ZPO die Kosten des Gerichtsverfahrens tragen. Der Abgemahnte wird dann so behandelt, als hätte er keine Veranlassung zur Klage gegeben.

Unbedingt zu beachten ist bei der Abgabe der Unterlassungserklärung, dass es keine Pflicht zur Anerkennung der Abmahnkosten gibt. Auch wenn diese nicht anerkannt werden, kann die Unterlassungserklärung gültig sein. Danach kann im Laufe eines Gerichtsverfahrens, in dem es dann um die Erstattung der Abmahnkosten geht, durch das Gericht festgestellt werden, ob die Abmahnung tatsächlich berechtigt war oder nicht. Denn nur in diesem Fall besteht der Erstattungsanspruch aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG.

Nach Abgabe einer Unterlassungserklärung ist die Angelegenheit erst einmal erledigt. Allerdings ist der Abgemahnte anschließend dauerhaft vertraglich an den Abmahner gebunden und dieser kann im Falle von Verstößen gegen die Unterlassungserklärung die Zahlung der festgelegten Vertragsstrafe verlangen. Zudem können erneute Verstöße wiederum abgemahnt werden, verbunden mit einer höheren Vertragsstrafe, da die bisherige Summe einen weiteren Verstoß nicht verhindert hat. Dies ist ein Risiko, das viele zu Recht fürchten. Die Kosten im Zusammenhang mit der Abmahnung können so schnell viele tausend Euro erreichen.

 

Verweigerung einer Unterlassungserklärung und Inkaufnahme eines möglichen Gerichtsverfahrens

Der Abgemahnte kann die Abgabe einer Unterlassungserklärung auch verweigern und sich auf ein dann möglicherweise folgendes gerichtliches Verfahren einlassen. Dies kann eine Klage in einem sog. Hauptsacheverfahren sein oder – unter bestimmten Voraussetzungen – auch ein Eilverfahren, das auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtet ist (hierauf gehen wir im nächsten Rechtstipp der Woche näher ein). Ergeht ein entsprechender Titel (Beschluss oder Urteil), so verpflichtet dieser den Abgemahnten zwar auch auf Dauer, weitere gleichartige Verstöße zu unterlassen. Allerdings führt eine Zuwiderhandlung dann nicht dazu, dass der Abmahner die Zahlung einer Vertragsstrafe verlangen kann. Vielmehr ist zur Ahndung von Verstößen gegen gerichtliche Unterlassungstitel das sog. Ordnungsgeld (§ 890 ZPO) vorgesehen –  dieses ist dann allerdings an die Staatskasse zu leisten. Die Verweigerung einer Unterlassungserklärung und bewusste Inkaufnahme eines möglichen gerichtlichen Unterlassungstitels kann daher strategisch sinnvoller sein, da sich für den Abmahner zumindest kein direkter finanzieller Anreiz zur Aufdeckung und Verfolgung künftiger Verstöße ergibt. Ein Nachteil dieses Vorgehens ist allerdings das höhere unmittelbare Kostenrisiko, da hier zusätzlich die Kosten des Gerichtsverfahrens entstehen. Dies sollte in die Überlegungen einbezogen werden.

 

Negative Feststellungsklage

Erscheint der Vorwurf aus der Abmahnung unberechtigt, kann der Abgemahnte auch eine sog. negative Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO erheben. Auf diesem Weg kann sich der Abgemahnte praktisch eine gerichtliche Bestätigung dafür einholen, dass der behauptete Unterlassungsanspruch des Abmahners nicht besteht bzw. dass der beanstandete Verstoß tatsächlich nicht vorliegt. In der Regel ist hier vorher keine Gegenabmahnung erforderlich. Etwas anderes kann gelten, wenn der ursprüngliche Abmahner erkennbar von einem falschen Sachverhalt ausgeht. Erscheint es daher wahrscheinlich, dass eine Gegenabmahnung die Weiterverfolgung des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs seitens des Abmahners ausschließen könnte, soll vor Erhebung einer negativen Feststellungsklage entsprechend (gegen-)abgemahnt werden. Bei der negativen Feststellungsklage kann sich der ursprüngliche Abmahner nicht durch sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO von der Kostenlast befreien. Die Kosten für die Gegenabmahnung können – sofern diese geboten war – ebenfalls ersetzt verlangt werden. Rechtsgrundlage ist hier aber nicht § 12 Abs. 1 S. 2 UWG, sondern §§ 683, 670 BGB.

 

Was ist mit missbräuchlichen Abmahnungen?

Stellt sich die Abmahnung als missbräuchlich heraus, hat dies zur Folge, dass der Abmahner seinen (evtl. tatsächlich bestehenden) Unterlassungsanspruch nicht geltend machen kann. Die rechtsmissbräuchliche Abmahnung ist daher nicht von vornherein unbeachtlich, sondern entfaltet lediglich keine rechtliche Konsequenz (hinsichtlich des gerügten Verstoßes) für den Abgemahnten. Eine gesetzliche Regelung hierzu findet sich in § 8 Abs. 4 UWG – danach ist die Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs insbesondere dann missbräuchlich, wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.

Insoweit könnte sich die Rechtslage in Zukunft verschärfen – und zwar aus Sicht der Abmahnenden, da das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kürzlich einen Referentenentwurf für ein Gesetz erarbeitet hat, welches auf die Eindämmung von Abmahnmissbrauch zielt. Lesen Sie hierzu unseren Blogbeitrag Endlich: Gesetzentwurf gegen Abmahnmissbrauch liegt vor.

 

Bekomme ich meine Verteidigungskosten ersetzt?

Einer der für Händler negativsten Umstände ist, dass die Kosten, die bei der Verteidigung gegen eine Abmahnung anfallen, selbst dann nicht ersetzt werden müssen, wenn die Abmahnung unberechtigt war.

Etwas anderes kann nur gelten, wenn es sich um eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung handelt. Auch dann stehen dem geschädigten Händler keine Ansprüche etwa aus dem UWG zu, sondern nur aus § 826 BGB bei vorsätzlicher Schädigung.

 

Unser Tipp:

Eine vorschnell abgegebene Unterlassungserklärung kann sehr teuer werden. Wenn Sie daher selbst eine Abmahnung erhalten haben, sollten Sie sich fachlich beraten lassen, um die für Sie geeigneten Maßnahmen zu ermitteln.

Die Erfolgschancen bei der Gegenwehr gegen Abmahnungen können nicht pauschal eingeschätzt werden. Hier kommt es immer auf die konkreten Umstände an und jeder Fall sollte einzeln beraten werden. Laut unserer Abmahnstudie 2018 haben sich 48 % der befragten Händler gegen eine Abmahnung zur Wehr gesetzt. Dabei war der Widerspruch in 77 % der Fälle erfolgreich und hat bspw. dazu geführt, dass der Gegner Änderungen der Unterlassungserklärung oder eine Kostenreduzierung akzeptiert oder die Abmahnung sogar zurückgezogen hat. Es zeigt sich also, dass es sich durchaus lohnen kann, Abmahnungen nicht einfach hinzunehmen, sondern aktiv zu werden.

 

Über den Autor

Christian_ManzChristian Manz
Studium der Rechtswissenschaften an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster. Mehrjährige Erfahrung als Rechtsanwalt bei einer Wirtschaftskanzlei in Hamburg mit Schwerpunkten in den Bereichen Wettbewerbs-, Datenschutz- und E-Commerce-Recht. Seit 2018 Legal Consultant / Syndikusrechtsanwalt bei Trusted Experts.

16.09.18
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