Was, wenn beim Transport etwas schiefgeht?
Wer haftet bei Transportverlust und Schäden? Was, wenn das Paket nicht ankommt? Diese und weitere für Händler wichtige Fragen beantworten wir im Beitrag.
Die DSGVO stellt viele Unternehmerinnen und Unternehmer vor folgende Frage: Wann brauchen Sie eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten? Welche Aufgaben sind zu erfüllen? Und können Sie einfach selbst die Rolle übernehmen?
Antworten auf diese und weitere Fragen klären wir in diesem Rechtstipp.
Auf der europäischen Ebene schreibt Art. 37 DSGVO vor, eine*n Datenschutzbeauftragte*n auf jeden Fall zu benennen, wenn:
Daneben sieht das deutsche BDSG weitere Fälle vor, in denen ein*e Datenschutzbeauftragte*r zu benennen ist. Dies ist gegeben, wenn
Eine Datenschutz-Folgenabschätzung ist bei einer umfangreichen Verarbeitung bestimmter sensibler Datenkategorien (z. B. Gesundheitsdaten, biometrische Daten, ethnische Herkunft, religiöse Überzeugungen) erforderlich.
In Deutschland sind nicht-öffentliche verantwortliche Stellen gem. § 38 Abs. 1 S.1 BDSG verpflichtet, eine*n Datenschutzbeauftragte*n zu bestellen, sofern sie in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen.
Neben den Vollzeitangestellten zählen unter anderem Teilzeitkräfte sowie Leiharbeiter*innen zu den Personen. Demnach gehören auch Aushilfen, studentische Hilfskräfte oder Auszubildende zu den 20 Personen. Entscheidend ist nur, dass sie ständig mit der automatisierten Verarbeitung von personenbezogenen Daten beschäftigt sein müssen.
Um ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt zu sein, genügt es in der Regel, einen Zugang zur automatisierten Datenverarbeitung zu haben. Dazu gehört unter anderem auch die Nutzung eines E-Mail-Programms, wie z. B. Outlook.
Das bedeutet, dass auch Logistikmitarbeitende, die am Computer Adressaufkleber ausdrucken, zu diesen 20 Personen zählen, nicht jedoch Mitarbeitende, die ohne Zugriff lediglich Adressaufkleber auf Pakete kleben
Sie als Unternehmer*in können diese Position sowohl intern als auch extern besetzen. Die oder der Datenschutzbeauftragte muss in der Lage sein, ihrer bzw. seiner Tätigkeit vollkommen unabhängig nachzukommen.
Um ihre bzw. seine Unabhängigkeit zu gewährleisten, darf ein*e Datenschutzbeauftragte*r nicht an Weisungen gebunden sein. Die Person muss selbst entscheiden können, wie sie den erforderlichen Aufgaben nachgeht und deren Erfüllung sicherstellt.
Nach Art 37 Abs. 5 DSGVO wird ein*e Datenschutzbeauftragte*r auf der Grundlage der beruflichen Qualifikation und insbesondere des Fachwissens benannt, das er oder sie auf dem Gebiet des Datenschutzrechts und der Datenschutzpraxis besitzt. Als weitere Grundlage gilt die Fähigkeit zur Erfüllung der Aufgaben wie u. a. die Unterrichtung und Beratung der oder des Verantwortlichen oder die Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden.
Die oder der Datenschutzbeauftragte muss nicht in Vollzeit tätig sein, vielmehr kann sie oder er auch andere Aufgaben übernehmen. Dabei muss jedoch sichergestellt werden, dass keine Interessenkonflikte entstehen.
Interessenkonflikte sind nicht zu vermeiden, wenn die oder der Datenschutzbeauftragte sich selbst kontrollieren müsste. Dies ist dann der Fall, wenn die Person gleichzeitig Leitung der IT-, Marketing- oder Personalabteilung, Vertriebsleitung oder Geschäftsführer*in ist. Auch das Amt der oder des Betriebsratsvorsitzenden ist nicht mit dem Amt der oder des Datenschutzbeauftragten vereinbar (BAG, Urteil v. 06.06.2023, 9 AZR 383/19).
Aus den Vorgaben der DSGVO ergibt sich das Erfordernis, dass der oder die Datenschutzbeauftragte auch in der Datenschutzerklärung benannt werden muss. Wie der BGH (Urteil v. 14.05.2024, VI ZR 370/22) entschieden hat, muss die Benennung jedoch nur mit der Funktion geschehen, nicht aber mit Vor- und Nachname. Entscheidend ist die Mitteilung der Informationen, die für die Erreichbarkeit der zuständigen Stelle erforderlich sind.
Datenschutzbeauftragte genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Wenn die Position im Unternehmen intern besetzt wird, ist nur eine Kündigung aus wichtigem Grund zulässig. Zudem verantwortet die oder der Datenschutzbeauftragte zwar die Einhaltung ihrer, bzw. seiner gesetzlich normierten Aufgaben, eine weitergehende Haftung ist aber ausgeschlossen. Viele Unternehmen greifen deshalb auf eine*n externe*n Datenschutzbeauftragte*n zurück.
Prüfen Sie unbedingt, ob mindestens 20 Ihrer Mitarbeiter*innen elektronischen Zugriff auf personenbezogene Daten haben. Ist das der Fall, benötigen Sie eine*n Datenschutzbeauftragte*n. Wenn Sie diese Position intern besetzen möchten, treffen Sie Ihre Auswahl bei der Besetzung sorgfältig. Stellen Sie sicher, dass die oder der Datenschutzbeauftragte weisungsfrei und unabhängig den Pflichten nachgehen kann und dass keine Interessenkonflikte bestehen.
Alternativ zu einer internen Bestellung kann die Position auch extern besetzt werden. Bei externen Datenschutzbeauftragten greift der Kündigungsschutz nicht, ferner bestehen keine internen Interessenskonflikte und es kann bei der Auswahl ein besonderer Fokus auf die Expertise gelegt werden.
Diesen Artikel haben wir ursprünglich im Mai 2018 veröffentlicht und im November 2024 für Sie auf den aktuellen Stand gebracht.
08.11.24Wer haftet bei Transportverlust und Schäden? Was, wenn das Paket nicht ankommt? Diese und weitere für Händler wichtige Fragen beantworten wir im Beitrag.
Wann brauchen Sie eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten? Welche Aufgaben sind zu erfüllen? Alle Antworten dazu in diesem Artikel.