Was, wenn beim Transport etwas schiefgeht?
Wer haftet bei Transportverlust und Schäden? Was, wenn das Paket nicht ankommt? Diese und weitere für Händler wichtige Fragen beantworten wir im Beitrag.
Der Schnäppchenrausch aus den USA geht sehr bald wieder los. Die Bilder von Menschenmassen, die sich um Flachbildfernseher, Kleinelektronik, Kleidung u. ä. zu Spottpreisen reißen, gehen regelmäßig um die Welt.
Auch in Deutschland wird parallel dazu immer mehr mit Super-Rabatten geworben, um das Weihnachtsgeschäft richtig in Fahrt zu bringen. Der „Black Friday“ ist schon lange bei uns angekommen.
Dürfen Sie denn nun mit der Bezeichnung, die in aller Munde liegt, auch in Ihrem Online-Shop werben?
Mit Ausblick auf die diesjährige Schnäppchenjagd um den 27.11.2020 herum bringen wir Sie in diesem Rechtstipp der Woche auf den neuesten Stand.
Zunächst ist festzuhalten: „Black Friday“ ist immer noch markenrechtlich geschützt. Sie müssen bei der Benennung Ihrer Rabattaktionen also Vorsicht walten lassen. Die Gefahr einer Abmahnung bei einer markenmäßigen Benutzung der Bezeichnung „Black Friday“ ohne Erlaubnis besteht demnach noch.
Seit 2013 ist „Black Friday“ in Deutschland eine eingetragene und geschützte Wortmarke. Die Rechte liegen nach mehrmaligem Verkauf bei der chinesischen Super Union Holdings Ltd. Für diese vergibt die österreichische Black Friday GmbH Lizenzen zur Verwendung des geschützten Begriffs.
Im März 2018 entschied das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) die Wortmarke „Black Friday“ zu löschen, nachdem verschiedenen Parteien mehrere Löschungsanträge gestellt hatten.
Die Begründung: Bei „Black Friday“ handele es sich um eine allgemein gebräuchliche Bezeichnung, der jegliche Unterscheidungskraft fehle. Die Rechtsinhaberin legte dagegen jedoch Beschwerde bei dem Bundespatentgericht ein.
Am 28.02.2020 durfte das Bundespatentgericht (BPatG) über die Rechtsbeschwerde entscheiden. Unerfreulicherweise wurde dabei die Löschungsentscheidung des DPMA zum weiten Teil aufgehoben.
Die umstrittene Marke bleibt somit nach dem Beschluss des BPatG in weiten Teilen aufrechterhalten. Der Markenschutz besteht weiterhin insbesondere für Waren des Einzel- und des Onlinehandels aus den Produktsegmenten Kleidung, Haushaltswaren, Sportartikel und Kosmetik sowie Dienstleistungen des Groß- und Einzelhandels über das Internet.
In Bezug auf Rabattaktionen für Elektro- und Elektronikwaren war das Gericht differenzierter. Das BPatG hat entschieden, dass die Marke für den Handel mit Elektro – und Elektronikartikeln sowie für Werbedienstleistungen aufgrund eines bestehenden Freihaltebedürfnisses zu löschen sei.
Allerdings verhält es sich anders im Hinblick auf diejenigen Werbedienstleistungen, die im Verzeichnis der Streitmarke so spezifiziert sind, dass eine Erbringung zur Bewerbung von „Black Friday“-Aktionen im Bereich der Elektronikwaren ausscheidet.
Bezieht sich Ihre Werbung also ausdrücklich auf nicht elektronische Waren oder Dienstleistungen, wie z.B. auf Business- und Freizeitkleidung, liegt hier nach der Entscheidung des BPatG eine Markenrechtsverletzung vor. Online-Händlerinnen und Online-Händler dürfen daher die Bezeichnung „Black Friday“ nicht uneingeschränkt für ihre Werbung einsetzen.
Es besteht somit für Rabattaktionen – insbesondere außerhalb des Warensortiments Elektro- und Elektronikartikeln – die grundsätzliche Gefahr einer kostenpflichtigen Abmahnung aufgrund einer Markenrechtsverletzung. Die Größe dieser Gefahr richtet sich nach der Entscheidung des BPatG danach, wie Sie die Marke in der Rabattaktion einsetzen und ob ein Produktbezug vorliegt. Dies muss im Einzelfall betrachtet werden.
Zu beachten ist außerdem, dass das BPatG die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. Es ist sehr wahrscheinlich, dass eine Partei von diesem Rechtsmittel Gebrauch gemacht und eine Beschwerde zum BGH eingelegt hat. Bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung besteht der Markenrechtsschutz vollständig fort und die Marke muss beachtet werden.
Es bleibt daher festzuhalten, dass im Falle einer markenmäßigen Verwendung der Marke „Black Friday“ zum jetzigen Zeitpunkt die potenzielle Gefahr einer Abmahnung besteht. Angesichts des schwebenden Verfahrens ist die tatsächliche Gefahr jedoch sehr einzelfallabhängig und hängt von der konkreten Ausgestaltung der Rabattaktion ab.
Auch in Österreich wurde über die Eintragung von „Black Friday“ als geschützte Wortmarke gestritten. Nachdem das Patentamt in Wien eine Eintragung ablehnte, entschied auch in Juli 2019 das Oberlandesgericht Wien, dass die Bezeichnung in Österreich keinen markenrechtlichen Schutz genießen kann und dort von Händlern frei verwendet werden darf.
Die beteiligten Verkehrskreise verstünden den Begriff "Black Friday" als den Tag des Shoppings Ende November jeden Jahres, an welchem Händlerinnen und Händler - insbesondere auch im Internethandel - Rabattangebote veröffentlichen.
Die Entscheidung des OLG Wien ist rechtskräftig.
Solange keine höchstrichterliche Entscheidung in Deutschland zum markenrechtlichen Schutz des Begriffes „Black Friday“ ergeht, seien sie bei der Benennung Ihrer Rabattaktionen damit lieber vorsichtig und finden Sie eigene kreative Bezeichnungen.
Achten Sie außerdem bei großen Preisnachlässen auf die korrekte Werbung mit Rabatten.
Diesen Artikel haben wir ursprünglich im November 2019 veröffentlicht und jetzt für Sie aktualisiert.
Tetiana Popova ist Wirtschaftsjuristin und als Legal Consultant bei der Trusted Shops GmbH tätig. Ihr Bachelorstudium des Wirtschaftsrechts sowie Masterstudium des Medienrechts und Medienwirtschafts hat sie an der Technischen Hochschule Köln absolviert. Sie betreut die Trusted Shops Abmahnschutzpakete und setzt sich intensiv mit den für Online-Shops relevanten Rechtsgebieten, wie Datenschutz- und E-Commerce-Recht auseinander.
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