Botanicals: Diese Health Claims sind jetzt tabu
Mehr Ausgeglichenheit, weniger Stress – viele Nahrungsergänzungsmittel werben mit positiven Wirkungen auf die Gesundheit. Der EuGH setzt dem Grenzen.
Ob mehr Ausgeglichenheit, bessere Laune oder weniger Stress – viele Nahrungsergänzungsmittel werben mit positiven Wirkungen auf die Gesundheit. Der EuGH hat solchen Werbeversprechen nun teilweise einen rechtlichen Riegel vorgeschoben.
Der Wunsch nach Wohlbefinden und einem gesunden Lebensstil beeinflusst das Konsumverhalten vieler Verbraucher*innen. Unternehmen nutzen dies in der Werbung gezielt, indem sie Lebensmitteln positive gesundheitliche Eigenschaften zuschreiben oder bestimmte Wirkungen auf den Körper hervorheben.
Gerade weil solche gesundheitsbezogenen Aussagen eine hohe Überzeugungskraft besitzen, besteht die Gefahr, dass Verbraucher*innen durch unzutreffende oder wissenschaftlich nicht hinreichend abgesicherte Angaben in die Irre geführt werden. Um ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten und fairen Wettbewerb zu schaffen, gilt in der EU die Health-Claims-Verordnung (HCVO), die seit 2006 den Einsatz nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben bei Lebensmitteln harmonisiert. Sie bestimmt insbesondere, welche Aussagen zulässig sind und welche wissenschaftliche Anforderungen hierfür erfüllt sein müssen.
Wie relevant diese Regelungen in der Praxis sind, verdeutlicht ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahr 2025 (Urteil vom 30.04.2025 - C‑386/23). Anlass war die Werbung des Hamburger Unternehmens Novel Nutriology für ein Nahrungsergänzungsmittel mit pflanzlichen Inhaltsstoffen („Botanicals“). Das Produkt wurde unter anderem mit den Aussagen beworben, dass Safranextrakt stimmungsaufhellend wirke und Melonensaftextrakt Stressgefühle und Erschöpfung reduziere.
Der Verband Sozialer Wettbewerb sah darin unzulässige Health Claims und klagte. Der EuGH bestätigte die strenge Linie: Gesundheitsbezogene Angaben für pflanzliche Stoffe sind erst zulässig, wenn sie von der Europäischen Kommission wissenschaftlich geprüft und zugelassen wurden. Im Wettbewerb dürfen nur wissenschaftlich abgesicherte Aussagen verwendet werden.
Eine Ausnahme gilt ausschließlich für Angaben, die von aktuellen Übergangsregelungen abgedeckt sind. Die Prüfung zahlreicher Aussagen zu Pflanzenprodukten ist jedoch noch nicht abgeschlossen.
Solange eine Zulassung fehlt, bleibt Werbung mit gesundheitlichen oder psychischen Effekten pflanzlicher Stoffe – etwa bei Safranextrakt oder Ginkgo – grundsätzlich verboten.
Der Bundesgerichtshof (BGH) knüpft nahtlos an diese Rechtsprechung an: Mit Urteil vom 05.06.2025 (Az. I ZR 109/22) bestätigte er die strengen Anforderungen an gesundheitsbezogene Werbung für Nahrungsergänzungsmittel mit pflanzlichen Inhaltsstoffen.
Solange die Europäische Kommission die wissenschaftliche Bewertung der Botanicals nicht abgeschlossen hat, bleiben entsprechende Werbeaussagen unzulässig. Die Verbote aus Art. 10 Abs. 1 und 3 HCVO greifen hier unmittelbar: Ohne zugelassene Angabe nach Art. 13 oder 14 HCVO sind Aussagen zu psychischen Wirkungen oder allgemeine Gesundheitshinweise untersagt.
Die aktuellen Urteile zeigen: Die Luft für unüberlegte Werbeversprechen wird dünner. Wer Nahrungsergänzungsmittel oder pflanzliche Produkte vertreibt, sollte seine Produktbeschreibungen, Social-Media-Posts und Verpackungen dringend überprüfen. Schon vermeintlich harmlose Begriffe können eine teure Abmahnung auslösen.
Die Rechtsprechung greift bei gesundheitsbezogenen Aussagen (Health Claims) ohne Zulassung hart durch. Die Vorschrift des Art. 10 Abs. 1 HCVO wird von deutschen Gerichten als Marktverhaltensregelung (§ 3a UWG) eingestuft – Verstöße können daher zu teuren Abmahnungen führen.
Typische Abmahnfallen in der Praxis sind:
Viele Händler*innen versuchen die unzulässige Bezeichnung „Detox“ auf dem Etikett über einen Sternchenverweis zu retten, der auf eine erlaubte Angabe (z. B. „Vitamin C trägt zum Schutz der Zellen vor oxidativem Stress bei“) weiterleitet. Das ist unzulässig. Das Gericht stellte klar: Die Bezeichnung „Detox“ erweckt bei Verbraucher*innen den Eindruck einer generellen entgiftenden und gesundheitsverbessernden Wirkung.
Nach Sinn und Zweck der HCVO muss jedoch ein direkter sachlicher Zusammenhang zwischen der Produktbezeichnung und der beigefügten Angabe bestehen. Da die erlaubte Wirkung von Vitamin C nichts mit einer „Entgiftung“ (Detox) zu tun hat, bleibt der Begriff für Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel tabu.
Neben den Health Claims müssen Hersteller*innen und Online-Händler*innen bei Nahrungsergänzungsmitteln zwingend die Vorgaben der Nahrungsergänzungsmittelverordnung (NemV) erfüllen. Prüfe deine Produktseiten auf folgende Pflichtangaben:
Um teure Abmahnungen effektiv zu vermeiden, solltest du deine Produktbeschreibungen und Social-Media-Kanäle gezielt auf gesundheitsbezogene Aussagen prüfen.
Findest du dort unbeabsichtigte Werbeversprechen oder unzulässige Begriffe wie „Detox“, solltest du diese umgehend entfernen oder durch die exakten, von der EU zugelassenen Formulierungen ersetzen.
Lass deine Produktseiten, Verpackungslayouts und Werbetexte vor dem Verkaufsstart von einem unserer spezialisierten Legal Consultants prüfen.
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