Corona, Schulstart & Maskenpflicht – Was Sie beim Verkauf von Behelfsmasken beachten müssen!

Die Maskenpflicht prägt in vielen Bundesländern den Beginn des neuen Schuljahres. Wir nehmen das zum Anlass, um Sie in diesem Rechtstipp der Woche darüber zu informieren, was Sie beim Verkauf von Mund- und Nasenmasken beachten müssen.

 

Ist jede Maske auch eine Schutzmaske?

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) unterscheidet zwischen drei Arten von Masken:

  1. Mund-Nasen-Bedeckung
    Diese werden auch „Behelfs-Mund-Nasen-Masken“ oder „Community-Masken“ genannt. Hierbei handelt es sich um Masken, die Menschen aus handelsüblichen Stoffen nähen und im Alltag tragen.

  2. Medizinische Gesichtsmasken
    Oder auch sogenannte „Operations- (OP-)Masken“, dienen vor allem dem Fremdschutz, werden als Medizinprodukte in Verkehr gebracht und unterliegen daher dem Medizinproduktrecht. Die Eignung von Medizinprodukten ist gem. § 19 MPG durch eine klinische Leistungsbewertung zu belegen und die Produkte bedürfen der CE-Kennzeichnung.  

  3. Partikelfiltrierende Halbmasken
    Diese Art von Masken sind Gegenstände der persönlichen Schutzausrüstung im Rahmen des Arbeitsschutzes und sollen den Träger vor Partikeln, Tröpfchen und Aerosolen schützen. Wenn Sie solche Masken rechtmäßig in Europa in Verkehr bringen möchten, muss für diese ein Konformitätsbewertungsverfahren gemäß PSA-Verordnung (EU) 2016/425 durchgeführt werden, nach dessen Abschluss die Herstellerin oder der Hersteller sie mit einem CE-Kennzeichen versieht.

 

Achten Sie auf die Bezeichnung!

Behelfsmasken (1.) genügen in der Regel nicht den Anforderungen, die an einen Mund-Nasen-Schutz (2.) nach dem Medizinproduktegesetz (MPG), oder an filtrierende Halbmasken (3.) gestellt werden, da sie die entsprechenden gesetzlichen Nachweisverfahren, die für eine solche Wirkung notwendig sind, nicht durchlaufen haben.

Auf diesen Umstand sollten Sie ausdrücklich in der Produktbeschreibung hinweisen. Beachten Sie daher, dass Sie bei der Beschreibung oder Bezeichnung solcher Behelfsmasken nicht auf eine Schutzfunktion hindeuten bzw. den Eindruck erwecken, es handele sich hierbei um Medizinprodukte oder persönliche Schutzausrüstung.

Trotzdem, so das BfArM, dient das Tragen dieser Masken dazu, einen Beitrag zur Reduzierung der weiteren Ausbreitung von SARS-CoV-2 zu leisten.

 

Wie sollten Sie die Masken am besten kennzeichnen?

Für Masken, die aus Textilfasern hergestellt wurden, gilt die europäische TextilkennzeichnungsVO. Hiernach müssen Sie für Verbraucher gem. Art. 16 Abs. 1 S. 2 vor dem Kauf bestimmte Informationen deutlich sichtbar angeben. Dies gilt ausdrücklich auch für die Fälle, in denen der Kauf auf elektronischem Wege erfolgt, also im Online-Handel.

Zu diesen Informationen gehören unter anderem:

  • Bezeichnung der Textilfasern, Art. 5

Für die Bezeichnung der Faserzusammensetzung dürfen Sie nur die in Anhang I genannten Bezeichnungen verwenden.

  • Bezeichnung von reinen Textilfasern

Besteht das Textilerzeugnis ausschließlich aus einer Faser, können Sie bestimmte Zusätze wie 100 %, „rein“ oder „ganz“ verwenden. Für andere Textilerzeugnisse dürfen Sie diese oder ähnliche Formulierungen nicht verwenden.

  • Besondere Anforderungen für Erzeugnisse aus Schurwolle, Art. 8
  • Besondere Anforderungen bei Multifaser-Textilerzeugnissen, Art. 9

Wenn ein Produkt aus mehreren Fasern besteht, müssen Sie die Bezeichnungen und Gewichtsanteile aller im Erzeugnis enthaltenen Fasern in absteigender Reihenfolge angeben. Diese Angabe muss in Prozent, bezogen auf das Gewicht der im Erzeugnis enthaltenen textilen Fasern, erfolgen.

Zudem müssen Sie Textilien in deutscher Sprache kennzeichnen. In anderen Sprachen ist nur eine ergänzende Kennzeichnung möglich.

Für Hersteller gilt zudem Folgendes: Nach Art. 14 Abs. 1 TextilkennzVO müssen Sie Textilien zur Angabe ihrer Faserzusammensetzung etikettieren oder kennzeichnen, wenn Sie diese auf dem Markt bereitstellen. Die Etikettierung und die Kennzeichnung von Textilerzeugnissen müssen dauerhaft, leicht lesbar, sichtbar und zugänglich und — im Falle eines Etiketts — fest angebracht sein. Diese Etikettierung oder Kennzeichnung und deren inhaltliche Richtigkeit muss der Hersteller sicherstellen.

 

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Welche Sicherheitsanforderungen müssen Sie beachten?

Sie müssen unbedingt die Anforderungen des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) beachten. Als Händlerin bzw. Händler müssen Sie nach § 6 Abs. 5 ProdSG dazu beitragen, dass Sie nur sichere Produkte auf dem Markt bereitstellen.

Sie dürfen insbesondere kein Produkt auf dem Markt bereitstellen, von dem Sie wissen oder aufgrund der Ihnen vorliegenden Informationen oder Ihrer Erfahrung wissen müssen, dass es nicht den Anforderungen des § 3 ProdSG erfüllt. Hierzu zählt u. a. die Kennzeichnung nach § 6 Abs. 1 S. 1 ProdSG.

Falls Sie selbst Masken herstellen, müssen Sie demnach sicherstellen, dass Sie auch auf eventuell aus der Verwendung der Maske resultierende Gefahren hinweisen. Außerdem müssen Sie dann auch eine Bedienungsanleitung in deutscher Sprache mitliefern (oder als PDF-Datei zur Verfügung stellen).

 

Behalten Sie das Markenrecht im Auge!

Falls Sie die hergestellten Masken mit Logos, Bezeichnungen oder Sprüchen aufhübschen möchten, sollten Sie darauf achten, dass Sie hierbei keine Urheber- oder Markenrechte verletzen. Die Inhaberin oder der Inhaber einer Marke hat nach § 14 MarkenG beispielsweise das ausschließliche Recht, eine Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen zu benutzen. Dritten ist es daher unter anderem untersagt, das Zeichen auf Waren anzubringen.

 

Unser Tipp

Falls Sie selbst hergestellte Masken in den Verkehr bringen möchten, sollten Sie insbesondere auf die Bezeichnung achten. Erwecken Sie nicht den Eindruck einer Schutzfunktion, die nicht nachgewiesen ist. Orientieren Sie sich daher an Begriffen wie „Behelfsmaske“ oder „Mund-Nasen-Maske“. Problematisch sind Bezeichnungen wie „Mundschutz“, „Atemschutz“ oder „Bietet Schutz vor Corona“. Für selbstgenähte Masken, die Sie an Familie und Freunde verschenken, gelten die dargestellten Ausführungen grundsätzlich nicht. Und das Wichtigste zum Schluss: Bleiben Sie gesund!  

 

Über den Autor


Philip

Philip Peters ist seit 2018 bei der Trusted Shops GmbH im Bereich Legal Services tätig. Er hat das Studium des Wirtschaftsrechts an der Technischen Hochschule Aschaffenburg absolviert und beschäftigt sich intensiv mit rechtlichen Fragestellungen des E-Commerce und mit dem Thema Legal Tech. Als Legal Consultant betreut er Kunden im Rahmen des Trusted Shops Abmahnschutzes und ist als Blog-Autor tätig.

06.08.20
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