Das Batteriegesetz: Warum die richtige Registrierung so wichtig ist

Seit November 2015 gilt das neue Batteriegesetz. Das OLG Frankfurt traf hierzu vor Kurzem eine wichtige neue Entscheidung. Worum genau geht es in dem aktuellen Urteil und warum ist die Entscheidung für Sie als Händler eigentlich wichtig? Bevor wir jetzt aber direkt tief in die Materie einsteigen, können Sie hier Ihr Wissen zum BattG noch einmal auffrischen. Neben Ihren wesentlichen Pflichten finden Sie im vorbenannten Artikel  auch Informationen darüber, 
  • was eine Batterie ist,
  • für welche Batterien das Gesetz gilt,
  • welche Pflichten den Vertreiber von Batterien betreffen
  • und wer Vertreiber ist.
§ Konkrete Beispiele dafür, was eine Batterie ist finden sich in § 2 BattG. Dazu zählen u.a. Industriebatterien, Gerätebatterien, Knopfzellen und Altbatterien
  
 
In diesem Tipp der Woche erklären wir Ihnen ergänzend dazu, welche Pflichten im Hinblick auf die Entscheidung des OLG Frankfurt, Urteil vom 28. Februar 2019 – 6 U 181/17, den Hersteller treffen und warum dies für Sie als Vertreiber ebenso von Bedeutung sein kann. 
 
 

Wer ist Hersteller?

„Hersteller“ ist jeder, der, unabhängig von der Vertriebsmethode, gewerblich Batterien im Geltungsbereich dieses Gesetzes erstmals in den Verkehr bringt.Doch auch ein Vertreiber kann als Hersteller eingestuft werden, wenn dieser vorsätzlich oder fahrlässig Batterien von Herstellern anbieten, die sich nicht oder nicht ordnungsgemäß nach § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 20 Nummer 1 angezeigt haben. 
 

Welche Pflichten haben Hersteller ?

§ 4 Abs. 1 BattG verpflichtet den Hersteller (zu dem auch der Vertreiber zählen kann) dazu, bevor er Batterien in Deutschland in Verkehr bringt, dies gegenüber dem Umweltbundesamt anzuzeigen.Für die Erfüllung dieser Pflicht, kann sich der Hersteller gem. § 18 BattG auch eines Dritten bedienen.

Die Anmeldung und Überprüfung dieser Herstelleranmeldung wird im BattG-Melderegister  vorgenommen.

In dem ausschließlich elektronisch geführten Melderegister muss der Hersteller, nach vorheriger Anmeldung und Angabe seiner Kontaktdaten zwingend die Art der Batterien angeben, welche er in den Verkehr zu bringen beabsichtigt.

Hierbei kommen verschiedene Arten von registrierungsfähigen Batterien in Betracht:

  • Fahrzeugbatterien
  • Industriebatterien
  • Gerätebatterien
  • Knopfzellen
  • Altbatterien
Ohne eine ordnungsgemäße Registrierung gilt ein Verkehrsverbot gem. § 3 Abs. 3 BattG.
 

Worauf kommt es bei der Registrierung an?

Wichtig ist, dass Sie die Batterien genau und zutreffend registrieren.

Jüngst hat das OLG Frankfurt, mit Urteil vom 28. Februar 2019 – 6 U 181/17 darüber entschieden, ob in die in Elektroautos für Kinder verbauten Batterien, „Industrie-„ oder „Gerätebatterien“ darstellen.

Der Beklagte hatte im hier entschiedenen Fall die in den Kinderautos verbauten Batterien beim Umweltbundesamt als Gerätebatterien anstatt als Industriebatterien angemeldet. Dies nahm ein Mitbewerber zum Anlass, eine Abmahnung auszusprechen. Abmahngrund: Es sei eine unzutreffende Batteriekategorie registriert worden.

Das Gericht setzte sich damit auseinander, welcher Batteriekategorie die verbauten Batterien in den Kinder-Elektroautos angehören.

Es hob außerdem hervor, dass die Kinderautos, keine Verkehrsmittel seien und lediglich Freizeitzwecken dienten, so dass hier keine Ausnahme von einer Registrierungspflicht gem. dem Batteriegesetzes vorlag und eine (richtige) Kategorie für die Batterien hätte gewählt werden müssen.

Im Ergebnis hob das Gericht heraus, dass

„Batterien für Fahrzeuge, mit denen Kinder selbst fahren können (Kinderautos), im Sinne des Batteriegesetzes keine „Gerätebatterien“, sondern „Industriebatterien“ sind. Solange diese Batterien im Batterieregister nicht in der zutreffenden Kategorie registriert sind, ist das Inverkehrbringen der hiermit versehenen Kinderautos unlauter.“

 

Gerätebatterien müssten dem Gericht und Gesetz zur Folge in der Hand problemlos haltbar sein. Der Gesetzgeber wird in diesem Zusammenhang von Batterien des Typs AA, AAA oder ähnlicher Typisierung ausgegangen sein. Damit kam eine Einordnung als solche nicht in Betracht.

Fahrzeugbatterien lagen auch nicht vor, denn diese sind gem. § 2 Abs. 4 S. 1 BattG Batterien, die für den Anlasser, die Beleuchtung oder für die Zündung von Fahrzeugen bestimmt sind. Da Kinderautos keine Fahrzeuge im Sinne des BattG sind, kam auch diese Kategorie nicht in Betracht.

Gem. § 2 Abs.5 S.2 BattG sind die Vorschriften über Industriebatterien auf Batterien anzuwenden, welche keine Fahrzeug-, Industrie- oder Gerätebatterien sind. Hierunter fallen sodann auch die Batterien der Kinderautos. Da diese Kategorie nicht gewählt worden ist, bestand ein Verkehrsverbot, da die Registrierung fehlerhaft war.

Die richtige Kategorisierung ist damit entscheidend, wenn auch nicht immer einfach.

 

Unser Tipp

Stellen Sie sicher, dass der Hersteller Ihrer Batterien diese ordnungsgemäß beim Umweltbundesamt angemeldet hat. Stellen Sie außerdem sicher, dass Sie nicht als Hersteller eingestuft werden und damit verpflichtet sind, selbst eine Registrierung und damit die richtige Kategorisierung von Batterien vornehmen zu müssen. Sollten Sie Bedenken hinsichtlich der ordnungsgemäßen Registrierung und Kategorisierung der Batterien durch Ihren Hersteller haben, sprechen Sie diesen darauf an. Achten Sie im Übrigen darauf, dass Sie die notwendigen Informationen, die Sie als Vertreiber vorhalten müssen, in Ihrem Online-Shop entweder direkt auf der Produktseite oder auf einer sauber verlinkten separaten Seite für den Verbraucher vorhalten.

 

Über den Autor

 

Michael Mokov

Michael Mokov, Rechtsanwalt
Legal Consultant bei Trusted Shops GmbH im Bereich Legal Expert Services. Studium der Rechtswissenschaft in Bonn und Köln. Referendariat im OLG-Bezirk Düsseldorf u.a. mit Auslandsstationen in St. Petersburg. Im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit war er schwerpunktmäßig im Verbraucherschutz tätig und arbeitete hierbei u.a. bei den  bundesweit tätigen Kanzleien WILDE BEUGER SOLMECKE und Mingers & Kreuzer. Seit September 2018 ist er als Legal Consultant bei Trusted Shops tätig.

 

13.06.19

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