Was, wenn beim Transport etwas schiefgeht?
Wer haftet bei Transportverlust und Schäden? Was, wenn das Paket nicht ankommt? Diese und weitere für Händler wichtige Fragen beantworten wir im Beitrag.
§ | Konkrete Beispiele dafür, was eine Batterie ist finden sich in § 2 BattG. Dazu zählen u.a. Industriebatterien, Gerätebatterien, Knopfzellen und Altbatterien |
Die Anmeldung und Überprüfung dieser Herstelleranmeldung wird im BattG-Melderegister vorgenommen.
In dem ausschließlich elektronisch geführten Melderegister muss der Hersteller, nach vorheriger Anmeldung und Angabe seiner Kontaktdaten zwingend die Art der Batterien angeben, welche er in den Verkehr zu bringen beabsichtigt.
Hierbei kommen verschiedene Arten von registrierungsfähigen Batterien in Betracht:
Wichtig ist, dass Sie die Batterien genau und zutreffend registrieren.
Jüngst hat das OLG Frankfurt, mit Urteil vom 28. Februar 2019 – 6 U 181/17 darüber entschieden, ob in die in Elektroautos für Kinder verbauten Batterien, „Industrie-„ oder „Gerätebatterien“ darstellen.
Der Beklagte hatte im hier entschiedenen Fall die in den Kinderautos verbauten Batterien beim Umweltbundesamt als Gerätebatterien anstatt als Industriebatterien angemeldet. Dies nahm ein Mitbewerber zum Anlass, eine Abmahnung auszusprechen. Abmahngrund: Es sei eine unzutreffende Batteriekategorie registriert worden.
Das Gericht setzte sich damit auseinander, welcher Batteriekategorie die verbauten Batterien in den Kinder-Elektroautos angehören.
Es hob außerdem hervor, dass die Kinderautos, keine Verkehrsmittel seien und lediglich Freizeitzwecken dienten, so dass hier keine Ausnahme von einer Registrierungspflicht gem. dem Batteriegesetzes vorlag und eine (richtige) Kategorie für die Batterien hätte gewählt werden müssen.
Im Ergebnis hob das Gericht heraus, dass
„Batterien für Fahrzeuge, mit denen Kinder selbst fahren können (Kinderautos), im Sinne des Batteriegesetzes keine „Gerätebatterien“, sondern „Industriebatterien“ sind. Solange diese Batterien im Batterieregister nicht in der zutreffenden Kategorie registriert sind, ist das Inverkehrbringen der hiermit versehenen Kinderautos unlauter.“ |
Gerätebatterien müssten dem Gericht und Gesetz zur Folge in der Hand problemlos haltbar sein. Der Gesetzgeber wird in diesem Zusammenhang von Batterien des Typs AA, AAA oder ähnlicher Typisierung ausgegangen sein. Damit kam eine Einordnung als solche nicht in Betracht.
Fahrzeugbatterien lagen auch nicht vor, denn diese sind gem. § 2 Abs. 4 S. 1 BattG Batterien, die für den Anlasser, die Beleuchtung oder für die Zündung von Fahrzeugen bestimmt sind. Da Kinderautos keine Fahrzeuge im Sinne des BattG sind, kam auch diese Kategorie nicht in Betracht.
Gem. § 2 Abs.5 S.2 BattG sind die Vorschriften über Industriebatterien auf Batterien anzuwenden, welche keine Fahrzeug-, Industrie- oder Gerätebatterien sind. Hierunter fallen sodann auch die Batterien der Kinderautos. Da diese Kategorie nicht gewählt worden ist, bestand ein Verkehrsverbot, da die Registrierung fehlerhaft war.
Die richtige Kategorisierung ist damit entscheidend, wenn auch nicht immer einfach.
Michael Mokov, Rechtsanwalt
Legal Consultant bei Trusted Shops GmbH im Bereich Legal Expert Services. Studium der Rechtswissenschaft in Bonn und Köln. Referendariat im OLG-Bezirk Düsseldorf u.a. mit Auslandsstationen in St. Petersburg. Im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit war er schwerpunktmäßig im Verbraucherschutz tätig und arbeitete hierbei u.a. bei den bundesweit tätigen Kanzleien WILDE BEUGER SOLMECKE und Mingers & Kreuzer. Seit September 2018 ist er als Legal Consultant bei Trusted Shops tätig.
13.06.19
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