Was, wenn beim Transport etwas schiefgeht?
Wer haftet bei Transportverlust und Schäden? Was, wenn das Paket nicht ankommt? Diese und weitere für Händler wichtige Fragen beantworten wir im Beitrag.
Das CE-Kennzeichen ist Ihnen sicher schon auf vielen Produkten aufgefallen. Das einprägsame Zeichen mit seinem halbkreisförmigen C und E ist europaweit auf Waren zu finden. Mit der CE –Kennzeichnung wird zum Ausdruck gebracht, dass ein Produkt den gesetzlichen Vorgaben der Europäischen Union zur Gewährleistung von Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz entspricht. Aber was bedeutet das für Online-Händlerinnen und -Händler und welche Gefahren bringt ein Verstoß mit sich?
Die EU-Verordnung (EG) Nr. 765/2008 legt allgemeine Grundsätze zur CE-Kennzeichnung fest. Die CE-Kennzeichnung ist nach Art. 2 Nr. 20 der VO eine
„Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass das Produkt den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft über ihre Anbringung festgelegt sind“
Das CE-Zeichen ist also ein Zeichen dafür, dass auf verschiedenen Ebenen europäische Vorschriften erfüllt werden und damit für Kundinnen und Kunden ein Indikator für Unbedenklichkeit. Anders als viele Verbraucherinnen und Verbraucher glauben, handelt es sich dabei nicht um eine offizielle Prüfung seitens der EU oder ein besonderes Qualitätssiegel, sondern um eine Erklärung des Anbringenden, dass das Produkt die geltenden Anforderungen erfüllt.
Allerdings muss und darf nicht jedes Produkt ein CE-Kennzeichen tragen!
Die CE-Kennzeichnung darf grundsätzlich nur durch den Hersteller oder seinen in der Union niedergelassenen Bevollmächtigten angebracht werden. Mit der Anbringung der CE-Kennzeichnung erklärt der Hersteller seine alleinige Verantwortung, dass das Produkt allen geltenden Anforderungen des anzuwendenden Unionsrechts genügt und geeignete Konformitätsbewertungsverfahren erfolgreich durchgeführt wurden. Ohne eine entsprechende Kennzeichnung dürfen solche kennzeichnungspflichtigen Produkte nicht auf dem Markt bereitgestellt werden (§ 7 Absatz 2 Nr. 2 ProdSG). Sollte der Einführer oder Händler das Produkt unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringen, übernimmt er alle Pflichten des Herstellers. In diesem Falle müssen ihm ausreichend Informationen über den Entwurf und die Fertigung des Produkts vorliegen, da er die rechtliche Verantwortung für das Anbringen der CE-Kennzeichnung übernimmt.
Sofern Sie als Händlerin oder Händler wissen oder wissen müssen, dass die vertriebenen Produkte nicht den Anforderungen der CE-Kennzeichnungspflicht entsprechen, dürfen Sie diese nicht vertreiben (§ 6 Absatz 5 Satz 2 ProdSG).
Eine Pflicht zur Kennzeichnung liegt dann vor, wenn es eine entsprechende EU-Vorschrift anordnet. Je nach Produkt können verschiedene Normen einschlägig sein.
Beispiel: Erfasst sind z.B. Spielzeug, Elektroartikel, Sportboote, Gasverbrauchseinrichtungen oder Messgeräte.
Ob eine Verpflichtung vorliegt, muss vom jeweiligen Inverkehrbringenden selbstständig geprüft werden. Eine Übersicht findet sich z.B. auf der Seite der EU-Kommission.
Ist die Kennzeichnung vorgeschrieben, ist das CE-Zeichen vor Inverkehrbringen des Produktes auf dem europäischen Markt anzubringen. Erst dann ist die Ware für den freien Warenverkehr zugelassen, unabhängig davon, ob sie in der EU hergestellt wurde oder nicht.
Ist eine Kennzeichnung jedoch nicht gesetzlich vorgeschrieben, dürfen Sie die Produkte nicht freiwillig kennzeichnen!
Fehlt das CE-Kennzeichen auf dem Produkt, das Sie vertreiben wollen, müssen Sie eine Konformitätsprüfung durchführen, bevor Sie die Ware in den Verkehr bringen. Unter Umständen stehen Ihnen in diesem Fall Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten zu.
Die meisten kennzeichnungspflichtigen Produkte dürfen Sie selbst auf die Konformität mit den für das spezifische Produkt einschlägigen EU-Vorschriften überprüfen. Sie sind dann selbst für notwenige Tests und Risikobewertungen verantwortlich.
Bei potentiell gefährlichen Produkten muss eine externe Konformitätsbewertungsstelle, die sogenannte benannte Stelle, herangezogen werden. Bei welchen Produkten das der Fall ist, richtet sich nach den einschlägigen Gesetzen. Mit der Suchfunktion auf der Seite der Europäischen Union können Sie nach den Vorschriften sortiert nach Produktkategorie suchen.
Dazu zählen zum Beispiel:
Nach der eigenständigen Überprüfung, ob das Produkt den EU-Vorschriften entspricht, müssen Sie eine technische Dokumentation durchführen, die die Konformität des Produkts belegt. Die technische Dokumentation muss im Regelfall ab dem Datum des Inverkehrbringens des Produkts zehn Jahre ausbewahrt werden
Zudem ist eine EU-Konformitätserklärung abzugeben, die in bestimmten Fällen dem Produkt beizufügen ist. Mit dieser Erklärung versichern Sie, dass das Produkt den EU-Vorschriften entspricht.
Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Webseite der EU-Kommission.
Die Kennzeichnung muss sichtbar, lesbar und dauerhaft angebracht sein. Die Farbe und Schrift des Kennzeichens können dabei variiert werden, wobei die Buchstaben eine Mindestgröße von 5 mm aufweisen müssen. Hier können Sie bei Bedarf das offizielle Logo herunterladen.
Wenn es nicht möglich ist das Kennzeichen auf dem Produkt selbst anzubringen, ist die Kennzeichnung der Verpackung oder der Begleitdokumente erlaubt.
Sofern eine benannte Stelle die Überprüfung durchführen muss, müssen Sie auch den Code der Stelle mit dem CE-Kennzeichen angeben. Die Kennzeichnung und der Code können separat angebracht werden, solange der Bezug eindeutig ist.
Das CE-Kennzeichen ist kein Gütesiegel oder Qualitätszeichen, sondern Voraussetzung, um ein Produkt auf dem Markt zu vertreiben und am freien Warenverkehr teilzunehmen. In den meisten Fällen unterliegen die Produkte der Selbstkontrolle der Hersteller und werden nicht staatlich überprüft. Begriffe wie „CE-Zertifiziert“ oder „CE-geprüft“ sind daher regelmäßig wettbewerbswidrig (OLG Frankfurt a.M., 21.06.2012 – 6 U 24/11, OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.2.2016 - I- 15 U 58/15).
Verstöße gegen die Vorschriften zur CE-Kennzeichnung sind Ordnungswidrigkeiten, die mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 € geahndet werden können. Dabei stellt nicht nur die fehlende oder falsche Kennzeichnung einen Verstoß dar, sondern auch die Kennzeichnung von Produkten, für die keine Kennzeichnung vorgesehen ist oder das Anbringen von Zeichen, die mit dem CE-Kennzeichen verwechselt werden können. Dazu kommt, dass Kennzeichnungsfehler wettbewerbswidrig sind und abgemahnt werden können!
Die Verstöße gegen die Regeln zur CE-Kennzeichnung sind bußgeldbewehrt und wettbewerbswidrig. Informieren Sie sich rechtzeitig, ob Ihre Produkte kennzeichnungspflichtig sind und überprüfen Sie die ordnungsgemäße Kennzeichnung. Verkaufen Sie keine Produkte, die unerlaubt ein CE-Zeichen tragen oder umgekehrt kein CE-Zeichen tragen, obwohl sie das müssten.
Madeleine Winter ist Master of Laws (LL.M.) und als Team Lead Legal Consultants bei der Trusted Shops GmbH tätig. Seit 2009 im Team von Trusted Shops, setzt sie sich seit vielen Jahren intensiv mit den für Online-Shops relevanten Rechtsgebieten, insbesondere dem Fernabsatz-, Datenschutz- und E-Commerce-Recht auseinander. Sie ist Blog-Autorin und beteiligt an größeren Beratungsprojekten, insbesondere zum Bestellprozess und der Produktseitengestaltung von Online-Shops. Zudem betreut sie den Trusted Shops Abmahnschutz.
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