Das Geoblocking-Verbot ist da, sind Sie bereit?

Hinter dem heutigen Türchen des Adventskalenders verbirgt sich für den Online-Handel die Geoblocking-Verordnung (im Folgenden Geoblocking-VO), denn ab dem 03.12.2018 gelten für den europäischen Binnenmarkt deren Anforderungen. Wir haben Sie bereits darüber in unserem Rechtstipp „Geoblocking-VO - Diskriminierung verboten?!“ informiert.

Demnach sind zukünftig diskriminierende Maßnahmen, die Kunden (Verbraucher, wie auch Unternehmer, die Produkte für den Eigenbedarf beziehen) aufgrund ihrer Nationalität, des Wohnortes oder ihres Aufenthaltes in der EU benachteiligen, verboten.

Für denjenigen Online-Händler, dem die Thematik gar nichts sagt, wird es allerhöchste Zeit sich mit den ab heute geltenden „Diskriminierungsverboten“ zu beschäftigen.

Aus aktuellem Anlass haben wir deshalb im Folgenden, einige der häufigsten Fragen aus unserer Beratungspraxis zusammengefasst:

 

Müssen Sie Ihre AGB nun übersetzen?

Nein! Sie müssen Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht übersetzen. Darüber hinaus spricht Art. 4 der Geoblocking-VO von allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Zugang. Vor diesem Hintergrund ist bereits fraglich, ob Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Gesamtes gemeint sind oder nur einzelne Punkte daraus, die den Zugang zu Ihrem Angebot regeln.

 

Müssen Sie nun auch ausländische Zahlungsarten für Kunden aus der EU anbieten?

Nein! Vor allem das in Art.5 der Geoblocking-VO statuierte Verbot der Diskriminierung aus Gründen, die im Zusammenhang mit der Zahlung stehen, beschäftigt einen Großteil der Online-Händler.

Dabei lässt sich bereits aus dem Wortlaut des Artikels entnehmen, dass die Auswahl der akzeptierten Zahlungsmethoden dem Online-Händler selbst obliegt. Artikel 5 spricht nämlich nur davon, dass es dem Anbieter also Online-Händler untersagt ist, im Rahmen der von ihm akzeptierten Zahlungsmetoden unterschiedliche Bedingungen für den Zahlungsvorgang aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes anzuwenden. Im Klartext bedeutet dass, das der Online-Händler, der sich einmal dafür entschieden hat bestimmte Zahlungsarten zu akzeptieren, diese jedem EU-Bürger zu den gleichen Bedingungen anbieten muss. Er muss jedoch keine zusätzlichen im Ausland populären Zahlungsarten in seinen Bestellprozess aufnehmen.

 

Muss jetzt jeder Online-Shop Lieferungen innerhalb der gesamten EU anbieten?

Nein! Online-Händler sind auch nach Inkrafttreten der Geoblocking-VO nicht dazu verpflichtet, in alle EU Länder zu liefern. Jedoch muss jedem Kunden ermöglicht werden, Waren an eine Lieferadresse, in einem vom Anbieter belieferten Mitgliedsstaat zu bestellen oder dort abzuholen, sofern eine Abholung dort grundsätzlich vom Händler angeboten wird.

 

Dürfen weiterhin noch unterschiedliche Länderseiten betrieben werden?

Ja! Das nach der Geoblocking-VO bestehende Verbot der Diskriminierung von Kunden sollte nicht dahingehend ausgelegt werden, dass es den Shop-Betreibern untersagt ist, Waren oder Dienstleistungen mit gezielten Angeboten in unterschiedlichen Mitgliedstaaten oder für bestimmte Kundengruppen anzubieten. Als Beispiel dafür wird in Erwägungsgrund 27 der Geoblocking-VO explizit die Einrichtung länderspezifischer Online-Benutzeroberflächen genannt.

 

Was müssen Sie als Online-Händler jetzt konkret beachten?

  • Vermeiden Sie Ungleichbehandlungen von Kunden aus EU Mitgliedstaaten in Bezug auf den Zugang zu Ihrem Shop und der darin angebotenen Zahlungsarten.
  • Ermöglichen Sie allen Kunden aus dem EU Binnenmarkt die Angabe einer EU-weiten Rechnungsadresse.
  • Verzichten Sie soweit es möglich ist auf Weiterleitungen oder stellen Sie in den zulässigen Fällen sicher, dass hinreichend über den Grund der Weiterleitung Informiert wird.

 

Sollten Sie noch weitere Informationen benötigen, empfehlen wir Ihnen unser Whitepaper zur Geoblocking-VO welches Sie hier kostenlos herunterladen können: https://experts.etrusted.com/geoblocking-vo

Für Kunden des Abmahnschutzpaketes Enterprise stehen die Informationen bereits in der Rechtsbibliothek im Kundenkonto zur Verfügung.

Zur weiteren Veranschaulichung finden Sie hier unser Geoblocking-VO-Video:

 

 

Über den Autor


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Thomas Josef Zieba ist Legal Consultant bei der Trusted Shops GmbH im Bereich Legal Expert Services. Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Münster. Referendariat im Bezirk des Oberlandesgerichts Köln mit Stationen u.a. bei der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE und HMS Barthelmeß Görzel Rechtsanwälte. Von Oktober 2017 bis August 2018 Tätigkeit als Rechtsanwalt im Bereich Handels- und Wirtschaftsrecht bei der Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte, dort unter anderem zuständig für die Betreuung internationaler Mandate. Seit September 2018 Legal Consultant bei der Trusted Shops GmbH.

02.12.18
Thomas Josef Zieba

Thomas Josef Zieba

Thomas Zieba ist Rechtsanwalt der Kanzlei FÖHLISCH und als Teamlead Legal Key Account Consulting bei Trusted Shops tätig. Er studierte Rechtswissenschaften an der Universität Münster.

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