Was, wenn beim Transport etwas schiefgeht?
Wer haftet bei Transportverlust und Schäden? Was, wenn das Paket nicht ankommt? Diese und weitere für Händler wichtige Fragen beantworten wir im Beitrag.
1. Datenschutzerklärung und Widerrufsbelehrung
2. AGB
3. Bonitätsprüfung
4. Datenweitergabe an Versanddienstleister
5. Newsletter und Bewertungserinnerung
6. Unser Tipp
Die Checkbox ist aus Online-Shops nicht mehr wegzudenken. Ob man sie bloß zur besseren Information der Kundschaft nutzt, oder zur Einholung von Werbeeinwilligungen: An zahlreichen Stellen können hier Fehler gemacht werden, die teure Abmahnungen nach sich ziehen können. In diesem Rechtstipp der Woche möchten wir Ihnen deshalb 5 typische Anwendungsfälle für Checkboxen im Online-Shop zeigen und welche Fallen dabei lauern.
Ein typischer Fall für die Einbindung einer Checkbox spielt sich in Bezug auf die Datenschutzerklärung und Widerrufsbelehrung ab. Häufig werden unmittelbar vor Abgabe der Bestellung noch einmal die Datenschutzerklärung und Widerrufsbelehrung verlinkt und die Links mit einem Text und einer Checkbox verbunden, um die Kundschaft noch einmal über den Inhalt der Datenschutzerklärung und Widerrufsbelehrung zu informieren.
Typischer Fehler: Anstatt mit dem vorgehaltenen Text tatsächlich nur zu informieren, also einen Lesenachweis der Kundschaft einzuholen (z. B. „Ich habe die Datenschutzerklärung und Widerrufsbelehrung zur Kenntnis genommen.“) wird versucht, eine Zustimmung zu konstruieren (z. B. „Ich stimme der Datenschutzerklärung und Widerrufsbelehrung zu.“). Das kann jedoch nicht funktionieren, denn weder der Inhalt der Datenschutzerklärung, noch der Widerrufsbelehrung, ist in irgendeiner Weise zustimmungsbedürftig oder -fähig. Deshalb spricht der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang auch lediglich von Informationspflichten und nicht mehr (Art. 13 DSGVO für die Datenschutzerklärung und §§ 312d Abs. 1, 312g Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246a §§ 1 Abs. 2, 4 Abs. 3 EGBGB für die Widerrufsbelehrung).
Um in einem Vertrag Geltung zu erhalten, müssen AGB in diesen „einbezogen“ werden. Nach § 305 Abs. 2 BGB geschieht das durch einen ausdrücklichen Hinweis gegenüber dem Käufer und die Möglichkeit der Kenntnisverschaffung. Hierfür ist ein ausdrücklicher Hinweis auf die AGB im Bestellprozess, idealerweise auf der Bestellseite, nötig. Ein Hinweis ist ausdrücklich, wenn er so angeordnet und gestaltet ist, dass ein Durchschnittskunde ihn selbst bei flüchtiger Betrachtung und durchschnittlicher Aufmerksamkeit nicht übersehen kann. Ein Link nur an anderer Stelle, z. B. im Footer, genügt indes nicht. Zusätzlich zu dem Link wird hier dann häufig noch eine Checkbox und ein Text für die Zustimmung der Kundschaft zu den AGB eingebaut.
Typischer Fehler: Anders als bei der Datenschutzerklärung und der Widerrufsbelehrung ist es an dieser Stelle tatsächlich möglich (aber nicht zwingend erforderlich), die ausdrückliche Zustimmung des Käufers in die AGB einzuholen, um diese in den Kaufvertrag einzubeziehen. Falls Sie so vorgehen möchten, sollten Sie jedoch vermeiden, eine vorangekreuzte Checkbox zu verwenden. Bei einer vorangekreuzten Checkbox besteht theoretisch stets die Gefahr, dass die damit verbundene Erklärung der Kundschaft, aus welchen Gründen auch immer, als nicht wirksam abgegeben gilt. Die AGB würden dann im Zweifel nicht wirksam in den Kaufvertrag einbezogen. Das ist umso ärgerlicher, weil hier, wie bereits oben beschrieben, so eine Zustimmungserklärung rechtlich überhaupt nicht erforderlich ist, denn es reicht ja die Kenntnisverschaffung gegenüber dem Käufer. Wenn hier mit einer Checkbox gearbeitet wird, sollte das auch „sauber“, also nicht vorangekreuzt, geschehen.
Bevor Sie mit einem Kunden oder einer Kundin eine vertragliche Bindung eingehen, haben Sie möglicherweise Interesse daran, zuvor eine Bonitätsprüfung durchzuführen. Eine solche Prüfung stellt eine Verarbeitung personenbezogener Daten dar und muss daher den Vorgaben der DSGVO genügen.
Typischer Fehler: Häufig wird eine solche Bonitätsprüfung datenschutzrechtlich darauf gestützt, dass sie zur Erfüllung des Kaufvertrags erforderlich sei (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) oder unter die „berechtigten Interessen“ des Händlers falle (Art. 6 Abr. 1 lit. f DSGVO). Beides dürfte falsch (Vertragserfüllung) oder zumindest rechtlich fragwürdig (berechtigte Interessen) sein. Die Datenverarbeitung ist im Zweifel nur rechtssicher möglich, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO gegeben hat. Und das geschieht üblicherweise über eine entsprechende nicht vorangekreuzte Checkbox mit Hinweistext, die nicht als Pflichtfeld ausgestaltet ist. Etwas anderes gilt höchstens dann, wenn Sie als Händler oder Händlerin in Vorleistung treten, z. B. wie beim Rechnungskauf, und somit ein höheres Zahlungsausfallrisiko eingehen. Dann kann die Bonitätsprüfung wohl auch ohne eine Einwilligung erfolgen, da hier möglicherweise tatsächlich „berechtigte Interessen“ des Verkäufers vorliegen, die die Datenverarbeitung rechtfertigen.
Eine ähnliche Problematik ergibt sich bei der Frage, ob über die Anschrift des Käufers hinaus Daten an den Versanddienstleister weitergegeben werden dürfen, z. B. die E-Mail-Adresse oder die Telefonnummer.
Typischer Fehler: Auch hier wird häufig angegeben, die zusätzliche Datenweitergabe sei zur Erfüllung des Kaufvertrags nach Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO erforderlich. Das dürfte rechtlich jedoch nicht haltbar sein. Ob die Weitergabe unter die „berechtigten Interessen“ des Online-Shops (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) fällt, ist rechtlich noch nicht geklärt und lässt sich ebenfalls mit guten Argumenten verneinen. Somit ist auch hier die Einholung einer Einwilligung per nicht vorangekreuzter Checkbox die wohl einzige rechtssichere Möglichkeit, die Datenverarbeitung rechtmäßig zu machen. Und noch etwas: Auch hier darf die Checkbox natürlich kein Pflichtfeld sein.
Ein wichtiges Marketinginstrument im Online-Handel stellt der E-Mail-Newsletter dar (beachten Sie hierzu auch unser entsprechendes Whitepaper in Ihrem Legal Account). Nicht nur kann man so gegenüber der Kundschaft gezielt für das eigene Unternehmen und dessen Produkte werben. Man kann auch, mit den entsprechenden technischen Vorkehrungen, automatisch ermitteln, welche Werbemaßnahmen funktionieren und welche nicht. Sehr häufig erfolgt die Anmeldung zum Newsletter dabei per Checkbox.
Typischer Fehler: Die meisten Online-Händlerinnen und -Händler wissen mittlerweile, dass man im Regelfall eine vorherige Einwilligung der Kundschaft mit dem sog. Double-Opt-In Verfahren einholen muss, bevor man sie per Werbe-E-Mail kontaktiert. Was viele jedoch vergessen: Der Kunde oder die Kundin muss auch über die Bedingungen des Newsletterversands transparent informiert werden. Das bedeutet, dass aus dem Einwilligungstext klar hervorgehen muss, dass/ob es sich um den unternehmenseigenen Newsletter des Online-Shops handelt, für welche Produktkategorien die Werbung erfolgen wird und es muss deutlich gemacht werden, dass und wie die Kundschaft jederzeit die Einwilligung in den Erhalt des Newsletters widerrufen kann. Ansonsten drohen datenschutz- und wettbewerbsrechtliche Schwierigkeiten.
Vermeiden Sie typische Fehler und somit mögliche teure Abmahnungen bei der Verwendung von Checkboxen in Ihrem Online-Shop!
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Nikola Sarac ist Legal Consultant bei der Trusted Shops GmbH und Rechtsanwalt bei FÖHLISCH. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften an der Universität zu Köln mit einer Zusatzausbildung im Fach „Legal English“ absolvierte er das Rechtsreferendariat in Köln und Aachen. Er ist seit 2016 als Rechtsanwalt zugelassen. Von April 2017 bis Mai 2021 war er in der auf den Gewerblichen Rechtsschutz spezialisierten Kanzlei Strömer Rechtsanwälte in Düsseldorf tätig. Seit Juni 2020 ist er Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.
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