Neue Kennzeichnungspflichten für Handys, Kopfhörer und Co.
Elektronik-Shops aufgepasst! Ab 28.12.2024 gelten für bestimmte Produkte neue Kennzeichnungspflichten hinsichtlich eines eventuell enthaltenen Ladegeräts.
„Traffic“, „Conversion“ und „Usability“ – Keine Fremdwörter mehr für den Online-Händler von heute. Denn im Fokus steht schließlich, stets die Optimierung seines Online-Shops.
Neben Darstellung und schneller Auffindbarkeit spielen auch die Preisangaben eine entscheidende Rolle. So haben Forscher der Cornell Universität bereits entdeckt, dass die Angabe des Währungszeichens hinter dem Preis im menschlichen Gehirn Schmerzen auslösen kann. Wir verbinden dies unbewusst mit Geldverlust und werden dadurch in unserer Kaufbereitschaft gehemmt.
Für Online-Händler ist es also durchaus eine Überlegung wert, auf diese Angabe zu verzichten. Aber kann das Eurozeichen bzw. die Währungsangabe bedenkenlos weggelassen werden, erfolgt die Preisangabe dann auch rechtskonform und was ist dabei zu beachten?
Der Beantwortung dieser Fragen widmen wir uns in diesem Rechtstipp der Woche.
Die Vorschriften darüber wie Preise anzugeben sind, ergeben sich aus der Preisangabenverordnung. Hier findet sich zwar keine Regelung, die besagt, dass das jeweilige Währungszeichen anzugeben ist, in § 1 PangV wird allerdings davon gesprochen, dass die Preisangabe der „allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen“ müssen.
Aus dem Grundsatz der Preiswahrheit lässt sich ableiten, „dass der angegebene Preis mit dem Preis übereinstimmen muss, den der Verbraucher tatsächlich zu bezahlen hat“. Die Preisangabe hat sich daher auf die inländische Währung zu beziehen. Auf die Angabe der konkreten Währung, in diesem Fall Euro, kann verzichtet werden, wenn für den Verbraucher aus den Umständen klar ersichtlich ist, dass der Preis in Euro zu bezahlen ist.
Wenn also beispielsweise ein Kunde aus Deutschland in einem deutschen Shop bestellt, geht dieser davon aus, dass die angegebenen Preise in Euro (der inländischen Währung) zu bezahlen sind. Folglich ist ein Weglassen des Währungszeichens oder der Währungsangabe unschädlich.
Für Österreich gelten die bereits für den deutschen Shop dargestellten Bestimmungen. Auch hier müssen Preise leicht lesbar und der jeweiligen Ware eindeutig zuzuordnen sein, ferner muss erkennbar sein, dass es sich um den Bruttopreis handelt (§ 5 Abs. 2 ECG, § 9 Abs. 1 PrAG, § 5a Abs. 1 Nr. 3 KSchG).
Auch wenn Sie Waren für den Schweizer Markt anbieten, ist der tatsächlich zu zahlende Preis anzugeben (Art. 16 Abs. 1 S 1 UWG). Die Bekanntgabepflicht umfasst dabei den tatsächlich zu zahlenden Preis in Schweizer Franken (Art. 3 Abs. 1 PBV). Eine konkrete Pflicht für die Nennung der Währung (CHF) besteht nach den gesetzlichen Vorgaben auch in der Schweiz nicht.
Allerdings gilt auch hier der Grundsatz von Preiswahrheit und-klarheit. Auf irreführende Preisangaben müssen Sie verzichten. Dies gilt insbesondere bei der Angabe einer weiteren Währung bei der Preiswerbung und den Angeboten (z. B. in Euro).
Für eine eindeutige Preisangabe ist daher in diesem Falle immer die jeweilige Währung mit anzugeben.
Zudem muss der Konsument bei Angabe von Fremdwährung/en die Wahl haben, in welcher Währung er bezahlen möchte. Im Fall doppelter Preisangabe sollten Sie den Umrechnungskurs und das Stichdatum angeben. Gegebenenfalls können Sie bei den €-Preisen einen Hinweis anbringen, wie „Preisangaben bei Kursänderungen vorbehalten“.
Wichtig ist, dass der Kunde klar erkennen kann, wie viel er am Ende für eine Ware oder Dienstleistung bezahlen muss. Er wird grundsätzlich davon ausgehen, dass der Preis, der von einem deutschen Shop angeboten wird, in der inländischen Währung, also Euro, zu bezahlen ist. In diesem Fall ist das Weglassen des Eurozeichen unschädlich.
Wenn sie jedoch über Ländergrenzen hinweg verkaufen, sollten Sie darauf achten, dass der Kunde stets weiß, auf welche Währung sich die Preise beziehen (insbesondere in Ländern, die den Euro nicht als Währung haben).
Zögern Sie nicht, uns bei weiteren rechtlichen Fragen zu Ihrem Online-Shop zu kontaktieren.
Unser Legal Services Team kümmert sich um alle Anliegen rund um das E-Commerce Recht.
Über den Autor
Konstantin Schröter ist Master of Laws (LL.M.) und als Legal Consultant bei der Trusted Shops GmbH tätig. Bachelorstudium des Wirtschaftsrechts an der Technischen Universität Dresden sowie Masterstudium an der Technischen Hochschule Köln. Im Rahmen seiner Tätigkeit betreute er den Audit-Prozess DACH und war für die Vorabprüfung kritischer Geschäftsmodelle bezüglich der Einhaltung der Trusted Shops Qualitätskriterien zuständig. Konstantin Schröter betreut die Trusted Shops Abmahnschutzpakete und setzt sich intensiv mit rechtlichen Fragestellungen des E-Commerce auseinander.
29.08.19Elektronik-Shops aufgepasst! Ab 28.12.2024 gelten für bestimmte Produkte neue Kennzeichnungspflichten hinsichtlich eines eventuell enthaltenen Ladegeräts.
Wer haftet bei Transportverlust und Schäden? Was, wenn das Paket nicht ankommt? Diese und weitere für Händler wichtige Fragen beantworten wir im Beitrag.