Einstweilige Verfügung! Was tun?

Im letzten Tipp der Woche haben wir Sie darüber informiert, was eine Abmahnung ist, und was Sie tun können, wenn Sie selbst eine Abmahnung erhalten haben. Eine der Möglichkeiten, die wir dort aufgezeigt haben, ist, den Erlass eines gerichtlichen Unterlassungstitels zu riskieren. Dieser kann in Form einer sog. einstweiligen Verfügung erscheinen. In diesem Beitrag erfahren Sie, was eine einstweilige Verfügung ist und welche Folgen sich ergeben, wenn eine einstweilige Verfügung gegen Sie erlassen wurde.

Die einstweilige Verfügung dient dazu, einen Anspruch des Antragstellers zu sichern, der bis zur Entscheidung im Hauptverfahren gefährdet ist. Dieser Anspruch muss auf eine gegenständliche Leistung oder den Rechtsfrieden gerichtet sein.

 

Voraussetzungen der einstweiligen Verfügung

Damit eine einstweilige Verfügung erlassen werden kann, sind drei Voraussetzungen zu erfüllen:

1. Verfügungsanspruch

Als Verfügungsanspruch kommen nur solche Ansprüche in Betracht, die einer vorläufigen Regelung überhaupt zugänglich sind. Das sind vor allem Unterlassungsansprüche sowie Beseitigungs- und Auskunftsansprüche.

Dabei dürfen allerdings keine endgültigen Verhältnisse wie etwa die Löschung einer Firma oder die Vernichtung von Werbematerial geschaffen werden. Stattdessen kann nur die Beseitigung des jeweils rechtsverletzenden Verhaltens für einen nicht näher bestimmten Zeitraum (= einstweilig) angeordnet werden.

2. Verfügungsgrund

Der Grund für den Erlass einer einstweiligen Verfügung vor der Hauptsacheentscheidung ist die objektive Dringlichkeit der Angelegenheit für den Antragsteller. Diese Dringlichkeit muss der Antragsteller zunächst erst einmal darlegen und glaubhaft machen. Aus § 12 Abs. 2 UWG ergibt sich allerdings eine widerlegliche Vermutung der Dringlichkeit, sodass der Antragsgegner die mangelnde Dringlichkeit zu beweisen hat.

Weil der Antragsgegner aber in der Regel nicht weiß, wann der Antragsteller tatsächlich Kenntnis von der Sachlage, die angeblich die Dringlichkeit begründet, erlangt hat, genügt es, wenn er hinreichende Tatsachen darlegt, die den Schluss auf eine Kenntniserlangung zu einem bestimmten Zeitpunkt zulassen. Danach muss der Antragsteller dann die Dringlichkeit darlegen und glaubhaft machen.

Zeigt der Antragsteller durch sein Verhalten, dass ihm die Angelegenheit nicht eilig ist, reicht dies um die Vermutung der Dringlichkeit zu widerlegen.

3. Verfügungsantrag

Schließlich muss die einstweilige Verfügung auch beantragt werden. Dieser Antrag muss im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bestimmt sein und ist mit dem Antrag auf Androhung von Ordnungsmitteln verbunden, um die Vollziehung zu ermöglichen.

Der Antrag kann jederzeit zurückgenommen werden und macht eine bereits erlassene einstweilige Verfügung wirkungslos.

 

Erlass der einstweiligen Verfügung

Die einstweilige Verfügung kann durch Urteil oder durch Beschluss ergehen. Die Entscheidung durch Beschluss ist dabei gemäß § 937 Abs. 2 ZPO besonders dringenden Fällen vorbehalten. Ein solcher Fall liegt vor, wenn bereits die mündliche Verhandlung den Zweck des Antrags gefährden würde.

Ist kein besonders dringender Fall gegeben, entscheidet das Gericht per Urteil. Dabei entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen, welche der beiden Entscheidungsformen es wählt.

Die Kosten für die einstweilige Verfügung richten sich nach den §§ 91ff. ZPO.

 

Wirkung der einstweiligen Verfügung

Der Verfügungsbeklagte hat die einstweilige Verfügung ab dem Moment zu beachten, in dem sie erlassen wird. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Gebot der Verfügung kann das darin festgesetzte Ordnungsgeld geltend gemacht werden. Allerdings fließt dieses in die Staatskasse und geht nicht – wie bei einer Vertragsstrafe aus einer Unterlassungserklärung – in die Taschen des Verfügungsklägers.

Sollte sich die einstweilige Verfügung später als unberechtigt erweisen, kann der Schuldner der Verfügung gemäß § 945 ZPO den Schaden ersetzt verlangen, der ihm durch die Verfügung entstanden ist. Davon wären auch etwa bereits gezahlte Ordnungsgelder umfasst.

 

Reaktionsmöglichkeiten

Allerdings steht der Antragsgegner einer einstweiligen Verfügung nicht vollkommen chancenlos gegenüber.

1. Schutzschrift

Zunächst kann der Antragsgegner vor Erlass der Verfügung eine sog. Schutzschrift einreichen. In dieser legt der Antragsgegner dann seine Sicht der Dinge dar und begründet, warum der Antrag abzulehnen ist.

Diese Schrift wird dann in das zentrale länderübergreifende Schutzschriftenregister (https://schutzschriftenregister.hessen.de) eingetragen, welches das zuständige Gericht im Fall, dass eine einstweilige Verfügung beantragt wird, von Amts wegen prüfen muss.

Die Schutzschrift kann daher bereits den Erlass der einstweiligen Verfügung verhindern.

Wurde die Verfügung aber trotz der Schutzschrift erlassen, kann sich der Gegner immer noch gegen diese Entscheidung wenden.

2. Widerspruch

Gegen Beschlussverfügungen kann der Antragsgegner gemäß §§ 936, 924 Abs. 1 ZPO Widerspruch einlegen. Dieser ist grundsätzlich nicht fristgebunden.

Gemäß §§ 936, 924 Abs. 2 S. 1 ZPO muss der Widerspruch die Gründe enthalten, weshalb die Aufhebung der einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden soll.

Nach dem Widerspruch muss in einer mündlichen Verhandlung über die Rechtmäßigkeit der einstweiligen Verfügung entschieden werden (§§ 936, 924 Abs. 2 S. 2 ZPO).

Wird die Beschlussverfügung aufgehoben, verliert sie schon mit Verkündung des Urteils ihre Wirkung. Sie kann dann auch keine Grundlage mehr für ein Ordnungsmittelverfahren sein.

3. Berufung

Ist über die Verfügung durch Urteil entschieden worden, steht beiden Parteien die Berufung nach §§ 511ff. ZPO offen.

Der Antragsgegner kann dabei geltend machen, dass das Gericht zu Unrecht einen Verfügungsanspruch bejaht hat, oder dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung aus sonstigen Gründen hätte abgewiesen werden müssen. Beispielsweise kann er geltend machen, dass die Dringlichkeit der Angelegenheit inzwischen weggefallen ist. Es gilt nämlich der Erkenntnisstand bei Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht. Daher können zum Teil veränderte Tatsachenverhältnisse gelten. Aus diesem Grund ist auch die Aufhebung wegen veränderter Umstände im Sinne des § 927 ZPO denkbar.

Das Berufungsurteil wird mit Verkündung rechtskräftig.

4. Antrag auf Anordnung der Klageerhebung

Gemäß §§ 936, 926 Abs. 1 ZPO kann der Schuldner den Gläubiger dazu auffordern, Klage im Hauptverfahren zu erheben. Dann muss durch eine endgültige Entscheidung geklärt werden, ob der Anspruch besteht oder nicht. Kommt der Gläubiger dieser Anordnung nicht nach, ist die einstweilige Verfügung gemäß §§ 936, 926 Abs. 2 ZPO aufzuheben.

5. Antrag auf Aufhebung wegen veränderter Umstände

Wie oben bereits angedeutet, kann die einstweilige Verfügung gemäß §§ 936, 927 Abs. 1 ZPO auch wegen veränderter Umstände aufgehoben werden.

Diese veränderten Umstände können vorliegen, wenn der Verfügungsanspruch durch Abgabe einer Unterwerfungserklärung erloschen oder durch Geltendmachung der Verjährung undurchsetzbar geworden ist. Außerdem kann die Abweisung der Klage im Hauptverfahren oder das Wegfallen der die einstweilige Verfügung tragenden Gründe eine Aufhebung begründen.

6. Abschlusserklärung

Schließlich hat der Antragsgegner auch die Möglichkeit, sich nicht gegen die einstweilige Verfügung zu wehren, sondern das Verfahren abzuschließen. Das geschieht durch die sog. Abschlusserklärung, der in der Regel ein Abschlussschreiben des Antragstellers vorausgeht.

Durch die Abschlusserklärung wird die vorläufige Wirkung der einstweiligen Verfügung dauerhaft und der Gläubiger wird so gestellt, als hätte er einen endgültigen Titel zu seinen Gunsten.

Dazu verzichtet der Schuldner auf alle Rechtsbehelfe gegen die einstweilige Verfügung (§§ 924, 926, 927, 511ff. ZPO). Die Geltendmachung der oben dargestellten Rechte und Möglichkeiten wird somit durch die Abschlusserklärung ausgeschlossen.

Unser Tipp:

Ebenso wie eine Abmahnung sollte auch eine einstweilige Verfügung nicht einfach hingenommen werden. Wie in diesem Beitrag gezeigt, gibt es verschiedene Möglichkeiten, gegen eine bereits erlassene einstweilige Verfügung vorzugehen.

Allerdings ist zu beachten, dass einer gültigen Verfügung auch nachgekommen werden muss. Andernfalls kann für jeden Verstoß gegen das Verfügungsgebot das festgelegte Ordnungsgeld verlangt werden. 

 

Über den Autor

 

autor_frieder_schelleFrieder Schelle ist Wirtschaftsjurist und seit 2011 für Trusted Shops im Bereich Audit and Legal tätig. Er war verantwortlich für die Entwicklung rechtlicher Dokumente im Rahmen der Auditierung Schweizer Onlineshops und für die Betreuung deutscher und britischer Shops im Auditprozess. Seit 2014 ist Frieder im Bereich Legal Expert Services als Consultant tätig und betreut Rechtsberatungsprojekte und die Trusted Shops Abmahnschutzpakete. Frieder Schelle beschäftigt sich seit 2008 intensiv mit den Themenfeldern Wettbewerbs- und Medienrecht.

 

20.09.18
Select Country: