Was, wenn beim Transport etwas schiefgeht?
Wer haftet bei Transportverlust und Schäden? Was, wenn das Paket nicht ankommt? Diese und weitere für Händler wichtige Fragen beantworten wir im Beitrag.
Ob Kühlschränke, Fernseher, Geschirrspüler oder Lampen: Das Energieeffizienzlabel findet sich inzwischen auf zahlreichen Produkten. Für viele Verbraucher ist dieses Label ein entscheidendes Kaufargument. Die Vorgaben zur Energiekennzeichnung ergeben sich dabei aus einem Zusammenspiel verschiedener Verordnungen und Gesetze. Mit Hilfe unseres Rechtstipps der Woche versuchen wir Ihnen, eine Einführung in diese komplexe Thematik zu geben.
Für bestimmte Produkte legt die Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EnVKV) verschiedene Informationspflichten fest. Eine Auflistung der betroffenen Produkte finden Sie in den Anhängen der Verordnung.
Die Anlagen führen dabei energieverbrauchsrelevante Produkte wie Wasch-Trockenautomaten, Fernsehgeräte, Lampen, Haushaltskühlgeräte oder auch Einzelraumheizgeräte auf. Für jede der dort genannten Kategorien gibt es detaillierte EU-Bestimmungen. Diese legen fest, welche Informationen innerhalb der Werbung und Angeboten erfolgen müssen.
Die Vorschriften für die Energiekennzeichnung gelten jedoch nicht für gebrauchte Produkte. Der Grund für diese Ausnahme besteht darin, dass die notwendigen Angaben für die Kennzeichnung von gebrauchten Produkten oft nur schwerlich beschafft werden können. Nach einem Urteil des OLG Hamm gelten Geräte nicht deswegen als „gebrauchte“ Geräte, wenn der Händler sie zu Werbezwecken genutzt hat (OLG Hamm, Urteil vom 26.7.2012 – I-4 U 16/12).
Außerdem dürfen nach dem bestandskräftigen Urteil des Gerichts der Europäischen Union (EuG) Staubsauger vorerst nicht mit dem Energielabel verkauft werden. Das Gericht hat am 8. November 2018 die Verordnung zur Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern für nichtig erklärt (EuG, 8.11.2018, T-544/13).
Für Online-Händler bestehen bei einem Verkaufsangebot im Internet zunächst umfassende Vorgaben zur Energieverbrauchskennzeichnung. Wie diese Vorgaben von Ihnen genau zu erfüllen sind, hängt entscheidend davon ab, ob das Modell bis zum 31.12.2014 oder ab dem 01.01.2015 in den Verkehr gebracht wurde. Lieferanten sind seit 2015 verpflichtet, dem Händler ein elektronisches Etikett (Energieeffizienzlabel) und ein elektronisches Produktdatenblatt zur Verfügung zu stellen.
Sofern das Modell ab dem 1.1.2015 in den Verkehr gebracht wurde, müssen Sie bei einem Angebot über das Internet gegenüber Verbrauchern das elektronische Etikett (Energieeffizienzlabel) und das elektronische Produktdatenblatt darstellen. Diese müssen Ihnen vom Hersteller für die entsprechenden Geräte bereitgestellt werden. Die Größe ist dabei so zu wählen, dass sie gut sichtbar und leserlich sind. Außerdem müssen Sie darauf achten, dass Sie beide Angaben in der Nähe des Produktpreises angeben. Sollte der Kunde scrollen müssen, um die Informationen zu sehen, würden Sie diese Anforderungen nicht erfüllen. Eine direkte Anzeige des Etiketts und des Produktdatenblattes auf den Angebotsseiten gestaltet sich als eher schwierig. Der Gesetzgeber stellt daher die Möglichkeit zur Verfügung, die erforderlichen Informationen mittels „geschachtelter Anzeige“ darzustellen:
Beispiel: Energieeffizienzlabel für Kühlschränke
Das elektronische Etikett (Energieeffizienzlabel) können Sie auch mit einer sogenannte „geschachtelten Anzeige“ darstellen. Hierunter ist eine Verlinkung des Pfeils in der entsprechenden Farbe der Energieeffizienzklasse mit dem Label zu verstehen.
Der Link ist dabei als Pfeil in der Farbe der Energieeffizienzklasse des Produktes darzustellen.
Weiter enthält dieser Pfeil die Energieeffizienzklasse des Produkts in weißer Schrift. Die Schriftgröße muss dabei derjenigen des Preises entsprechen.
Es muss einem der folgenden Formate entsprechen:
Beispiel für die Energieeffizienzklasse A+++
Die Anzeige des Etiketts muss in der folgenden Reihenfolge erfolgen:
Darstellung des Bildes nahe des Produktpreises
Bild verlinkt auf das Etikett
Mausklick auf das Bild, Mouse-Over über das Bild oder Berühren / Aufziehen des Bildes auf einem Touchscreen führen auf das angezeigte Etikett
Anzeige des Etiketts erfolgt über ein Pop-Up-Fenster, einer neuen Registerkarte, auf einer neuen Seite oder als Einblendung
Vergrößerung des Etiketts auf Touchscreens erfolgt entsprechend der konventionellen Berührung
Anzeige wird mit Hilfe einer Schließen-Option oder einem anderen Standard-Schließmechanismus beendet
Kann das Etikett nicht angezeigt werden, gibt der alternative Text für die Grafik die Energieeffizienzklasse des Produkts in einer Schriftgröße an, die der des Preises entspricht.
Sie können das elektronische Produktdatenblatt auch mittels einer geschachtelten Anzeige darstellen. In diesem Fall muss der Link dabei klar und deutlich mit dem Begriff „Produktdatenblatt“ bezeichnet sein. Es muss ebenfalls beim ersten Mausklick auf den Link, beim ersten Maus-Rollover über den Link bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen des Links auf einem Touchscreen erscheinen.
Bitte beachten Sie, dass eine Darstellung des elektronischen Etiketts und des Produktdatenblatts in den Produktbildern diese Anforderungen nicht erfüllt. Diese Art der Darstellung erfüllt weder die festgelegten Proportionen, die erforderliche Preisnähe noch die Vorgaben für die Verlinkung.
Online-Händler müssen jedoch auch bei Werbung für energieverbrauchsrelevante Produkte bestimmte Informationspflichten beachten:
Zunächst müssen Sie bei jeder visuell wahrnehmbaren Werbung oder in jedem technischen Werbematerial für ein bestimmtes Modell die Energieeffizienzklasse angeben. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Werbung energiebezogene oder preisbezogene Informationen enthält.
Darüber hinaus müssen Sie bei jeder visuell wahrnehmbaren Werbung oder in jedem technischen Werbematerial für ein bestimmtes Modell nun auch das Spektrum der auf dem Energielabel verfügbaren Effizienzklassen angeben.
Beispiel: Energieeffizienzklasse A+++, Spektrum A+++ bis D
Diese Informationspflicht erfasst insbesondere die Übersichtsseiten Ihres Online-Shops aber auch beispielsweise Werbeanzeigen bei Preisvergleichsportalen.
Der BGH entschied erst kürzlich, dass eine umfangreiche Energiekennzeichnung von Leuchten schon in der Werbung erfolgen muss (Urt. v. 7.3.2019 – I ZR 184/17). Die Darstellung eines statischen Pfeils mit Angabe der Energieeffizienzklasse genügt den Anforderungen nicht.
Neue Energieeffizienzlabels und Einführung einer Produktdatenbank
Die EU-Kommission hat zudem neue Vorschriften zur Kennzeichnung der Energieeffizienzklasse bestimmter Produkte erlassen. Sie sehen neue Energielabels vor und sollen ab dem 1. März 2021 gelten. Zukünftig soll eine einheitliche Skala eingeführt werden, deren Energieeffizienzklassen von A bis G reichen. Die Effizienzklassen von „A+++“ bis „A+“ werden dann abgeschafft. Dies soll den Verbrauchern den Vergleich von Produkten und eine Entscheidung für die effizientesten Produkte erleichtern.
Der Hintergrund dieser Novelle besteht darin, dass viele Produkte aufgrund der verbesserten Effizienz bereits die höchste Klasse von "A+++" erreicht haben. Für viele Verbraucher ist es jedoch sehr verwirrend, dass die meisten Produkte die höchsten Energieeffizienzklassen „A+“, „A++“ und „A+++“ erhalten. Die effizientesten Geräte sollen daher bei der Einführung des neuen Labels höchstens mit der Klasse „B“ ausgezeichnet werden. Somit entsteht ein Spielraum für Fortschritte in der Entwicklung.
Darüber hinaus wird ab 2019 eine neue digitale Produktdatenbank (EPREL) eingeführt. In diese müssen Hersteller und Importeure ihre Produkte eintragen, bevor diese in Europa in den Verkehr gebracht werden. Für Produkte, die zwischen dem 1. August 2017 und dem 1. Januar 2019 in den Verkehr gebracht wurden, gilt eine Registrierungspflicht in der EPREL-Datenbank bis zum 1. Juli 2019.
Die folgenden fünf Produktgruppen erhalten ein neues Energieeffizienzlabel mit einer neuen Skala:
Die neuen Labels müssen ab dem 1. März 2021 in Geschäften sowie im Internet präsentiert werden. Die Energieeffizienzlabels sollen zudem einen QR-Code enthalten, den der Verbraucher mit einem Smartphone scannen kann, um zusätzliche Informationen zu erhalten.
Beispiel: Neues Energielabel für Fernseher
Das elektronische Etikett (Energieeffizienzlabel) können Sie auch zukünftig mit einer sogenannte „geschachtelten Anzeige“ darstellen. Vorgesehen sind zudem genaue Vorgaben, wie die die Energieeffizienzklasse und das Spektrum in der Werbung anzugeben sind.
Bei der Energieverbrauchskennzeichnung handelt es sich um ein komplexes Thema, welches ständigen Neuerungen unterworfen ist. Wenn Sie als Händler solche Produkte verkaufen, ist es daher umso wichtiger, auf die Einhaltung der jeweiligen gesetzlichen Vorgaben zu achten, denn bei Verstößen drohen teure Abmahnungen von Konkurrenten und Verbänden.
Mit unserem Abmahnschutz Enterprise erhalten Sie nicht nur eine Fülle an weitergehenden Informationen zu diesem Thema, wir helfen Ihnen bei der Darstellung der Energieverbrauchskennzeichnung gerne weiter.
Über den Autor
Konstantin Schröter ist Master of Laws (LL.M.) und als Legal Consultant bei der Trusted Shops GmbH tätig. Bachelorstudium des Wirtschaftsrechts an der Technischen Universität Dresden sowie Masterstudium an der Technischen Hochschule Köln. Im Rahmen seiner Tätigkeit betreute er den Audit-Prozess DACH und war für die Vorabprüfung kritischer Geschäftsmodelle bezüglich der Einhaltung der Trusted Shops Qualitätskriterien zuständig. Konstantin Schröter betreut die Trusted Shops Abmahnschutzpakete und setzt sich intensiv mit rechtlichen Fragestellungen des E-Commerce auseinander.
20.06.19Wer haftet bei Transportverlust und Schäden? Was, wenn das Paket nicht ankommt? Diese und weitere für Händler wichtige Fragen beantworten wir im Beitrag.
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