Was, wenn beim Transport etwas schiefgeht?
Wer haftet bei Transportverlust und Schäden? Was, wenn das Paket nicht ankommt? Diese und weitere für Händler wichtige Fragen beantworten wir im Beitrag.
Ob Kühlschränke, Staubsauger oder Lampen: Zu den besonderen Kennzeichnungspflichten gehört für deutsche Elektrohändler auch die Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EnVKV). Die Darstellung und der Umfang der Kennzeichnung unterliegen dabei verschiedenen Kriterien. Wovon hängt es ab? Was muss beachtet werden? Unser Tipp der Woche gibt Ihnen eine Einführung in das Thema.
Für bestimmte Produkte legt die EnVKV verschiedene Informationspflichten fest. Eine Auflistung der betroffenen Produkte findet sich in den Anhängen der Verordnung.
Die Anlagen führen dabei energieverbrauchsrelevante Produkte wie Wasch-Trockenautomaten, Fernsehgeräte, elektrische Lampen, Staubsauger oder auch Einzelraumheizgeräte auf. Für jede der dort aufgeführten Kategorien gibt es detaillierte Bestimmungen.
Die Vorschriften für die Energiekennzeichnung gelten nicht für Produkte aus zweiter Hand. Nach einem Urteil des OLG Hamm gelten Geräte nicht deswegen als „gebrauchtes“ Gerät, wenn der Händler sie zu Werbezwecken genutzt hat (OLG Hamm, Urteil vom 26.7.2012 – I-4 U 16/12).
Für eingebaute oder vorinstallierte Geräte gilt in der Regel keine Kennzeichnungspflicht.
Bei der Werbung für bestimmte Produktmodelle (festgelegt in den Anlagen) hat der Händler gemäß § 6a EnVKV auf die Energieeffizienzklasse des Produktes hinzuweisen, wenn in der Werbung Informationen über den Energieverbrauch oder den Preis angegeben werden.
Zudem entschied das LG Köln, dass bei jeglicher Werbung für ein bestimmtes Modell mit energie- oder preisbezogenen Informationen auf den Übersichtsseiten eines Online-Shops auch dort die Energieeffizienzklasse anzugeben ist (LG Köln, Urteil vom 20.08.2015, 31 O 112/15). Dieses Urteil spricht daher für die Wiedergabe der Energieeffizienzklasse bereits in den Vorschau- wie auch Produktkategorieseiten in Online-Shops.
Für die Produktseite Ihres Shops gehen die Informationsplichten sogar noch weiter: Wie die Angaben erfolgen müssen, hängt davon ab, wann das Modell in den Verkehr gebracht wurde – bis zum 31.12.2014 oder ab dem 01.01.2015. Seit 2015 sind Lieferanten verpflichtet, dem Händler ein elektronisches Etikett und ein elektronisches Datenblatt zur Verfügung zu stellen.
Wie das Etikett und das Produktdatenblatt zu gestalten sind, ist in der für die jeweils einschlägigen Produktkategorie delegierten Verordnung im Anhang beschrieben. Auch hierbei gibt es genau umschriebene Vorgaben zur Reihenfolge der Angaben.
Das Etikett wird im Anhang der einschlägigen delegierten Verordnungen hinsichtlich der Farbe, der genauen Proportionen, der Piktogramme sowie des Textes zum jährlichen Energieverbrauch genauestens genormt.
Die grafische Vorlage sieht beispielsweise bei Fernsehern wie folgt aus und umfasst unter anderem Informationen zum Lieferanten, die Modellkennung des Gerätes sowie den jährlichen Energieverbrauch.
Beides ist in der Nähe des Produktpreises anzugeben, Scrollenmüssen wäre hierfür nicht ausreichend. Wichtig ist, dass das Etikett und das Produktdatenblatt nicht den Anforderungen genügt, wenn sie lediglich als eines der Produktbilder wiedergegeben wird. Der Gesetzgeber stellt dabei ausdrücklich die Form der „geschachtelten Anzeige“ als Möglichkeit vor.
Das elektronische Etikett darf demnach über ein Bild verlinkt werden.
Die Angaben sind regelmäßig in der folgenden Reihenfolge aufzuführen:
Das elektronische Produktdatenblatt darf ebenfalls verlinkt werden. Der Link muss dabei klar und deutlich mit dem Begriff „Produktdatenblatt“ bezeichnet sein. Auch hier erfolgt die Anzeige des Etiketts über ein Pop-Up-Fenster, einer neuen Registerkarte oder auf einer neuen Seite oder als Einblendung.
Viele Verbraucher und auch Händler finden die derzeitige Bewertungsskala für den Energieverbrauch unübersichtlich. Das haben die Abgeordneten des Europäischen Parlaments zum Anlass genommen, die Energieeffizienz künftig wieder transparenter anzugeben. So stimmten sie am 13.06.17 für einen Verordnungsentwurf, demzufolge künftig nur noch die Klassen A bis G ausgewiesen werden sollen. Weitere Kriterien sollen eingeführt werden, die den Vergleich des Stromverbrauchs beispielsweise über eine Online-Datenbank von Geräten einfacher gestaltet. Gelten sollen die neuen Energieeffizienzklassen, abhängig von der Art des Produktes, ab 2020 bis teils noch nach 2030 (z. B. Fernseher, Staubsauger, Heizkessel).
Bei der Energieverbrauchskennzeichnung handelt es sich um ein komplexes Thema, welches ständigen Novellierungen unterworfen ist. Wenn Sie als Händler solche Produkte verkaufen, ist es daher umso wichtiger, auf eine Einhaltung der aktuellen gesetzlichen Vorgaben zu achten - denn bei Verstößen drohen teure Abmahnungen von Konkurrenten und Verbänden.
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Legal Consultant bei der Trusted Shops GmbH im Bereich Legal Expert Services. Bachelor an der Hanse Law School in Vergleichendem und Europäischem Recht sowie Master in Unternehmensrecht in Internationalem Kontext an der HWR Berlin. Seit 2013 im Team von Trusted Shops war sie zunächst für die Prüfung von Online-Shops der Märkte D, AT, CH, NL sowie UK zuständig und verantwortete das Operational Management zahlreicher Großkunden. Sie betreut die Trusted Shops Abmahnschutzpakete und beschäftigt sich intensiv mit den für Online-Händler relevanten Rechtsgebieten.
13.07.17Wer haftet bei Transportverlust und Schäden? Was, wenn das Paket nicht ankommt? Diese und weitere für Händler wichtige Fragen beantworten wir im Beitrag.
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