Der Angemessenheitsbeschluss CH: Datenaustausch Schweiz – EU
In diesem Rechtstipp der Woche stellen wir die wichtigsten Informationen zu der Erneuerung des Angemessenheitsbeschlusses der Schweiz vor.
Inhaltsverzeichnis:
1. Fernabsatzrechtliche Informationspflichten
2. Allgemeine Geschäftsbedingungen
3. Vertragsschluss
4. Preisauszeichnung
5. Gewährleistungs- und Produkthaftungsrecht
6. Wettbewerbsverstöße
7. Unser Tipp
Wenn es um erfolgreichen E-Commerce geht und insbesondere um die Frage einer Erweiterung der Zielmärkte des Online-Shops, bietet sich unser Nachbar Österreich als erster Kandidat an.
Nicht nur die geographische Nähe und die gemeinsame Sprache, aber auch die vielen rechtlichen Gemeinsamkeiten machen Österreich zu einem attraktiven Erweiterungsziel.
Welche Themen für den Verkauf an Verbraucherinnen und Verbraucher in Österreich relevant sind, erfahren Sie im Folgenden.
Um ein einheitliches Schutzniveau zu erreichen, wurden die Verbraucherrechte- Richtlinie und die E-Commerce Richtlinie EU weit erlassen und in den Mitgliedstaaten umgesetzt. Hieraus leiten sich die vorvertraglichen Informationspflichten für Online-Händler*innen ab.
Für Österreich gelten grundsätzlich keine strengeren Informationspflichten gegenüber den deutschen Vorgaben im elektronischen Rechtsverkehr.
Wenn Sie also in klarer und verständlicher Form unter anderem über die wesentlichen Merkmale der Waren, den Gesamtpreis inklusiver aller Nebenkosten, die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, sowie den Liefertermin, das Widerrufsrecht, das gesetzliche Gewährleistungsrecht und die Garantiebedingungen sowie auch die technischen Schritte des Vertragsschlusses und die Vertragstextspeicherung informieren, müssen Sie für den österreichischen Shop keine weiteren Pflichten beachten.
Während in Deutschland vom Widerrufsrecht gesprochen wird, spricht der österreichische Gesetzgeber vom Rücktrittsrecht. Inhaltlich unterscheiden sich die Rechte jedoch nicht.
Wie in Deutschland müssen auch in Österreich die allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam in den Vertrag eingebunden werden. Die AGB werden in der Praxis oft durch einen Link bereitgestellt. Wichtig ist, dass im Bestellprozess auf die AGB hingewiesen wird. Eine Checkbox, die ausgewählt werden muss, wodurch die Kenntnisnahme der AGB bestätigt wird, ist eine empfehlenswerte Gestaltung.
Für den Vertragsabschluss im Internet gelten grundsätzlich die allgemeinen österreichischen zivilrechtlichen Regeln. Gleichwohl enthalten einige Bestimmungen des E-Commerce-Gesetzes (ECG) und des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes (FAGG) besondere Vorschriften für Verträge im Online-Handel.
Parallel zu der Gesetzeslage in Deutschland, ist es auch in Österreich möglich, die Vertragsschlussregelung frei zu gestalten. So kann sich das Angebot im Online-Shop als bloße Aufforderung an die Kundschaft handeln, selbst ein Angebot abzugehen („Invitatio ad offerendum“). Der Vertrag kann dann durch eine ausdrückliche Handlung seitens des Online-Shops angenommen werden. Wichtig ist, dass unabhängig von der Vertragsgestaltung eine unverzügliche Bestätigung des Bestelleingangs erfolgt.
Die zentralen Regelungen für die allgemeine Preisauszeichnung finden sich im Preisauszeichnungsgesetz (PrAG). Außerdem sind die Regelungen des Konsumentenschutzrechts (KSchG) und des Fern- und Auswärtsgeschäftegesetzes (FAGG) zu beachten. Auch hier gleichen sich die gesetzlichen Regelungen der beiden Nachbarländer. Bieten Sie Waren gegenüber Verbrauchern gewerbsmäßig zum Kauf an, besteht die Pflicht zur Auszeichnung der Verkaufspreise.
Derzeit verjähren Gewährleistungsansprüche grundsätzlich nach 2 Jahren ab Übergabe der Ware. Verkaufen Sie Ihre Waren an einen Verbraucher, können Sie die Gewährleistungsansprüche in den allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht einmal für gebrauchte Ware abbedingen. Hier unterscheidet sich die Rechtslage in Österreich von der in Deutschland.
In naher Zukunft wird auch Österreich sein Gewährleistungsrecht an EU-Richtlinien anpassen müssen. Die hierfür vorgesehenen Gesetzesvorlagen wurden jedoch noch nicht durch den Nationalrat beschlossen.
In Österreich und in Deutschland bestehen Gesetze gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), die den Schutz des unverfälschten Wettbewerbs bezwecken. Das UWG sanktioniert aggressive und irreführende Geschäftspraktiken und zielt auf den Schutz der Marktteilnehmer vor unlauteren Geschäftspraktiken und die Förderung des fairen Wettbewerbs ab.
Die rechtlichen Gemeinsamkeiten zwischen Deutschland und Österreich überwiegen die Unterschiede. Dies ist ein gutes Argument, den österreichischen Markt anzugehen. Sofern der Online-Shop über eine österreichische Niederlassung betrieben wird, gibt es zusätzliche Angaben im Impressum zu berücksichtigen, die nicht zu beachten sind, wenn Händler*innen mit Sitz in Deutschland den Shop betreiben.
Über den Autor
Thomas Josef Zieba ist Legal Consultant bei Trusted Shops sowie Rechtsanwalt der Kanzlei FÖHLISCH. Er studierte Rechtswissenschaften an der Universität Münster. Sein Referendariat absolvierte er im Bezirk des Oberlandesgerichts Köln mit Stationen u.a. bei der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE und HMS Barthelmeß Görzel Rechtsanwälte. Anschließend war er als Rechtsanwalt im Bereich des Handels- und Wirtschaftsrechts bei der Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte tätig, dort war er unter anderem zuständig für die Betreuung internationaler Mandate.
03.11.22In diesem Rechtstipp der Woche stellen wir die wichtigsten Informationen zu der Erneuerung des Angemessenheitsbeschlusses der Schweiz vor.
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