FAQs zum „Widerrufsbutton“: nur noch wenige Wochen bis 19.06.
Ab 19. Juni müssen Online-Shops eine elektronische Widerrufsfunktion bereitstellen – den „Widerrufsbutton“. Wir geben Antwort auf die häufigsten Fragen.
Ab dem 19. Juni 2026 müssen Online-Händler*innen eine elektronische Widerrufsfunktion bereitstellen – den sog. „Widerrufsbutton“. Die neuen Regelungen führen zu großer Verunsicherung im Online-Handel. Wir haben daher die häufigsten Fragen rund um die neuen gesetzlichen Regelungen zusammengefasst.
Der „Widerrufsbutton“ ist eine neue, gesetzlich vorgeschriebene elektronische Funktion, die es Verbraucher*innen erleichtern soll, einen online geschlossenen Vertrag zu widerrufen. Ziel des Gesetzes ist es, dass der Widerruf genau so einfach sein soll wie der Vertragsschluss.
Die Grundlage dafür ist die EU-Richtlinie 2023/2673. Das entsprechende deutsche Umsetzungsgesetz wurde am 19.12.2025 beschlossen und am 05.02.2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Die neue Regelung betrifft alle Unternehmer*innen, die Fernabsatzverträge mit Verbraucher*innen über eine Online-Benutzeroberfläche schließen, für die ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht. Dazu gehören etwa Online-Shops, Online-Plattformen oder Apps. Die Pflicht gilt unabhängig von Umsatz, Größe oder Rechtsform des Unternehmens.
Nicht betroffen sind hingegen Verträge, die nicht online zustande kommen, sondern etwa per Telefon, Post oder im Laden. Wenn du ausschließlich B2B verkaufen solltest, bist du nicht verpflichtet, ein Widerrufsrecht anzubieten. Dies ändert sich auch durch die Einführung des Widerrufsbuttons nicht.
Auch wenn ausschließlich (!) Produkte angeboten werden, für die kein Widerrufsrecht besteht, muss kein Widerrufsbutton eingefügt werden (z. B. personalisierte oder schnell verderbliche Ware). Bei dem Ausschluss des Widerrufsrechts gibt es jedoch viele Stolperfallen und rechtliche Besonderheiten zu beachten. Zu der Frage, ob deine Produkte wirklich unter die gesetzlichen Ausnahmen fallen, solltest du dich von Expert*innen beraten lassen.
Der Begriff „Widerrufsbutton“ stammt aus der Praxis, der Gesetzestext spricht technikneutral von einer Widerrufsfunktion. Es muss sich also nicht zwingend um einen „Button“ handeln. Mit der neuen Regelung soll der Widerruf genauso einfach sein wie der Vertragsabschluss.
Der Widerrufsbutton arbeitet hier in einem mehrstufigen Verfahren:

Die Widerrufsfunktion muss während der gesamten Widerrufsfrist auf der Online-Benutzeroberfläche ständig verfügbar sein. Da Widerrufsfristen individuell laufen, sieht die Gesetzesbegründung zum Regierungsentwurf (BT-Drs. 21/1856, S. 37 f.) ausdrücklich vor, dass eine pauschale Verfügbarkeit zulässig ist, sofern du nicht oder nur mit unangemessenem Aufwand bestimmen kannst, ob und wie lange die konkrete Widerrufsfrist läuft.
Häufig wird hier ein sprechender Link im Header oder Footer des Online-Shops eingefügt werden.
Die Widerrufsfunktion ist gut lesbar mit „Vertrag widerrufen“ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung zu beschriften. Sie muss nicht nur ständig verfügbar, sondern auch hervorgehoben platziert und leicht zugänglich sein.
In der Praxis werden wohl viele Shops einen ständig verfügbaren, leicht zugänglichen und hervorgehoben platzierten Link im Header oder Footer platzieren. Wir empfehlen hier eine andere Schriftfarbe oder anderweitige farbliche Hervorhebung, welche sich von den übrigen Links abhebt.
Dazu die Gesetzesbegründung:
„Sofern die Widerrufsfunktion beispielsweise in der Fußzeile der Online-Benutzeroberfläche angezeigt wird, sind jedenfalls für eine gute Leserlichkeit besondere Maßnahmen wie z. B. die Farbwahl oder Kontraste sowie eine hervorgehobene Platzierung erforderlich, die die Widerrufsfunktion eindeutig von anderen Informationen, wie den AGB, dem Impressum oder Ähnlichem abgrenzt.“
§ 356a Abs. BGB n.F. sieht für die Abgabe der Widerrufserklärung die Abfrage der folgenden Daten vor:
Auf weitere Pflichtfelder sollte verzichtet werden. Zusätzliche optionale Felder sind unserer Einschätzung nach grundsätzlich möglich, sofern die Gesamtgestaltung des Formulars nicht Verbraucher*innen von der Ausübung des Widerrufsrechts abhalten könnte.
Es genügt in aller Regel nicht, den Widerrufsbutton erst nach einem Login zur Verfügung zu stellen. Auch Gastbesteller*innen müssen die Funktion nutzen können, ohne ein Konto anzulegen.
Lediglich dann, „wenn und soweit auch der Vertrag ausschließlich mit der Einrichtung eines Kundenkontos geschlossen werden kann, kann die Bereitstellung der Widerrufsfunktion im Login-Bereich ausreichend sein“ – so die Gesetzesbegründung.
Jedoch sind datenschutzrechtlichen Anforderungen für ein verpflichtendes Kundenkonto sehr hoch. Dieses Vorgehen ist nur dann risikoarm möglich, sofern die Erstellung eines Kundenkontos für die Vertragserfüllung notwendig ist (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO). Mehr dazu in Gastbestellung: Pflicht oder nicht?.
Der Eingang der Widerrufserklärung muss von dem*der Unternehmer*in unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. per E-Mail) bestätigt werden. Um eine Unverzüglichkeit sicherzustellen, ist eine Automatisierung zu empfehlen.
Die Eingangsbestätigung hat zumindest den Inhalt der Widerrufserklärung sowie das Datum und die Uhrzeit ihres Eingangs zu enthalten. In der Bestätigung des Eingangs sollte auf neutrale Formulierungen geachtet werden, die nicht suggerieren, dass der Widerruf bereits geprüft und akzeptiert wurde bzw. „erfolgreich“ gewesen ist. Formulierungen wie „Ihr Widerruf wird hiermit bestätigt.“ könnten den Eindruck erwecken, dass auch die Wirksamkeit des Widerspruchs bereits geprüft worden sei.
Bereits seit über 10 Jahren sieht der Gesetzgeber für Händler*innen die Option vor, ein Online-Widerrufsformular anzubieten. Dieses ergibt sich aus § 356 Absatz 1 BGB und ist freiwillig. Der neue Widerrufsbutton dagegen ist verpflichtend. Beide Instrumente verfolgen dasselbe Ziel, sind aber nicht deckungsgleich. Du hast daher auch ein To-do, wenn du bereits eine Online-Widerrufsmöglichkeit anbietest.
Für die Pflicht zur Bereitstellung der Widerrufsfunktion macht es keinen Unterschied, ob der Vertragsschluss über den eigenen Online-Shop ermöglicht wird oder ob der Verkauf über eine von einem Dritten betriebene Plattfom wie eBay, Amazon, OTTO oder Etsy erfolgt.
Auch bei einem Verkauf über eine Vermittlungsplattform hat der*die Unternehmer*in einen Widerrufsbutton vorzuhalten. Nach unseren Informationen arbeiten Anbieter*innen hier bereits an entsprechenden technischen Umsetzungen, um ihren Händler*innen die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen zu ermöglichen.
Künftig ist in der Widerrufsbelehrung über das Bestehen und die Platzierung der Widerrufsfunktion zu informieren. Die gesetzlichen Muster werden durch die Gesetzesneuerung angepasst, sodass eine Aktualisierung der Rechtstexte erforderlich sein wird.
Darüber hinaus solle geprüft werden, ob hinsichtlich der Widerrufsfunktion und der in diesem Zusammenhang verarbeiteten personenbezogenen Daten auch eine Anpassung der Datenschutzerklärung erforderlich ist.
Die neuen Regelungen gelten ab dem 19.06.2026, eine Umsetzungsfrist gibt es nicht. Da der Widerrufsbutton die bestehenden Regelungen zum Widerrufsrecht nicht einschränkt, ist auch eine Umsetzung vor dem Stichtag denkbar.
Allerdings führt eine Anpassung der Widerrufsbelehrung vor dem 19.06. dazu, dass diese vom gesetzlichen Muster abweicht und damit nicht mehr privilegiert ist. Eine Umsetzung vor dem Stichtag führt daher zu höheren Haftungsrisiken für die Rechtstexte.
Da das deutsche Gesetz auf einer EU-Richtlinie beruht, sind auch deine anderen EU-Ländershops betroffen. In unserem kommenden Rechtstipp der Woche erfährst du mehr zur Umsetzung in den verschiedenen Märkten.
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Plane bereits jetzt Prozesse und Integrationen des Widerrufsbuttons, um gut auf den 19.06. vorbereitet zu sein. Viele rechtliche Rückfragen lassen sich bereits im Vorfeld klären. Einige Shopsoftwaresysteme unterstützen Händler*innen mit technischen Modulen – sofern noch nicht geschehen, könntest du dich daher mit deinem Anbieter oder deiner Agentur kurzschließen.
Der Widerrufsbutton hält einige Fallstricke bereit, sodass es zielführend ist, sich jetzt mit den Einzelheiten zu beschäftigen. Bei einer unvollständigen Umsetzung drohen verlängerte Widerrufsfristen und Abmahnungen.
Ab 19. Juni müssen Online-Shops eine elektronische Widerrufsfunktion bereitstellen – den „Widerrufsbutton“. Wir geben Antwort auf die häufigsten Fragen.
Im Online-Shop werben mit „14 Tage Widerrufsrecht“ oder „problemlose Rücknahme“? Das ist Werbung mit Selbstverständlichkeiten, die du vermeiden solltest.