Was, wenn beim Transport etwas schiefgeht?
Wer haftet bei Transportverlust und Schäden? Was, wenn das Paket nicht ankommt? Diese und weitere für Händler wichtige Fragen beantworten wir im Beitrag.
1. Woraus ergibt sich die Notwendigkeit einer Gebrauchsanleitung?
2. Bei welchen Produkten muss ich eine Gebrauchsanleitung mitliefern?
3. In welcher Sprache müssen die Informationen bereitgestellt werden?
4. Gibt es Möglichkeiten, die Anleitung digital zur Verfügung zu stellen?
5. Kann ich für ähnliche Produkte die gleiche Gebrauchsanleitung verwenden?
6. Muss mich der Verbraucher über eine falsche Gebrauchsanleitung informieren?
7. Unser Tipp
Alle kennen sie, die wenigsten lesen sie: die Gebrauchsanleitung. Auch wenn viele Käufer die Anleitung beim Auspacken sofort zur Seite legen, ist es für Unternehmer aus dem Online-Handel wichtig, diese Informationen bereitzustellen.
Wann Sie dazu verpflichtet sind und in welcher Sprache sowie Form die Informationen bereitgestellt werden müssen, erklären wir Ihnen in diesem Rechtstipp der Woche.
Dass beim Verkauf von bestimmten Produkten eine Gebrauchsanleitung mitzuliefern ist, ergibt sich aus § 3 Abs. 4 Produktsicherheitsgesetz (ProdSG). Die Regelung aus dem ProdSG beruht auf der EU-Richtlinie 95/2001/EG. Nach Art. 5 Abs. 1 RL 95/2001/EG müssen die Hersteller den Verbrauchern die einschlägigen Informationen erteilen, damit diese die Gefahren, die von dem Produkt während der üblichen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer ausgehen und die ohne entsprechende Warnhinweise nicht unmittelbar erkennbar sind, beurteilen und sich dagegen schützen können.
Eine Gebrauchsanleitung ist dann notwendig, wenn bei der Verwendung, Ergänzung oder Instandhaltung eines Produkts bestimmte Regeln zu beachten sind, um den Schutz von Sicherheit und Gesundheit zu gewährleisten. Ob dies auch bei Ihrem Produkt nötig ist, kann nicht ohne Weiteres pauschal beantwortet werden. Nach § 3 Abs. 2 ProdSG sind bei der Beurteilung insbesondere die Warnhinweise, Gebrauchs- und Bedienungsanleitung sowie alle sonstigen produktbezogenen Angaben oder Informationen zu berücksichtigen. Letztlich muss das konkrete Produkt betrachtet werden. Die Anforderungen an die Bewertung sind nicht sonderlich hoch, sodass bei Verbraucherprodukten in der Regel davon ausgegangen werden kann, dass bei Gebrauch des Produkts eine Gefährdung für die Sicherheit und Gesundheit zumindest möglich ist.
Das ProdSG schreibt explizit vor, dass die Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache bereitzustellen ist, § 3 Abs. 4 ProdSG. Damit setzt der deutsche Gesetzgeber die jüngere europarechtliche Vorgabe um, wonach Gebrauchsanleitungen und Sicherheitsinformationen „in einer Sprache, die von den Verbrauchern und sonstigen Endbenutzern leicht verstanden werden kann“, beizufügen sind (Art. R2 Abs. 7 Anh. I des Beschlusses Nr. 768/2008/EG).
Eine Gebrauchsanleitung, die nicht in deutscher Sprache abgefasst ist, stellt einen Wettbewerbsverstoß dar (vgl. LG Essen, Urt. v. 11.03.2020, Az. 44 O 40/19) und führt außerdem zu gewährleistungsrechtlichen Ansprüchen der Kundschaft gegen Sie.
Die EU-Richtlinie 95/2001/EG ist auch umfassend von allen EU-Mitgliedstaaten umgesetzt worden, sodass davon ausgegangen werden muss, dass die Mitgliedstaaten ähnliche Regelungen zur deutschen Regelung getroffen haben. Sollten Sie Ihre Produkte somit auch ins Ausland verkaufen, müssen Sie dafür sorgen, dass die Gebrauchsanleitung auch in der jeweils dort geltenden Landessprache verfasst ist. Verkaufen Sie Ihre Produkte beispielsweise nach Frankreich, muss die Gebrauchsanleitung auch auf Französisch mitgeliefert werden.
Das ProdSG macht hinsichtlich der Form der Gebrauchsanleitung grundsätzlich keine Vorgaben. Bereits 2014 entschied das LG Potsdam (Urt. v. 26.04.2014, Az. 2 O 188/13), dass es bei einer Kamera zulässig sei, die Bedienungsanleitung nur auf einer CD-ROM zur Verfügung zu stellen. Das OLG Frankfurt (Urt. v. 28.02.2019, Az. 6 U 181/17) urteilte zuletzt, dass es bereits genügt, wenn der Kundschaft vor der Lieferung eine deutschsprachige Gebrauchsanleitung per Email als PDF-Datei zur Verfügung gestellt wird. Wichtig ist jedoch, dass der Käufer die Anleitung vor Eintreffen der Ware erhält, da sonst die Gefahr bestünde, dass das Gerät ohne Anleitung in Betrieb genommen wird.
Ob ein Link oder ein QR-Code, der zum PDF-Dokument führt, ausreicht, ist weiter unklar. Das Gesetz spricht davon, dass eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache „mitzuliefern“ ist. Wichtig wäre in jedem Fall, dass Sie eine ständige Erreichbarkeit des Links sicherstellen.
Eine Gebrauchsanleitung muss sich grundsätzlich immer auf das konkrete Produkt beziehen. Eine Anleitung für ein ähnliches Produkt, z. B. desselben Herstellers, reicht nach Ansicht des LG Essen (Urt. v. 11.03.2020, Az. 44 O 40/19) nicht aus. Auch wenn zwischen den Geräten nur ein geringer Unterschied liege, spiele dieser Umstand keine Rolle, da die Funktionsweise der Geräte voneinander abweiche und somit eine andere Anleitung nicht den gesetzlichen Vorgaben entspreche.
Eine fehlerhafte oder fehlende Betriebsanleitung wird als Sachmangel eingestuft. Dementsprechend stehen dem Verbraucher die üblichen Gewährleistungsansprüche zu, z. B. kann dieser im Rahmen der Nacherfüllung verlangen, dass eine korrekte Anleitung geliefert wird. Eine Pflicht, einen Mangel anzuzeigen, gibt es indes nicht. Eine solche Prüf- und Mängelrügepflicht liegt nur vor, wenn der Kauf ein B2B-Geschäft ist (§ 377 HGB).
Beim Verkauf von Verbraucherprodukten müssen Sie in der Regel auch eine Gebrauchsanleitung zur Verfügung stellen. Achten Sie darauf, dass die Anleitung in deutscher Sprache abgefasst ist. Sollten Sie ins Ausland verkaufen, ist auch die Fassung der jeweils geltenden Landessprache bereitzustellen.
Um größeren Aufwand und höhere Kosten zu vermeiden, können Sie die Informationen auch per PDF-Dokument der Kundschaft zur Verfügung stellen. Beachten Sie jedoch, dass Sie sicherstellen müssen, dass der Käufer die E-Mail auch vor Lieferung der Ware erhält und sich die Anleitung auf das konkrete Produkt bezieht.
Philip Peters ist seit 2018 bei der Trusted Shops GmbH im Bereich Legal Services tätig. Er hat das Studium des Wirtschaftsrechts an der Technischen Hochschule Aschaffenburg absolviert und beschäftigt sich intensiv mit rechtlichen Fragestellungen des E-Commerce und mit dem Thema Legal Tech. Als Legal Consultant betreut er Kunden im Rahmen des Trusted Shops Abmahnschutzes und ist als Blog-Autor tätig.
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