Gewinnspiele sicher veranstalten – ein Update

Aufgrund der Vielfalt unterschiedlicher Medien- und Werbekanäle sind Online-Händler heute in der Lage, zahlreiche innovative Verkaufsförderungsmaßnahmen für Ihr Geschäft einzusetzen. Dazu zählt das Gewinnspiel, das nach wie vor ein beliebtes Marketinginstrument für Online-Händler ist. Über die wesentlichen Voraussetzungen der rechtssicheren Gestaltung von Gewinnspielen – auch in sozialen Medien- haben wir Sie bereits vor einiger Zeit informiert. In diesem Beitrag möchten wir auf einige Besonderheiten eingehen, die sich unter anderem aus der Datenschutz-Grundverordnung ergeben.

 

Was unterscheidet das Gewinnspiel vom (grundsätzlich verbotenen) Glückspiel

Nach der einschlägigen Rechtsprechung  ist ein Gewinnspiel die Aufforderung zur Teilnahme an einem Spiel, bei dem der Gewinner durch ein Zufallselement ermittelt wird (so etwa OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.06.2008 – 4 U 187/07). Auch Glücksspiele sind maßgeblich dadurch gekennzeichnet, dass der Gewinn oder Verlust wesentlich vom Zufall abhängt. Die Fähigkeiten oder Kenntnisse der Teilnehmer spielen eine unwesentliche, im Ergebnis geringe Rolle. Die genaue Abgrenzung ist für Online-Händler gleichwohl von besonderer Bedeutung, denn die öffentliche Veranstaltung von Glückspielen ohne behördliche Erlaubnis stellt gemäß § 284 StGB eine Straftat dar. Im Gegensatz zum Gewinnspiel erfordert ein Glückspiel stets das Erbringen eines nicht unerheblichen Einsatzes, d.h.einer Leistung, die in der Hoffnung erbracht wird, im Falle eines Gewinns eine gleiche oder höherwertige Leistung zu erhalten. Ob bzw. wann ein derartiger, nicht unerheblicher Einsatz vorliegt, ist stets im jeweiligen Einzelfall zu prüfen. Bereits die Verwendung einer Mehrwertdienste-Rufnummer könnte dafür ausreichen, wenn der Shopbetreiber einen Teil des erzielten Entgeltes erhalten soll. Schließlich darf der Einsatz nicht ganz unbeträchtlich sein, wobei auch hier keine klar definierten Grenzen existieren. Anerkannt ist allerdings, dass ein Entgelt von 0,50 EUR glückspielrechtlich irrelevant ist.

 

Das Transparenzgebot

Als geschäftliche Handlung im lauterkeitsrechtlichen Sinne unterliegt das Angebot eines Gewinnspiels bestimmten Transparenzerfordernissen, damit insbesondere ein Irreführungspotential und die damit einhergehende Abmahngefahr durch Mitbewerber oder etwa einen Wettbewerbsverband vermieden werden. Daraus ergibt sich die Pflicht für Gewinnspielanbieter, die Teilnahmebedingungen rechtzeitig, klar und eindeutig anzugeben, damit sich der Verbraucher schon im Vorfeld über die einzelnen Bedingungen umfassend informieren kann. Wenn Sie ein Gewinnspiel lediglich ankündigen bzw. bewerben, müssen Sie die Teilnahmebedingungen im Rahmen der Werbekampagne hingegen grundsätzlich nicht vollständig darstellen, vielmehr kann ein Verweis etwa auf die Internetseite ausreichen, soweit die vollständigen Teilnahmebedingungen dort leicht und unmittelbar abgerufen werden können. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gilt eine Ausnahme aber dann, wenn das Gewinnspiel an überraschende oder unerwartete Bedingungen geknüpft ist (vgl. BGH Urteil vom 09.07.2009 – I ZR 64/07). Derartige Bedingungen müssen Sie vollständig bereits in der Anzeigewerbung mitteilen. Wenn also die Teilnahme nur nach Erwerb einer bestimmten Produktzahl möglich sein soll, müssen Sie darüber deutlich aufklären.

Für den E-Commerce Bereich ergibt sich das Transparenzgebot für Gewinnspiele unmittelbar aus § 6 Abs. 1 Nr. 4 TMG, wonach Gewinnspiele mit Werbecharakter klar als solche erkennbar sein und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein und klar und unzweideutig angegeben werden müssen. Welchen Mindestinhalt die Teilnahmebedingungen aufweisen sollen, erfahren Sie hier

 

Gewinnspiele und Datenschutz

Die Durchführung von Gewinnspielen setzt faktisch immer die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Teilnehmer voraus, so dass Sie in diesem Rahmen stets den datenschutzrechtlichen Rahmen beachten  müssen. So dürfen nach dem Grundsatz der Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO) nur die für die Organisation und Durchführung des Gewinnspiels erforderlichen Informationen erhoben werden, ohne die eine Zuordnung des Gewinns unmöglich wäre. Die bereits erhobenen Daten dürfen Sie weiterhin nur für den konkret angegebenen Zweck, nämlich im Zusammenhang mit dem Gewinnspiel, verarbeitet werden (Grundsatz der Zweckbindung). Soweit Sie Daten für darüber hinausgehende Zwecke – etwa Werbung – verwenden wollen, ist stets eine gesonderte, informierte Einwilligung einzuholen. Denn diese Verwendung dient nicht unmittelbar der Durchführung des Spieles bzw. ist hierfür nicht zwingend erforderlich.

Für Gewinnspiele, die zwar unentgeltlich angeboten werden, bei denen jedoch die Einwilligung in den Erhalt eines Newsletters notwendige Bedingung der Teilnahme darstellt, ist das datenschutzrechtliche Kopplungsverbot (Art. 7 Abs. 4 DSGVO) von besonderer Relevanz. Dieses besagt, dass die gesetzlich geforderte Freiwilligkeit der Einwilligung entfallen kann, wenn diese für die Erfüllung eines Vertrages oder die Erbringung einer Dienstleistung zwingend abgegeben werden muss, obwohl die mit der Einwilligung verbundene Datenverarbeitung für die Vertragserfüllung gerade nicht erforderlich ist. So verhält es sich im Grundsatz auch im Falle, dass der Anbieter eines Gewinnspiels die Teilnahme daran von der Einwilligung in den Erhalt von Werbenachrichten abhängig macht. Die Vorschrift bestimmt zwar weiter, dass dem Kopplungsverbot „in größtmöglichem Umfang Rechnung getragen werden“ muss, sodass das Verbot wohl nicht ausnahmslos gelten soll. Allerdings findet sich eine solche Relativierung im einschlägigen Erwägungsgrund 43 nicht.

 

Heißt das also, dass die Teilnahme an Gewinnspielen nie mit einer Newsletter-Anmeldung verknüpft werden darf?

Doch. Zum einen besteht die Möglichkeit, beide Vorgänge deutlich voneinander zu trennen und damit eine „Entkopplung“ zu bewirken. Dem Kunden wird in diesem Fall die Wahl überlassen, ob er sich zum Newsletter anmelden möchte. Wenn er dies nicht tut, bleibt eine Teilnahme am Gewinnspiel weiterhin möglich. Die Gestaltung könnte etwa wie folgt aussehen:

Gewinnspiele

 

Zum anderen kann sich der Anbieter die Möglichkeit der Datenverwendung zu Werbezwecken ausdrücklich im Vertrag – als Gegenleistung zur Teilnahme - vorbehalten. Soweit dies klar und deutlich kommuniziert wird, wird der Versand des Newsletters zum Vertragsbestandteil, eine Einwilligung wäre in diesem Fall – entsprechend der vom bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht bereits vertretenen Auffassung – entbehrlich. 

 

Unser Tipp:

Das Angebot von Gewinnspielen bleibt ein beliebtes Instrument der Kundengewinnung. Stellen Sie jedoch sicher, dass Sie die Schwelle zum - unter Umständen strafbaren - Glückspiel nicht überschreiten, indem Sie die Gewinnspiele grundsätzlich unentgeltlich anbieten. Sollte hingegen ein auch nur mittelbares Entgelt verlangt werden, empfehlen wir Ihnen in jedem Fall eine Rechtsberatung vorab, um potentielle Risiken auszuschließen. Vergewissern Sie sich zudem, dass die Teilnahmebedingungen im Rahmen des Gewinnspiels stets vollständig und unmittelbar abrufbar sind. Soweit Sie das Gewinnspiel lediglich bewerben, sollten Sie zumindest eine Information über den Zeitraum und die Art der Gewinnermittlung bereitstellen. Auf die vollständigen Teilnahmebedingungen können Sie in diesem Fall grundsätzlich verweisen bzw. verlinken. Aufgrund der stattfindenden Datenverarbeitung zum Zwecke des Gewinnspiels empfehlen wir Ihnen noch, eine eigenständige, auf die Durchführung des Gewinnspiels zugeschnittene Datenschutzerklärung zur Verfügung zu stellen.

 

Über den Autor


Lazar Slavov

Lazar Slavov, LL.M.
Studium der Rechtswissenschaften an der Rheinischen Friedrich-Wilhelm-Universität Bonn. Mehrjährige Erfahrung als Rechtsanwalt im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes, insb. des Marken- und Wettbewerbsrechts. Seit 2018 Legal Consultant bei Trusted Experts und zugleich Rechtsanwalt in freier Mitarbeit bei der Kölner Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE.

21.10.18

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