Schadensersatzansprüche bei Datenschutzverstößen
Die DSGVO sieht ein Recht auf Schadensersatz bei Datenschutzverstößen vor. Wir geben einen Überblick und erklären, wie sich Ansprüche vermeiden lassen.
Ab 13.12.2024 gilt die neue europäische Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit VO (EU) 2023/988 (engl. General Product Safety Regulation, nachfolgend GPSR).
Die GPSR stellt viele Online-Händler*innen vor große Probleme. Neben dem enormen Zeitaufwand für die Ergänzung der entsprechenden Informationen beschäftigt viele Online-Händler*innen insbesondere die Frage: „Was passiert, wenn ich mich nicht an die neuen Vorgaben halte mit meinem Konto auf Amazon, eBay & Co?“.
Die Antwort darauf findet sich in Art. 22 der EU-Produktsicherheitsverordnung. Demnach müssen die Betreiber*innen von Online-Marktplätzen grundsätzlich mit den Marktüberwachungsbehörden zusammenarbeiten, wenn sie auf ihren Verkaufsplattformen unsichere bzw. gefährliche Produkte entdecken. Daraus folgt, dass die Betreiber von Online-Marktplätzen dazu verpflichtet sind, auf ihren Verkaufs-Plattformen angebotene Produkte von ihren Plattformen zu nehmen oder den Zugang zu diesen Produkten zu sperren, wenn die zuständigen Marktüberwachungsbehörden dies anordnen.
Zudem sind auch die Mitgliedstaaten verpflichtet, entsprechende Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen die Produktsicherheits-VO durch die Wirtschaftsakteure und Anbieter*innen von Online-Marktplätzen zu verhängen sind, zu erlassen und alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass sie im Einklang mit dem nationalen Recht umgesetzt werden. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Wie bereits in unserem vorherigen Artikel angesprochen, hat zum jetzigen Zeitpunkt der deutsche Gesetzgeber weiterhin noch keine entsprechenden Sanktionsvorschriften erlassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat jedoch bereits einen Referentenentwurf zur Änderung des Produktsicherheitsgesetzes und weiterer produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften veröffentlicht. Danach soll es sich bei einem Verstoß gegen Art. 19 GPSR, also die Pflichten im Fernabsatz, um eine Ordnungswidrigkeit handeln, die mit einem Bußgeld bis zu 10.000 € geahndet werden kann. Zuständig sind hier die jeweiligen Marktüberwachungsbehörden der Länder. Bereits jetzt stellen Kennzeichnungsverstöße gegen spezielles Produktrecht wahre Abmahnklassiker dar. Künftig droht damit zusätzlich noch eine behördliche Verfolgung.
Besonders spannend ist diesbezüglich, dass die Marktüberwachungsbehörden nunmehr zukünftig die als Wirtschaftsakteur*innen zu betrachtenden Anbieter von Online-Marktplätzen mit Sanktionen belegen können. Dies dürfte ohne Zweifel dazu führen, dass Anbieter von Online-Marktplätzen verstärkt auf die jeweilige Einhaltung der Vorgaben der Produktsicherheits-VO achten werden, um selbst nicht ins Fadenkreuz zu geraten.
Bereits jetzt haben die Anbieter von Online-Marktplätzen in der Regel klare Richtlinien, die den Verkauf von nicht konformen Produkten untersagen. Vor diesem Hintergrund wurde bereits in der Vergangenheit bei Verstößen gegen diese Richtlinien regelmäßig mit der Sperrung des jeweiligen Kontos reagiert.
Art. 22 GPSR bestimmt umfangreiche Pflichten für die Anbieter von Online-Marktplätzen. Nachfolgend werden nur die Anforderungen dargestellt, die Händler*innen unmittelbar betreffen. Online-Marktplätze müssen nach Art. 22 Abs. 9 GPSR ihre Online-Schnittstelle so gestalten und strukturieren, dass dort tätige Händler*innen für jedes angebotene Produkt mindestens die folgenden Informationen bereitstellen können und dass sichergestellt ist, dass die Informationen Verbraucher*innen in der Produktliste angezeigt werden oder auf andere Weise leicht zugänglich sind:
Zudem müssen Online-Marktplätze das Angebot von Händler*innen, die häufig Produkte anbieten, die gegen die Produktsicherheits-VO verstoßen, für einen angemessenen Zeitraum und nach vorheriger Warnung aussetzen, Art. 22 Abs. 11 GPSR.
Grundsätzlich lassen sich die neuen Vorgaben zur Produktsicherheit als sehr weitreichend einstufen. Sie zielen darauf ab, die Sicherheit auch von smarten Produkten zu gewährleisten und die Verantwortlichkeiten auch von Fulfillment-Dienstleistern und Anbietern von Online-Marktplätzen etc. klarer zu definieren. Durch die Einführung von Schnellwarnsystemen und die Stärkung der Verbraucherinformation sollen Risiken minimiert und die Sicherheit für Verbraucher*innen erhöht werden.
Durch den weiten Anwendungsbereich (Alle in der Europäischen Union tätigen Wirtschaftsakteur*innen sind unmittelbar betroffen) sollten Sie die noch verbleibende Zeit nutzen, um Ihren Online-Shop und Ihre Online-Präsenz auf den einschlägigen Plattformen rechtzeitig zu überprüfen und anzupassen. Im Rahmen der Legal Produkte unterstützt Trusted Shops Sie gerne mit umfassender Expertise dabei, die bevorstehenden rechtlichen Herausforderungen zu meistern.
🌐 Exklusiv für Legal-Kund*innen: Sie finden in Ihrem Legal Account umfangreiche Whitepaper und Checklisten, selbstverständlich auch zu den neuen Pflichten nach der GPSR.
Am 12.11.2024 um 11 Uhr findet zudem unser Legal Roundtable zum Thema „GPSR – neue Infopflichten“ statt. Hierzu können Sie sich in Ihrem Legal Account anmelden.
Die DSGVO sieht ein Recht auf Schadensersatz bei Datenschutzverstößen vor. Wir geben einen Überblick und erklären, wie sich Ansprüche vermeiden lassen.
Wer trägt im Widerrufsfall die Rücksendekosten? Das Thema ist ein Dauerbrenner, der Online-Shops beschäftigt. Wir geben Antwort auf gängige Fragen.